Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache Anspruch. Es muss aber nicht jedem Miteigentümer ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Es handelt sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung letztlich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile sind finanziell durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgeltes auszugleichen (RIS-Justiz RS0013612). Eine Regelung der Benützung dahin, dass dem Antragsgegner eine umfangreichere Benützung zustehen und er der Antragstellerin hiefür ein Benützungsentgelt zahlen solle, wurde hier aber von keiner der Parteien angestrebt. Ein Teilhaber kann nicht gegen seinen Willen zu einer über seinen Miteigentumsanteil hinausgehenden Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft gegen Zahlung eines Benützungsentgelts verpflichtet werden (7 Ob 525/95). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass eine derartige Regelung infolge der Weigerung des Antragsgegners, für eine gegenüber der Antragstellerin weitergehende (zeitliche) Nutzung ein Benützungsentgelt zu leisten, nicht in Betracht kommt, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erblicken.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache Anspruch. Es muss aber nicht jedem Miteigentümer ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Es handelt sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung letztlich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile sind finanziell durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgeltes auszugleichen (RIS-Justiz RS0013612). Eine Regelung der Benützung dahin, dass dem Antragsgegner eine umfangreichere Benützung zustehen und er der Antragstellerin hiefür ein Benützungsentgelt zahlen solle, wurde hier aber von keiner der Parteien angestrebt. Ein Teilhaber kann nicht gegen seinen Willen zu einer über seinen Miteigentumsanteil hinausgehenden Nutzung der gemeinsamen Liegenschaft gegen Zahlung eines Benützungsentgelts verpflichtet werden (7 Ob 525/95). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass eine derartige Regelung infolge der Weigerung des Antragsgegners, für eine gegenüber der Antragstellerin weitergehende (zeitliche) Nutzung ein Benützungsentgelt zu leisten, nicht in Betracht kommt, ist ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu erblicken.
Die Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft stellt eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB dar, die bei Stimmengleichheit nur nach Einhaltung der Bestimmungen des § 835 ABGB vorgenommen werden darf (RIS-Justiz RS0013393; RS0013692). Die Zustimmung der Antragstellerin zum Antrag des Antragsgegners um Einholung einer Baubewilligung müsste daher durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden. Ob der im Laufe dieses Verfahrens gestellte Antrag des Antragsgegners auf Gestattung der Errichtung einer weiteren Gartenhütte in diesem Sinn zu verstehen ist, kann hier aber dahingestellt bleiben. Dass die Antragstellerin nicht will, dass sich der Antragsgegner und seine Familie gleichzeitig mit ihr am Anwesen aufhalten, ist im Hinblick auf das offensichtlich gespannte Verhältnis zwischen den Parteien (es waren abgesehen vom gegenständlichen Verfahren schon zwei weitere Verfahren hinsichtlich dieses Grundstückes gerichtsanhängig) durchaus verständlich. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass unter den gegebenen Umständen anstelle einer räumlichen Aufteilung unter Inkaufnahme der gleichzeitigen Anwesenheit beider Parteien auf dem ohnehin nicht allzu geräumigen Grundstück eine jeweils zeitliche Alleinbenützung anzuordnen ist, lässt eine pflichtwidrige Ermessensausübung nicht erkennen.Die Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft stellt eine wichtige Veränderung im Sinn des Paragraph 834, ABGB dar, die bei Stimmengleichheit nur nach Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 835, ABGB vorgenommen werden darf (RIS-Justiz RS0013393; RS0013692). Die Zustimmung der Antragstellerin zum Antrag des Antragsgegners um Einholung einer Baubewilligung müsste daher durch einen richterlichen Beschluss ersetzt werden. Ob der im Laufe dieses Verfahrens gestellte Antrag des Antragsgegners auf Gestattung der Errichtung einer weiteren Gartenhütte in diesem Sinn zu verstehen ist, kann hier aber dahingestellt bleiben. Dass die Antragstellerin nicht will, dass sich der Antragsgegner und seine Familie gleichzeitig mit ihr am Anwesen aufhalten, ist im Hinblick auf das offensichtlich gespannte Verhältnis zwischen den Parteien (es waren abgesehen vom gegenständlichen Verfahren schon zwei weitere Verfahren hinsichtlich dieses Grundstückes gerichtsanhängig) durchaus verständlich. Die Ansicht der Vorinstanzen, dass unter den gegebenen Umständen anstelle einer räumlichen Aufteilung unter Inkaufnahme der gleichzeitigen Anwesenheit beider Parteien auf dem ohnehin nicht allzu geräumigen Grundstück eine jeweils zeitliche Alleinbenützung anzuordnen ist, lässt eine pflichtwidrige Ermessensausübung nicht erkennen.
Da der Entscheidung in diesem Einzelfall keine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt und eine zur Korrektur der Rechtsansicht der Vorinstanzen Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.Da der Entscheidung in diesem Einzelfall keine darüber hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt und eine zur Korrektur der Rechtsansicht der Vorinstanzen Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückzuweisen.