Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung auf einer wesentlichen Verkennung der verfahrensrechtlichen Lage beruht; sie ist auch teilweise berechtigt.
Dem diesmal im Haupt- und im Sicherungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (§ 240 Abs 3, § 411 ZPO) entgegen. Zwar sind die Parteien des hier zu beurteilenden Verfahrens mit denjenigen des vorangegangenen Prozesses identisch; auch die Begehren beider Verfahren decken sich zum Teil. Dennoch fehlt es an der Identität des Anspruches. Diese liegt nämlich nur dann vor, wenn nicht nur das neu gestellte Begehren dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung (oder ein bloß quantitatives Minus davon) zum Gegenstand hat wie die rechtskräftige Entscheidung; vielmehr müssen auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sein, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, so daß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (Fasching, LB2 Rz 1515; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 zu § 411). Die Rechtskraftwirkung setzt also Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RZ 1995/58 uva).Dem diesmal im Haupt- und im Sicherungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht nicht das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache (Paragraph 240, Absatz 3,, Paragraph 411, ZPO) entgegen. Zwar sind die Parteien des hier zu beurteilenden Verfahrens mit denjenigen des vorangegangenen Prozesses identisch; auch die Begehren beider Verfahren decken sich zum Teil. Dennoch fehlt es an der Identität des Anspruches. Diese liegt nämlich nur dann vor, wenn nicht nur das neu gestellte Begehren dieselbe Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung (oder ein bloß quantitatives Minus davon) zum Gegenstand hat wie die rechtskräftige Entscheidung; vielmehr müssen auch die zur Begründung des neuen Begehrens vorgetragenen rechtserzeugenden Tatsachen dieselben sein, auf die sich auch die rechtskräftige Entscheidung gründet, so daß sie auch zwangsläufig dieselbe rechtliche Beurteilung zur Folge haben müssen (Fasching, LB2 Rz 1515; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 zu Paragraph 411,). Die Rechtskraftwirkung setzt also Identität der Parteien, des geltend gemachten Anspruches und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus (RZ 1995/58 uva).
Von einer solchen Identität kann aber im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. In der seinerzeit erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage hatte sich der Kläger darauf berufen, daß die Beklagte beabsichtige, in Absprache mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und dem Magistrat Graz ein flächendeckendes Notruftelefonsystem für das gesamte Bundesland Steiermark zu installieren. Dazu wurde dann im Provisorialverfahren festgestellt, daß die Beklagte bereit sei, gegen Zahlung eines Spesenersatzes in diesem Bereich für die Stadt Graz tätig zu sein, wobei sie daraus keinen Gewinn erzielen werde. Teilnehmer des Notrufsystems seien durchwegs Personen, bei welchen die Gefahr bestehe, daß sie das rettende Telefon nicht mehr erreichen und einen Arzt, die Rettung oder auch nur Nachbarn nicht verständigen könnten.
Im vorliegenden Fall macht der Kläger hingegen geltend, daß die Beklagte das Notruftelefonsystem von F***** aus betreibe und dafür - insbesondere auf der Paracelsus-Messe - werbe. Sein Begehren ist daher auf einen anderen Sachverhalt gestützt als das im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig abgewiesene. Die sich aus § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung kommt somit dieser rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem neuen Begehren nicht zu.Im vorliegenden Fall macht der Kläger hingegen geltend, daß die Beklagte das Notruftelefonsystem von F***** aus betreibe und dafür - insbesondere auf der Paracelsus-Messe - werbe. Sein Begehren ist daher auf einen anderen Sachverhalt gestützt als das im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig abgewiesene. Die sich aus Paragraph 411, ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung kommt somit dieser rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem neuen Begehren nicht zu.
Die im Vorprozeß ergangene Entscheidung entfaltet hier aber auch keine Bindungswirkung. Diese hätte zur Voraussetzung, daß eine Vorfrage des nunmehrigen Prozesses im früheren Prozeß als Hauptfrage rechtskräftig entschieden wurde (Fasching aaO Rz 1518 mwN aus der Rechtsprechung; Rechberger aaO Rz 3; ecolex 1996, 600 [Oberhammer]). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen wurde im früheren Prozeß nicht rechtskräftig - für alle Zeiten unter allen Umständen bindend - rechtskräftig ausgesprochen, daß der Beklagten die Ausübung eines Notruftelefonsystems im Land Steiermark auch ohne gewerbliche Deckung gestattet sei. Vielmehr waren die Gerichte auf der Grundlage der damaligen Feststellungen zum rechtlichen Ergebnis gelangt, daß der Beklagten bei dem in Aussicht genommenen Vorhaben die Wettbewerbsabsicht fehle(n werde). Daß diese Schlußfolgerung nicht für ein Verfahren bindend sein kann, in welchem ein anderer Sachverhalt geltend gemacht wird, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen.
