Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dme Antrag, ihr ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von S 1.650 zuzusprechen.
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
In der Entscheidung SZ 58/10 = JBl 1985, 614 hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage des Benützungsentgelts durch einen die gemeinschaftliche Sache benützenden Teilhaber auseinandergesetzt und ist dabei zur Auffassung gekommen, daß ein Miteigentümer von dem anderen ohne besondere Vereinbarung keine Vergütung dafür fordern könne, daß dieser in der Vergangenheit einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt habe als seiner Miteigentumsquote entspreche. Eine solche weitergehende Benützung sei aus der im Miteigentum wurzelnden Befugnis jedes Miteigentümers abzuleiten, die Sache nach Willkür zu gebrauchen und zu benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Anteilsrechte geltend machen. Es stehe zwar den anderen Miteigentümern frei, die bisherige Art der Nutzung im Wege einvernehmlicher Regelung oder durch Anrufung des Gerichtes zu ändern, doch wirke einen solche Neugestaltung des Gebrauchs und der Nutzung als konstitutiver Akt bloß für die Zukunft. Ein Miteigentümer, der das gemeinschaftliche Gut über seinen Anteil hinaus (oder überhaupt alleine) gebrauche oder benütze, handle nicht ohne zureichendem Rechtsgrund. Soweit keine Benützungsvereinbarung getroffen worden sei, könne der Miteigentünmer einer Sache, die bestimmte unbeschränkte Gebrauchsmöglichkeiten eröffne, diesen Gebrauch ausüben; bei beschränkter Gebrauchsmöglichkeit dürfe der Miteigentümer das gemeinschaftliche Gut derart gebrauchen oder benützen, daß er hiedurch den Gebrauch oder die Benützung durch einen anderen nicht beeinträchtigt. Dabei sei nur auf den konkreten Gebrauch durch den anderen Bedacht zu nehmen, sodaß der Gebrauch des einen nur in dem tatsächlichen Mitgebrauch des anderen seine Schranke finde. Überlasse daher ein Miteigentümer dem anderen die Benützung der gemeinschaftlichen Liegenschaft, so handle dieser nicht rechtswidrig, wenn er von der ihm hiedurch eröffneten Möglichkeit Gebrauch mache. Wolle nun der andere Miteigentümer seinerseits Anteilsrechte geltend machen, ohne daß er sich auf eine schon zustande gekommene Benützungsregelung berufen könne, stehe es ihm frei, eine Änderung des bisherigen Gebrauchs durch eine einvernehmliche Regelung bzw. durch Anrufung des Außerstreitrichters anzustreben. Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schaffe noch keinen Anspruch auf ein Benützungsentgelt. Solange es ein Miteigentümer unterlasse, eine auch seinem Miteigentumsanteil entsprechende Gebrauchsordnung bzw. Benützungsregelung herbeizuführen, könne er den anderen Miteigentümer nicht auf Entrichtung eines Benützungsengelts in Anspruch nehmen, wenn dieser das gemeinschaftliche Gut über seine Quote hinaus gebrauche oder nutze, weil er dabei nicht ohne zureichenden Rechtsgrund handle.
Der erkennenden Senat schließt sich dieser Rechtsmeinung an.
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die Antragstellerin nach ihren ausdrücklichen Ausführungen dem Antragsgegner den - nicht festgestellten - Mehrgebrauch der Liegenschaft gar nicht untersagen will, sondern eine Benützungsregelung dergestalt anstrebt, daß dem Antragsgegner die Benützung der gesamten Liegenschaft gegen Bezahlung eines Benützungsgentgelts "gestattet" werde. Dies kommt aber einer zwangsweisen Verpflichtung zur Nützung der Liegenschaft durch den Antragsgegner gleich. Dem steht entgegen, daß kein Teilhaber den Gebrauch eines bestimmten Teiles der Sache einseitig erzwingen kann (Klang in Klang2 III, 1093). Umsoweniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die Antragstellerin nach ihren ausdrücklichen Ausführungen dem Antragsgegner den - nicht festgestellten - Mehrgebrauch der Liegenschaft gar nicht untersagen will, sondern eine Benützungsregelung dergestalt anstrebt, daß dem Antragsgegner die Benützung der gesamten Liegenschaft gegen Bezahlung eines Benützungsgentgelts "gestattet" werde. Dies kommt aber einer zwangsweisen Verpflichtung zur Nützung der Liegenschaft durch den Antragsgegner gleich. Dem steht entgegen, daß kein Teilhaber den Gebrauch eines bestimmten Teiles der Sache einseitig erzwingen kann (Klang in Klang2 römisch drei, 1093). Umsoweniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.
Die Antragstellerin strebt daher - wie das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat - eine Benützungsregelung der gemeinsamen Liegenschaft gar nicht an, weil sie nicht beabsichtigt, die Liegenschaft tatsächlich zu nutzen. Daß eine derartige Nutzung faktisch unmöglich werde, läßt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, weil insbesondere der Ausbau des Dachbodens nicht unmöglich erscheint.
Dem Revisionsrekurs war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.