Rechtssatz RS0013655
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013655
Geschäftszahl
6Ob646/78; 1Ob2179/96i
Entscheidungsdatum
26.07.1996
Rechtssatz
Der Nutzwert der von den Miteigentümern gemieteten Wohnungen kann nicht bei der Berechnung der Mietwerte zwecks Gewinnung einer Grundlage für die bezüglich der frei verfügbaren Räume nach den Miteigentumsquoten vorzunehmende Benützungsregelung berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 646/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 646/78
- 1 Ob 2179/96i
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2179/96i
Beisatz: Wohnungen, die die Parteien bereits in dem Zeitpunkt, als sie Miteigentümer des Hauses wurden, gemietet hatten, sind nicht in das Benützungsregelungsverfahren einzubeziehen. Der Außerstreitrichter kann über die Benutzung dieser Wohnungen, weil sie nicht frei verfügbar sind, nicht rechtsgestaltend entscheiden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013655
Dokumentnummer
JJR_19780622_OGH0002_0060OB00646_7800000_005