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Entscheidung 3 Ob 239/07d×

Entscheidung 3 Ob 239/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob239/07d

Entscheidungsdatum

19.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Armin H*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Barbara H*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen einen Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 35, EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 26. Juli 2007, GZ 16 R 268/07m-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Mödling vom 14. Mai 2007, GZ 2 C 4/07p-13, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oppositionskläger vertritt auch im zweiten Oppositionsstreit gegen die betriebene Unterhaltsexekution die Ansicht, dass die von ihm erzielten Kapitalerträgnisse nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Die Vorinstanzen haben diese Ansicht iSd beiden zwischen den Prozessparteien schon ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 182/05v im ersten Oppositionsverfahren; 3 Ob 193/07i im zweiten Oppositionsverfahren über den Aufschiebungsantrag des Oppositionsklägers) nicht geteilt und eine nach wie vor bestehende Unschlüssigkeit der Oppositionsklage angenommen, weil der Kläger kein ausreichendes Vorbringen über die Höhe der von ihm nach dem Verkauf seiner Patentanwaltskanzlei tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte erstattete. Diese Ansicht ist durch die zitierte Vorjudikatur gedeckt. Erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt der Revisionswerber nicht auf.

Anmerkung

E86332 3Ob239.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00239.07D.1219.000

Dokumentnummer

JJT_20071219_OGH0002_0030OB00239_07D0000_000