Entgegen seiner Darstellung im außerordentlichen Revisionsrekurs hat der Kläger bereits im Vorverfahren, welches zur rechtskräftigen Abweisung all seiner Klagebegehren führte, nicht nur den Ausspruch begehrt, dass der Anspruch der beklagten Bank aus dem Notariatsakt und dem diesen angeschlossenen Privaturkunden, welche Grundlage der gegen den Kläger geführten Zwangsversteigerungsverfahren sind, erloschen sei und die bewilligte Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt werde, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung des Notariatsakts und der diesem angeschlossenen Privaturkunden, hilfsweise die Feststellung angestrebt, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Notariatsakt und die diesem als Beilage angeschlossene Privaturkunden nichtig und rechtsunwirksam seien und die beklagte Partei schuldig sei, in die Einverleibung der Löschung der zu ihren Gunsten ob den Liegenschaften des Klägers einverleibten Pfandrechte einzuwilligen. Alle diese Klagebegehren wurden rechtskräftig abgewiesen, weshalb deren neuerliche Erhebung von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs (Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts) für unzulässig erklärt wurde (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232; 9 ObA 103/95 = JBl 1996, 536, je mwN ua). Die vom Revisionsrekurswerber als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen, ob eine Umdeutung eines Oppositionsklagebegehrens in ein Rechtsgestaltungsbegehren zulässig sei, stellt sich daher ebensowenig wie ein Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bindung der Gerichte an die Angaben eines Rechtsgrunds, wenn ein solcher explizit und ausschließlich angeführt werde, erkennbar ist.Entgegen seiner Darstellung im außerordentlichen Revisionsrekurs hat der Kläger bereits im Vorverfahren, welches zur rechtskräftigen Abweisung all seiner Klagebegehren führte, nicht nur den Ausspruch begehrt, dass der Anspruch der beklagten Bank aus dem Notariatsakt und dem diesen angeschlossenen Privaturkunden, welche Grundlage der gegen den Kläger geführten Zwangsversteigerungsverfahren sind, erloschen sei und die bewilligte Zwangsversteigerung für unzulässig erklärt werde, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung des Notariatsakts und der diesem angeschlossenen Privaturkunden, hilfsweise die Feststellung angestrebt, dass der zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Notariatsakt und die diesem als Beilage angeschlossene Privaturkunden nichtig und rechtsunwirksam seien und die beklagte Partei schuldig sei, in die Einverleibung der Löschung der zu ihren Gunsten ob den Liegenschaften des Klägers einverleibten Pfandrechte einzuwilligen. Alle diese Klagebegehren wurden rechtskräftig abgewiesen, weshalb deren neuerliche Erhebung von den Vorinstanzen im Einklang mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs (Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruchs und des rechtserzeugenden Sachverhalts) für unzulässig erklärt wurde (4 Ob 216/97m = ÖBl 1998, 232; 9 ObA 103/95 = JBl 1996, 536, je mwN ua). Die vom Revisionsrekurswerber als erheblich iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen, ob eine Umdeutung eines Oppositionsklagebegehrens in ein Rechtsgestaltungsbegehren zulässig sei, stellt sich daher ebensowenig wie ein Widerspruch zur Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bindung der Gerichte an die Angaben eines Rechtsgrunds, wenn ein solcher explizit und ausschließlich angeführt werde, erkennbar ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraphen 510, Absatz 3, in Verbindung mit 528a ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei gründet sich auf § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei gründet sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO.