Rechtssatz RS0105691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105691
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Norm
Vlbg BauG §2 litg
WEG idF 3.WÄG §15
WEG 2002 §17 Abs2
Rechtssatz
Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des § 2 lit g des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des § 15 WEG belanglos.Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Litera g, des Vorarlberger Baugesetzes oder eine Freifläche darstellen, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 15, WEG belanglos.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2147/96p
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2147/96p
- 5 Ob 208/99w
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 208/99w
Auch; nur: Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. (T1); Beisatz: Die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft fehlt nicht schon dann, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient. (T2)
- 5 Ob 253/02w
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 253/02w
Auch; nur T1; Beisatz: Eine Benützungsregelung - auch nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002 - setzt die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus. (T3)
- 5 Ob 106/03d
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 5 Ob 264/08x
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 264/08x
Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T4)
- 5 Ob 201/09h
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T5); Veröff: SZ 2010/9
- 5 Ob 83/12k
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 83/12k
Auch; Vgl auch Beis wie T5
- 5 Ob 182/14x
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 182/14x
Vgl auch; Beisatz: Zum Wesen einer Benützungsregelung gehört es, die allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Mit- und Wohnungseigentümers (und nur dieser) in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen der gemeinsamen Sache umzugestalten. (T6)
- 5 Ob 7/17s
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 7/17s
Vgl auch; Beis wie T6
- 5 Ob 135/20v
Entscheidungstext OGH 25.01.2021 5 Ob 135/20v
Beis wie T4; Beis wie T5
- 5 Ob 183/22f
Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 183/22f
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105691
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19961112_OGH0002_0050OB02147_96P0000_001