Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt, dem des Erstantragsgegners kommt teilweise Berechtigung zu.
Nach Lehre und Rechtsprechung hat jeder Miteigentümer grundsätzlich Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, sofern der (dringende) persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist. Der einem Miteigentümer zukommende größere Nutzen ist durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen (SZ 58/170; MietSlg 33.077; RZ 1973/17; MietSlg 25.059/21; SZ 27/10; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 835; Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 25 und 26 zu § 835).Nach Lehre und Rechtsprechung hat jeder Miteigentümer grundsätzlich Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, sofern der (dringende) persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist. Der einem Miteigentümer zukommende größere Nutzen ist durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen (SZ 58/170; MietSlg 33.077; RZ 1973/17; MietSlg 25.059/21; SZ 27/10; Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 835,; Hofmeister in Schwimann, ABGB, Rz 25 und 26 zu Paragraph 835,).
Die Höhe des Benützungsentgelts ist so zu berechnen, als ob der Miteigentümer den seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Teil der Sache von den anderen Miteigentümern in Bestand genommen hätte, wobei von einem ortsüblichen Bestandzins bei bestmöglicher Verwertung der gemeinschaftlichen Sache auszugehen ist (JBl 1983, 486; RZ 1973/17; MietSlg 24.065, 16.045; Gamerith aaO Rz 8; Hofmeister aaO Rz 26). Wohnungen, die die Parteien bereits in dem Zeitpunkt, als sie Miteigentümer des Hauses wurden, gemietet hatten, sind nicht in das Benützungsregelungsverfahren einzubeziehen. Der Außerstreitrichter kann über die Benutzung dieser Wohnungen, weil sie nicht frei verfügbar sind, nicht rechtsgestaltend entscheiden. Rechtsgrund der Benützung dieser Wohnungen ist allein das von der Miteigentümergemeinschaft mit dem Miteigentümer begründete Mietverhältnis. Der anteilige Nutzwert dieser Wohnungen kommt den Parteien in der Form zugute, daß sie die ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Quote des für diese Wohnungen bezahlten Hauptmietzinses erhalten. Die Einbeziehung der an die Antragsgegner vermieteten Wohnungen würde dazu führen, daß die Miteigentümer für ihre Mietwohnungen Mietzins - wenn auch in geringer Höhe - bezahlen und sich deren Benützung außerdem auf ihren Anspruch auf eine ihren Miteigentumsanteilen entsprechende Benützung von Teilen des gemeinsamen Hauses anrechnen lassen müßten. Der Nutzwert der von den Miteigentümern gemieteten Wohnungen kann daher auch nicht bei der Berechnung der Mietwerte zwecks Gewinnung einer Grundlage für die bezüglich der frei verfügbaren Räume nach den Miteigentumsquoten vorzunehmende Benützungsregelung berücksichtigt werden; eine allenfalls vorliegende weniger nutzbringende Art der Eigenbenützung durch einen Miteigentümer hat außer Betracht zu bleiben (MietSlg 30.039/24, 16.045; EvBl 1961/2; Schwimann aaO). Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hatten die Antragsgegner jeweils Wohnungen im Haus angemietet, lange bevor sie im Erbweg nach dem 1991 verstorbenen Vater des Antragstellers Miteigentümer des Hauses wurden. Diese Wohnungen sind also bei der Berechnung des Benützungsentgelts nicht zu berücksichtigen, so daß auch außer Betracht bleiben kann, daß die Zweitantragsgegnerin die von ihr angemietete Wohnung top 2 zum 30.9.1995 aufgegeben hat. Die Berechnung des Benützungsentgelts hat sich lediglich auf die allein dem Benützungsregelungsverfahren unterworfene Wohnung top Nr 7 zu beschränken, auf die die Miteigentumsquote des Antragstellers von 2/9 in Anschlag zu bringen ist, weil die Aufteilung der frei verfügbaren Objekte (hier: top 7) entsprechend den Miteigentumsanteilen zu erfolgen hat (MietSlg 30.039/24, 16.045). Die ortsübliche, bestmögliche Verwertung der gemeinschaftlichen Wohnung kann nicht nach dem Friedenskronenmietzins, den der Erstantragsgegner und die Drittantragsgegnerin aufgrund einer mietvertraglichen Regelung