Rechtssatz RS0043247
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043247
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Rechtssatz
Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 525/95
Entscheidungstext OGH 05.04.1995 7 Ob 525/95
- 6 Ob 90/03h
Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 90/03h
Auch
- 4 Ob 221/17d
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
- 3 Ob 65/18g
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 65/18g
Vgl auch; Beisatz: Die Tatsache, dass die Antragstellerin selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft ihrerseits bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen. (T1)
Beisatz: Der Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen wird dann nicht einseitig erzwungen, wenn sie dieser bereits allein und ausschließlich nutzt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0043247
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB00525_9500000_001