Rechtssatz RS0013654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013654
Geschäftszahl
6Ob646/78; 1Ob2179/96i
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Die Aufteilung der frei verfügbaren Objekte, deren Einbeziehung in das Benützungsregelungsverfahren von einem der Miteigentümer beantragt wird, hat grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen zu erfolgen und dieser Aufteilung sind die Mietwerte der einzelnen Objekte zugrundezulegen, die sich aus der im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Benützungsregelung ortsüblichen bestmöglichen Verwertung der Objekte in dem im genannten Zeitpunkt gegebenen Zustand innerhalb der Schranken des Mietengesetzes ergeben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 646/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 646/78
- 1 Ob 2179/96i
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2179/96i
Auch; Beisatz: Hier: Bestmögliche Verwertung der Wohnung durch Vermietung unter Festsetzung eines monatlichen Entgelts gemäß § 16 Abs 2 MRG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013654
Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0060OB00646_7800000_004