Zu prüfen ist daher, ob die Beklagte - wie der Kläger geltend macht - das Gewerbe des Betriebs einer Notrufzentrale im Sinn des § 254 Abs 1 GewO ohne entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung betreibt und dabei in Wettbewerbsabsicht handelt. Dazu war zu erwägen:Zu prüfen ist daher, ob die Beklagte - wie der Kläger geltend macht - das Gewerbe des Betriebs einer Notrufzentrale im Sinn des Paragraph 254, Absatz eins, GewO ohne entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung betreibt und dabei in Wettbewerbsabsicht handelt. Dazu war zu erwägen:
Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte beim Betrieb des Notruftelefonsystems im "geschäftlichen Verkehr" handelt. Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - , also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht 494 f § 23 Rz 2 ff; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 19, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 198 f Rz 208 EinlUWG; Köhler/Piper, UWG, 101 Rz 156 Einf; SZ 61/193 - Camel; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns uva). Auch wohltätige und gemeinnützige Unternehmungen sowie Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, können sich in dieser Weise betätigen (Koppensteiner aaO 495 Rz 5; Fitz/Gamerith aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 200 Rz 210; Köhler/Piper aaO Rz 157; ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns mwN).Zunächst kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte beim Betrieb des Notruftelefonsystems im "geschäftlichen Verkehr" handelt. Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - , also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht 494 f Paragraph 23, Rz 2 ff; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 19, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 198 f Rz 208 EinlUWG; Köhler/Piper, UWG, 101 Rz 156 Einf; SZ 61/193 - Camel; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns uva). Auch wohltätige und gemeinnützige Unternehmungen sowie Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, können sich in dieser Weise betätigen (Koppensteiner aaO 495 Rz 5; Fitz/Gamerith aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 200 Rz 210; Köhler/Piper aaO Rz 157; ÖBl 1996, 191 - Cliniclowns mwN).
§ 1 UWG setzt auch ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Dieses erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das die Wettbewerbslage in irgendeiner Form beeinflussen kann (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; Koppensteiner aaO 498 § 23 Rz 10; Fitz/Gamerith aaO 20; Baumbach/Hefermehl aaO 203 f Rz 216). Daß zwischen den Streitteilen in Ansehung des Notruftelefonsystems ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist offenkundig, wenden sich doch beide Parteien insoweit an den gleichen Kundenkreis.Paragraph eins, UWG setzt auch ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Dieses erfordert in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das die Wettbewerbslage in irgendeiner Form beeinflussen kann (ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; Koppensteiner aaO 498 Paragraph 23, Rz 10; Fitz/Gamerith aaO 20; Baumbach/Hefermehl aaO 203 f Rz 216). Daß zwischen den Streitteilen in Ansehung des Notruftelefonsystems ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist offenkundig, wenden sich doch beide Parteien insoweit an den gleichen Kundenkreis.
Das Verhalten der Beklagten - der Betrieb einer Notrufzentrale ohne gewerbliche Deckung sowie die Werbung für ihr Angebot - ist auch objektiv geeignet, ihren Absatz auf diesem Gebiet auf Kosten der Mitbewerber - insbesondere also auch des Klägers - zu fördern. Dieses geschäftliche Handeln der Beklagten bedeutet demnach jedenfalls objektiv eine Wettbewerbshandlung (Koppensteiner aaO; Baumbach/Hefermehl aaO 203 Rz 215; Köhler/Piper aaO 104 Rz 163; ÖBl 1991, 13 - Gerhard Berger mwN). Unterstellt man nämlich zunächst, daß der Betrieb einer Notrufzentrale durch die Beklagten einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedürfte, dann zieht die Beklagte aus dem Betrieb ohne entsprechende Bewilligung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern Vorteile, spart sie sich doch nicht nur die mit dem Ansuchen bei der Gewerbebehörde verbundenen Kosten, sondern auch jene, die mit der im Fall der Gewerbeausübung notwendig gewordenen Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer verbunden sind.
