Zu Unrecht wendet sich der Rekurswerber allerdings gegen die Berechnung der Verjährungsfrist. Gemäß § 902 Abs 1 ABGB ist bei Berechnung von Fristen grundsätzlich der Tag nicht mitzuzählen, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Diese Regelung gilt insbesondere auch für alle Verjährungs- und Ausschlußfristen (Reischauer in Rummel ABGB2 I § 902 Rz 1 mwH).Zu Unrecht wendet sich der Rekurswerber allerdings gegen die Berechnung der Verjährungsfrist. Gemäß Paragraph 902, Absatz eins, ABGB ist bei Berechnung von Fristen grundsätzlich der Tag nicht mitzuzählen, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt. Diese Regelung gilt insbesondere auch für alle Verjährungs- und Ausschlußfristen (Reischauer in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 902, Rz 1 mwH).
Da sich der Beklagte auf die Verjährung berufen hat, ist nicht nur die Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB, sondern jedenfalls auch die kürzere Frist des § 6 DHG zu beachten, die auch gilt, wenn ein Dritter die Schadenersatzforderung gegen den Dienstnehmer durch Legalzession erworben hat (siehe Kerschner DHG § 6 Rz 2; Dirschmied DNHG3 § 6 Erl 2.3, jeweils mwH). Da im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Frist nach § 6 DHG längst verstrichen war, können von der klagenden Partei nur auf grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens beruhende Ersatzansprüche des Dienstgebers des Beklagten geltend gemacht werden. Da die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles unabhängig von einer Verletzung der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit gemäß § 61 VersVG begründet und andererseits die klagende Partei auch bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten nach Ablauf der Frist gemäß § 6 DHG nur mehr für den Dienstgeber grob fahrlässig zugefügte und diesem von ihr ersetzte Schäden Regreß nach § 67 VersVG nehmen kann, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Aufklärungspflicht verletzt hat.Da sich der Beklagte auf die Verjährung berufen hat, ist nicht nur die Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, ABGB, sondern jedenfalls auch die kürzere Frist des Paragraph 6, DHG zu beachten, die auch gilt, wenn ein Dritter die Schadenersatzforderung gegen den Dienstnehmer durch Legalzession erworben hat (siehe Kerschner DHG Paragraph 6, Rz 2; Dirschmied DNHG3 Paragraph 6, Erl 2.3, jeweils mwH). Da im Zeitpunkt der Klagseinbringung die Frist nach Paragraph 6, DHG längst verstrichen war, können von der klagenden Partei nur auf grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens beruhende Ersatzansprüche des Dienstgebers des Beklagten geltend gemacht werden. Da die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles unabhängig von einer Verletzung der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 61, VersVG begründet und andererseits die klagende Partei auch bei Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Beklagten nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 6, DHG nur mehr für den Dienstgeber grob fahrlässig zugefügte und diesem von ihr ersetzte Schäden Regreß nach Paragraph 67, VersVG nehmen kann, kann es dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Aufklärungspflicht verletzt hat.
Obwohl es sich daher erübrigt, das Problem der Bindungswirkung des Urteils im Vorprozeß bezüglich dieser Frage zu behandeln, muß doch darauf eingegangen werden, weil das Berufungsgericht zwar die Bindung bejaht, es aber unterlassen hat, den Umfang dieser Bindung zu präzisieren und es daher im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung nicht ausgeschlossen ist, daß es auch eine Bindung bezüglich der Alkoholisierungsanzeichen beim Beklagten annimmt.
Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur bei - hier fehlender - Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes (JBl 1990, 52). Es entspricht ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre, daß die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen nicht in Rechtskraft erwächst (EFSlg 55.153; JBl 1984, 189; RZ 1990/109; 1 Ob 667/90; 1 Ob 536/94; 9 Ob 501/95 = JBl 1995, 458 [zust. Oberhammer]; Fasching ZPR2 Rz 1520; Rechberger in Rechberger Komm ZPO § 411 Rz 10, Klicka, Bindungswirkung bei einfacher Nebenintervention und Streitverkündung RZ 1990, 2 ff [3 f]; Frauenberger in JBl 1994, 483 ff [484]). Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, daß die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde (EFSlg 55.153; 1 Ob 667/90; 1 Ob 536/94, JBl 1995, 458). Durch eine entsprechende Bewertung des Zwischenfeststellungsantrages kann auch vermieden werden, daß eine Bindung an das Ergebnis eines Vorprozesses mit wesentlich geringerem Streitwert und dementsprechend eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten eintritt (vgl Klicka aaO 4). Gegenstand des Vorprozesses war der gemäß §§ 20 KHVG und 158 f VersVG auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzanspruch der durch den Unfall geschädigten Dritten gegenüber dem im Rahmen der Haftpflichtversicherung als berechtigten Lenker mitversicherten Beklagten; die Frage, ob der Beklagte Zeichen von Alkoholisierung aufwies, bildete lediglich ein Sachverhaltselement im Rahmen der Beurteilung der Vorfrage, ob er durch Verweigerung des Alkotests die ihn als Mitversicherten treffende Obliegenheit gemäß § 8 Abs 2 Z 2 AKHB verletzt hatte. Da Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein kann, hätte im Vorprozeß über Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei - unter der Voraussetzung eines über den Rechtsstreit hinausgehenden rechtlichen Interesses - nur die - gemäß § 8 Abs 3 AKHB betraglich begrenzte - Leistungsfreiheit der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, nicht aber die Verletzung der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen oder gar der Umstand, daß der Beklagte Anzeichen von Alkoholisierung zeigte, festgestellt werden können. Da die Ersatzpflicht des Beklagten im vorliegenden Fall nicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, sondern aus dem Übergang der Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger nach § 67 VersVG abgeleitet wird - durch Art 6 KKB wird der Forderungsübergang gegenüber dem berechtigten Lenker lediglich auf Fälle eingeschränkt, in denen auch dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit eingewendet werden könnte -, wäre nicht einmal eine aufgrund eines zulässigen Zwischenfeststellungsantrages im Vorprozeß getroffene Feststellung über die Leistungsfreiheit der klagenden Partei präjudiziell. Es kommt daher jedenfalls auch nicht der Sonderfall der Präjudizialität eines im Gesetz begründeten Sachzusammenhanges zwischen den beiden Begehren in Frage, der so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten würden (SZ 55/74; RZ 1989/96; 1 Ob 536/94).Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich nur bei - hier fehlender - Identität des Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhaltes (JBl 1990, 52). Es entspricht ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre, daß die in einer rechtskräftigen Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen nicht in Rechtskraft erwächst (EFSlg 55.153; JBl 1984, 189; RZ 1990/109; 1 Ob 667/90; 1 Ob 536/94; 9 Ob 501/95 = JBl 1995, 458 [zust. Oberhammer]; Fasching ZPR2 Rz 1520; Rechberger in Rechberger Komm ZPO Paragraph 411, Rz 10, Klicka, Bindungswirkung bei einfacher Nebenintervention und Streitverkündung RZ 1990, 2 ff [3 f]; Frauenberger in JBl 1994, 483 ff [484]). Eine Rechtskraftwirkung könnte nur dadurch erreicht werden, daß die Vorfrage zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurde (EFSlg 55.153; 1 Ob 667/90; 1 Ob 536/94, JBl 1995, 458). Durch eine entsprechende Bewertung des Zwischenfeststellungsantrages kann auch vermieden werden, daß eine Bindung an das Ergebnis eines Vorprozesses mit wesentlich geringerem Streitwert und dementsprechend eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten eintritt vergleiche Klicka aaO 4). Gegenstand des Vorprozesses war der gemäß Paragraphen 20, KHVG und 158 f VersVG auf die klagende Partei übergegangene Schadenersatzanspruch der durch den Unfall geschädigten Dritten gegenüber dem im Rahmen der Haftpflichtversicherung als berechtigten Lenker mitversicherten Beklagten; die Frage, ob der Beklagte Zeichen von Alkoholisierung aufwies, bildete lediglich ein Sachverhaltselement im Rahmen der Beurteilung der Vorfrage, ob er durch Verweigerung des Alkotests die ihn als Mitversicherten treffende Obliegenheit gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB verletzt hatte. Da Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes sein kann, hätte im Vorprozeß über Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei - unter der Voraussetzung eines über den Rechtsstreit hinausgehenden rechtlichen Interesses - nur die - gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AKHB betraglich begrenzte - Leistungsfreiheit der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, nicht aber die Verletzung der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen oder gar der Umstand, daß der Beklagte Anzeichen von Alkoholisierung zeigte, festgestellt werden können. Da die Ersatzpflicht des Beklagten im vorliegenden Fall nicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag, sondern aus dem Übergang der Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger nach Paragraph 67, VersVG abgeleitet wird - durch Artikel 6, KKB wird der Forderungsübergang gegenüber dem berechtigten Lenker lediglich auf Fälle eingeschränkt, in denen auch dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit eingewendet werden könnte -, wäre nicht einmal eine aufgrund eines zulässigen Zwischenfeststellungsantrages im Vorprozeß getroffene Feststellung über die Leistungsfreiheit der klagenden Partei präjudiziell. Es kommt daher jedenfalls auch nicht der Sonderfall der Präjudizialität eines im Gesetz begründeten Sachzusammenhanges zwischen den beiden Begehren in Frage, der so eng ist, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten würden (SZ 55/74; RZ 1989/96; 1 Ob 536/94).
