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Entscheidung 5 Ob 208/99w×

Entscheidung 5 Ob 208/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob208/99w

Entscheidungsdatum

14.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der antragstellenden Partei Günther T*****, vertreten durch Dr. Herbert Gugglberger, Rechtsanwalt in 6361 Hopfgarten, wider die Antragsgegner 1.) Indra M*****, als Rechtsnachfolger des Wadie R*****, letzterer vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, 2.) Monika S*****, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, 3.) Erika L*****, 4.) Rainer S*****, 5.) Herbert S*****, 6.) Dr. Christoph S*****, 7.) Auguste M*****, wegen Antrag auf Benützungsregelung gemäß Paragraph 15, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. April 1999, GZ 1 R 179/99a-21 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar richtig, dass die für eine gerichtliche Benützungsregelung unerlässliche Verfügbarkeit des beanspruchten allgemeinen Teils der Liegenschaft (WoBl 1997, 108/25 uva) nicht schon dann fehlt, wenn dieser Teil nicht notwendigerweise, sondern nur auf Grund einer tatsächlichen Gebrauchsordnung als Verkehrsweg dient vergleiche 8 Ob 513/95 mwN). Selbst wenn man hinsichtlich der Terrassenfläche vor dem Geschäftslokal des Antragstellers letzteres unterstellt, hält sich jedoch die rekursgerichtliche Abweisung des Begehrens des Antragstellers im Rahmen des dem Gericht bei einer Benützungsregelung eingeräumten Beurteilungsspielraums. Dass auch wirtschaftliche Gründe - etwa das Entstehen oder die Verschärfung einer Konkurrenzsituation zwischen Wohnungseigentümern - zu respektieren sind, wurde bereits zum Änderungsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2

WEG judiziert (5 Ob 69/92 = EWr II/13/15). Da die Benützungsregelung

eine umfassende Interessenabwägung erfordert (5 Ob 47/97s = EWr

II/15/21), ist die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, auch hier diesen Versagungsgrund gelten zu lassen, vertretbar. Die (hier deutlich) mehrheitliche Zustimmung der Mit- und Wohnungseigentümer zur begehrten Benützungsregelung kann den Widerspruch des Betroffenen nicht entkräften vergleiche SZ 51/56; WoBl 1994, 26/1 ua). Schikane seitens der Erstantragsgegnerin liegt nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles (ecolex 1998, 838 ua) nicht vor vergleiche WoBl 1994, 26/1 ua).

Anmerkung

E55591 05A02089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00208.99W.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19990914_OGH0002_0050OB00208_99W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013206 Rechtssatz 30.08.1966Zivilrecht
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RS0013551 Rechtssatz 21.09.1965Zivilrecht
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RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
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In der in MietSlg 41459 veröffentlichten Entscheidung wurde ausgesprochen, daß die Miteigentümer nur in ihren aus dieser Liegenschaft abgeleiteten Interessen geschützt werden, nicht aber in solchen, die sie in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Unternehm …
RS0105691 Rechtssatz 12.11.1996Zivilrecht
Eine gerichtliche Benützungsregelung gemäß § 15 WEG in der Fassung des 3.WÄG kann erfolgen, wenn es sich um verfügbare gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft handelt. Ob diese gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einen Teil eines Gebäudes i …
RS0107466 Rechtssatz 25.02.1997Zivilrecht
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