entrichten, erfolgen. Es verbietet sich aber auch - wie schon das Rekursgericht richtig ausführte - die Anwendung des § 16 Abs 1 Z 4 MRG, weil die Wohnung top 7 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten vermietet wurde, sondern eine Vermietung der Wohnung nach dem Tod des Vaters des Antragstellers im Jahre 1991 überhaupt nicht stattgefunden hat; die Wohnung wurde vielmehr diesem prekaristisch überlassen. Die bestmögliche Verwertung der Wohnung könnte daher nur durch Vermietung unter Festsetzung eines monatlichen Entgelts gemäß § 16 Abs 2 MRG erfolgen.Die Höhe des Benützungsentgelts ist so zu berechnen, als ob der Miteigentümer den seinen Miteigentumsanteil übersteigenden Teil der Sache von den anderen Miteigentümern in Bestand genommen hätte, wobei von einem ortsüblichen Bestandzins bei bestmöglicher Verwertung der gemeinschaftlichen Sache auszugehen ist (JBl 1983, 486; RZ 1973/17; MietSlg 24.065, 16.045; Gamerith aaO Rz 8; Hofmeister aaO Rz 26). Wohnungen, die die Parteien bereits in dem Zeitpunkt, als sie Miteigentümer des Hauses wurden, gemietet hatten, sind nicht in das Benützungsregelungsverfahren einzubeziehen. Der Außerstreitrichter kann über die Benutzung dieser Wohnungen, weil sie nicht frei verfügbar sind, nicht rechtsgestaltend entscheiden. Rechtsgrund der Benützung dieser Wohnungen ist allein das von der Miteigentümergemeinschaft mit dem Miteigentümer begründete Mietverhältnis. Der anteilige Nutzwert dieser Wohnungen kommt den Parteien in der Form zugute, daß sie die ihrem Miteigentumsanteil entsprechende Quote des für diese Wohnungen bezahlten Hauptmietzinses erhalten. Die Einbeziehung der an die Antragsgegner vermieteten Wohnungen würde dazu führen, daß die Miteigentümer für ihre Mietwohnungen Mietzins - wenn auch in geringer Höhe - bezahlen und sich deren Benützung außerdem auf ihren Anspruch auf eine ihren Miteigentumsanteilen entsprechende Benützung von Teilen des gemeinsamen Hauses anrechnen lassen müßten. Der Nutzwert der von den Miteigentümern gemieteten Wohnungen kann daher auch nicht bei der Berechnung der Mietwerte zwecks Gewinnung einer Grundlage für die bezüglich der frei verfügbaren Räume nach den Miteigentumsquoten vorzunehmende Benützungsregelung berücksichtigt werden; eine allenfalls vorliegende weniger nutzbringende Art der Eigenbenützung durch einen Miteigentümer hat außer Betracht zu bleiben (MietSlg 30.039/24, 16.045; EvBl 1961/2; Schwimann aaO). Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hatten die Antragsgegner jeweils Wohnungen im Haus angemietet, lange bevor sie im Erbweg nach dem 1991 verstorbenen Vater des Antragstellers Miteigentümer des Hauses wurden. Diese Wohnungen sind also bei der Berechnung des Benützungsentgelts nicht zu berücksichtigen, so daß auch außer Betracht bleiben kann, daß die Zweitantragsgegnerin die von ihr angemietete Wohnung top 2 zum 30.9.1995 aufgegeben hat. Die Berechnung des Benützungsentgelts hat sich lediglich auf die allein dem Benützungsregelungsverfahren unterworfene Wohnung top Nr 7 zu beschränken, auf die die Miteigentumsquote des Antragstellers von 2/9 in Anschlag zu bringen ist, weil die Aufteilung der frei verfügbaren Objekte (hier: top 7) entsprechend den Miteigentumsanteilen zu erfolgen hat (MietSlg 30.039/24, 16.045). Die ortsübliche, bestmögliche Verwertung der gemeinschaftlichen Wohnung kann nicht nach dem Friedenskronenmietzins, den der Erstantragsgegner und die Drittantragsgegnerin aufgrund einer mietvertraglichen Regelung entrichten, erfolgen. Es verbietet sich aber auch - wie schon das Rekursgericht richtig ausführte - die Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG, weil die Wohnung top 7 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten vermietet wurde, sondern eine Vermietung der Wohnung nach dem Tod des Vaters des Antragstellers im Jahre 1991 überhaupt nicht stattgefunden hat; die Wohnung wurde vielmehr diesem prekaristisch überlassen. Die bestmögliche Verwertung der Wohnung könnte daher nur durch Vermietung unter Festsetzung eines monatlichen Entgelts gemäß Paragraph 16, Absatz 2, MRG erfolgen.
