Rechtssatz RS0107466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107466
Entscheidungsdatum
18.04.2023
Rechtssatz
Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. Eine Benützungsregelung für Kellerräumlichkeiten, die darauf hinausläuft, einem oder mehreren Miteigentümern die Nutzung eines bestimmten Kellerraumes ersatzlos zu entziehen, ohne die Nutzungsrechte anderer Miteigentümer anzutasten, indem von vornherein nur über einen der mehreren Kellerräume entschieden werden soll, kann nicht rechtens sein. Vielmehr sind alle gleichartigen Objekte und die daran von allen Miteigentümern beanspruchten Nutzungsrechte in die Benützungsregelung einzubeziehen (vergleiche WoBl 1993, 19/11).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 47/97s
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 47/97s
- 5 Ob 208/99w
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 208/99w
Vgl auch; nur: Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache berücksichtigende Interessenabwägung vorgenommen werden. (T1)
- 4 Ob 73/18s
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
Ähnlich
- 5 Ob 155/22p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 155/22p
nur: Nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen sind durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107466
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19970225_OGH0002_0050OB00047_97S0000_002