Die Feststellung der Alkoholisierung im Vorprozeß hindert das Gericht daher nicht, über diese im vorliegenden Verfahren zur Begründung eines anderen Anspruches vorgebrachte Tatsache andere oder gegenteilige Feststellungen zu treffen (siehe JBl 1984, 489; ZVR 1994/153; Fasching aaO Rz 1520; Rechberger aaO Rz 10; Klicka aaO 3).
Abgesehen davon, daß im Fall einer Bindung die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig entschiedenen Anspruches nicht in Frage käme und daher die Aufhebung verfehlt wäre (siehe SZ 48/142; SZ 55/74), ist die vom Berufungsgericht angenommene Bindung an die Vorentscheidung nicht gegeben.
Wie oben ausgeführt, ist für die Lösung des vorliegenden Falles allein entscheidend, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Da es im vorliegenden Fall um die Verletzung einer Sorgfaltsverbindlichkeit des Beklagten geht (siehe Kerschner aaO § 2 Rz 24), hat der nach § 1296 ABGB mit dem Beweis belastete Geschädigte jenen Sachverhalt zu beweisen, der rechtlich als objektiv extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zu qualifizieren ist (siehe Reischauer in Rummel ABGB2 II § 1324 Rz 7; JBl 1993, 315). Die klagende Partei hat neben der Alkoholisierung des Beklagten und der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit auch noch die Überschreitung der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Reaktionsverspätung bzw das Unterlassen einer Reaktion und das Fahren mit Abblend- statt mit Fernlicht behauptet (AS 219).Wie oben ausgeführt, ist für die Lösung des vorliegenden Falles allein entscheidend, ob der Beklagte den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Da es im vorliegenden Fall um die Verletzung einer Sorgfaltsverbindlichkeit des Beklagten geht (siehe Kerschner aaO Paragraph 2, Rz 24), hat der nach Paragraph 1296, ABGB mit dem Beweis belastete Geschädigte jenen Sachverhalt zu beweisen, der rechtlich als objektiv extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt zu qualifizieren ist (siehe Reischauer in Rummel ABGB2 römisch zwei Paragraph 1324, Rz 7; JBl 1993, 315). Die klagende Partei hat neben der Alkoholisierung des Beklagten und der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit auch noch die Überschreitung der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Reaktionsverspätung bzw das Unterlassen einer Reaktion und das Fahren mit Abblend- statt mit Fernlicht behauptet (AS 219).
Was die Alkoholisierung betrifft, sei darauf hingewiesen, daß nicht nur keine Bindung an die Beweisergebnisse des Vorprozesses besteht, sondern darüber hinaus anders als im Vorprozeß die klagende Partei die Beweislast dafür trifft, daß der Beklagte im Unfallszeitpunkt alkoholisiert war.
Schließlich ist zu bemerken, daß es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keinen Verstoß gegen die Verfahrensgesetze und damit keinen die Aufhebung des Ersturteils rechtfertigenden Verfahrensmangel bildete, wenn sich das Erstgericht bei Änderung der Senatszusammensetzung mangels gegenteiliger Anträge einer der Parteien mit einer Verlesung der bisherigen Aussagen gemäß §§ 412 und 281a ZPO begnügte.Schließlich ist zu bemerken, daß es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes keinen Verstoß gegen die Verfahrensgesetze und damit keinen die Aufhebung des Ersturteils rechtfertigenden Verfahrensmangel bildete, wenn sich das Erstgericht bei Änderung der Senatszusammensetzung mangels gegenteiliger Anträge einer der Parteien mit einer Verlesung der bisherigen Aussagen gemäß Paragraphen 412 und 281 a ZPO begnügte.
Da das Berufungsgericht offenbar die vom Obersten Gerichtshof nicht geteilte Rechtsauffassung vertrat, der Beklagte sei - im Falle der Verletzung der Aufklärungspflicht - nicht nur bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles regreßpflichtig und die bisherigen Feststellungen zum Unfallshergang für eine Beurteilung dieser weitergehenden Haftung nicht für ausreichend erachtete, war dem Rekurs im Sinne eines vom Abänderungsantrag umfaßten Aufhebungsantrages Folge zu geben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Behandlung der Berufung unter Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsauffassung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.