Für die Berechnung des Entgelts ist das mit 1.12.1993 in Kraft getretene Richtwertgesetz (RichtWG) anzuwenden, ist doch der Antrag auf Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung erst am 16.9.1994 beim Gericht erster Instanz eingelangt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen. Der Richtwert für das Bundesland Tirol betrug bis zum 31.3.1995 S 61,50 (und unter Berücksichtigung der S 73,80), in der Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1996 S 63,10 (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 75,72) und seit dem 1.4.1996 S 64,30 (und unter Einschluß der Umsatzsteuer S 77,16) je m2 (BGBl 1994/146; BGBl 1995/166; BGBl 1996/124). Multipliziert man diese Richtwerte mit der allein maßgeblichen Quadratmeteranzahl für die Wohnung top 7 (134), dann ergibt sich für die Zeit vom 16.9.1994 bis 31.3.1995 ein Betrag von S 9.889,20, für die Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1996 ein Wert von S 10.146,48 und ab 1.4.1996 ein solcher von S 10.339,44. Unter Berücksichtigung des 2/9-Miteigentumsanteils des Antragstellers wäre bei einer mietrechtlichen Normwohnung im Sinne des § 2 Abs 1 RichtWG der angemessene Hauptmietzins mit 7/9 der jeweiligen Beträge, also mit S 7.691,60, S 7.891,71 und S 8.041,79 auszumessen. Unter Bedachtnahme darauf, daß die vom Antragsteller benützte Wohnung top 7 134 m2 groß ist, ist das angemessene, einer ortsüblichen und bestmöglichen Verwertung der Wohnung entsprechende Benützungsentgelt für die nach der Antragstellung gelegenen Zeiträume (RZ 1993/55; JBl 1983,486; MietSlg XXX/24, 23.063; EvBl 1961/2; Gamerith aaO), und zwar für die Zeit vom 16.9.1994 bis 31.3.1995 mit S 7.700, für die Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1996 mit S 7.900, und seit 1.4.1996 mit S 8.050 festzusetzen.Für die Berechnung des Entgelts ist das mit 1.12.1993 in Kraft getretene Richtwertgesetz (RichtWG) anzuwenden, ist doch der Antrag auf Erlassung einer gerichtlichen Benützungsregelung erst am 16.9.1994 beim Gericht erster Instanz eingelangt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller ein angemessenes Benützungsentgelt zu bezahlen. Der Richtwert für das Bundesland Tirol betrug bis zum 31.3.1995 S 61,50 (und unter Berücksichtigung der S 73,80), in der Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1996 S 63,10 (zuzüglich 20 % Umsatzsteuer S 75,72) und seit dem 1.4.1996 S 64,30 (und unter Einschluß der Umsatzsteuer S 77,16) je m2 (BGBl 1994/146; BGBl 1995/166; BGBl 1996/124). Multipliziert man diese Richtwerte mit der allein maßgeblichen Quadratmeteranzahl für die Wohnung top 7 (134), dann ergibt sich für die Zeit vom 16.9.1994 bis 31.3.1995 ein Betrag von S 9.889,20, für die Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1996 ein Wert von S 10.146,48 und ab 1.4.1996 ein solcher von S 10.339,44. Unter Berücksichtigung des 2/9-Miteigentumsanteils des Antragstellers wäre bei einer mietrechtlichen Normwohnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, RichtWG der angemessene Hauptmietzins mit 7/9 der jeweiligen Beträge, also mit S 7.691,60, S 7.891,71 und S 8.041,79 auszumessen. Unter Bedachtnahme darauf, daß die vom Antragsteller benützte Wohnung top 7 134 m2 groß ist, ist das angemessene, einer ortsüblichen und bestmöglichen Verwertung der Wohnung entsprechende Benützungsentgelt für die nach der Antragstellung gelegenen Zeiträume (RZ 1993/55; JBl 1983,486; MietSlg XXX/24, 23.063; EvBl 1961/2; Gamerith aaO), und zwar für die Zeit vom 16.9.1994 bis 31.3.1995 mit S 7.700, für die Zeit vom 1.4.1995 bis 31.3.1996 mit S 7.900, und seit 1.4.1996 mit S 8.050 festzusetzen.
Das Kostenersatzbegehren des Erstantragsgegners ist abzuweisen, weil im Außerstreitverfahren - ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die hier nicht vorliegt - ein Kostenersatz nicht stattfindet.