Für die Lösung der Frage, ob die Beklagte der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es zwar nicht darauf an, ob der Betrieb eines Notruftelefonsystems dem in § 254 Abs 1 GewO gebrauchten Begriff des Betriebs einer Notrufzentrale entspricht, also ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 127 GewO) ist, oder - mangels besonderer Regelung - ein freies Gewerbe (§ 5 Abs 2 Z 3 GewO) ist, das nur der Anmeldung bedarf (§ 339 GewO). Bemerkt sei jedoch, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den im Gesetz verwendeten Begriff der Notrufzentrale jedenfalls auch ein Notruftelefonsystem der Art fällt, wie es die Streitteile betreiben. Daß dieser Betrieb durch die Gewerberechtsnovelle 1988 in eine Reihe mit Bewachungsgewerben gestellt wurde, welche dem Objektschutz dienen, hindert nicht die Auslegung, daß eine Notrufzentrale, die zum Zweck des Personenschutzes eingerichtet wird, gleichfalls als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe nach § 254 GewO einzustufen ist.Für die Lösung der Frage, ob die Beklagte der Gewerbeordnung unterliegt, kommt es zwar nicht darauf an, ob der Betrieb eines Notruftelefonsystems dem in Paragraph 254, Absatz eins, GewO gebrauchten Begriff des Betriebs einer Notrufzentrale entspricht, also ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph 127, GewO) ist, oder - mangels besonderer Regelung - ein freies Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GewO) ist, das nur der Anmeldung bedarf (Paragraph 339, GewO). Bemerkt sei jedoch, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter den im Gesetz verwendeten Begriff der Notrufzentrale jedenfalls auch ein Notruftelefonsystem der Art fällt, wie es die Streitteile betreiben. Daß dieser Betrieb durch die Gewerberechtsnovelle 1988 in eine Reihe mit Bewachungsgewerben gestellt wurde, welche dem Objektschutz dienen, hindert nicht die Auslegung, daß eine Notrufzentrale, die zum Zweck des Personenschutzes eingerichtet wird, gleichfalls als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe nach Paragraph 254, GewO einzustufen ist.
Nach § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden kann.Nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden kann.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß sie deshalb das Notruftelefonsystem nicht gewerbsmäßig ausübe, weil sie nicht die Absicht verfolge, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erweist die Entgeltlichkeit der erbrachten Leistungen noch nicht, daß mit der Betätigung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil herbeigeführt werden solle; im besonderen werde dies dann nicht zutreffen, wenn durch das Entgelt nur die bestehenden Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden sollen (VwGH Slg 11.400A; VwGH Zl 88/04/0218 ua).
Zur Frage, ob das von der Beklagten verrechnete Entgelt von S 15 am Tag nur dazu dient, die Kosten der Beklagten (ganz oder teilweise) zu decken oder doch so hoch angesetzt ist, daß die Beklagte daraus - zumindest in Zukunft - einen Ertrag schöpfen kann, fehlen Feststellungen. Ganz abgesehen davon, daß die Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Beklagte die Leistungen "nicht gewinnbringend" tätige und keinen Gewinn erzielen wolle, zu allgemein gehalten ist, hat sich das Rekursgericht mit den im Rekurs des Klägers dagegen vorgebrachten Argumenten gar nicht auseinandergesetzt.
Nach § 1 Abs 6 GewO liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 - wie der Beklagten - die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein solcher Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit des Vereins das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist, kommt es nicht auf die gesamten Aktivitäten des Vereins an, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (".....wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNR 17.GP 3) - nur auf das Bild an, das der Verein bei der einschlägigen Tätigkeit macht (ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde). Im vorliegenden Fall ist also nur das Erscheinungsbild der Beklagten beim Betrieb ihres Notruftelefonsystems maßgebend. In diesem Belang unterscheidet sie sich jedoch nicht von einem sonstigen Gewerbetreibenden. Sie unterhält eine Notrufzentrale, wirbt Kunden an, liefert diesen Geräte, verrechnet dafür ein Entgelt udgl.Nach Paragraph eins, Absatz 6, GewO liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 - wie der Beklagten - die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein solcher Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit des Vereins das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist, kommt es nicht auf die gesamten Aktivitäten des Vereins an, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (".....wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 3) - nur auf das Bild an, das der Verein bei der einschlägigen Tätigkeit macht (ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde). Im vorliegenden Fall ist also nur das Erscheinungsbild der Beklagten beim Betrieb ihres Notruftelefonsystems maßgebend. In diesem Belang unterscheidet sie sich jedoch nicht von einem sonstigen Gewerbetreibenden. Sie unterhält eine Notrufzentrale, wirbt Kunden an, liefert diesen Geräte, verrechnet dafür ein Entgelt udgl.
Soweit die Beklagte § 1 Abs 6 GewO deshalb für unanwendbar hält, weil das Notruftelefonsystem nicht zur Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder betrieben werde, kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu. Ganz abgesehen davon, daß von einem Verein - und sei es nur zur Deckung von Unkosten - erzielte Erträge einen mittelbaren Vermögensvorteil für die Mitglieder bedeuten (VwGH ZfVB 1992/579 ua), ist bei Vorliegen der Absicht, einen Gewinn unmittelbar für den Verein zu erwirtschaften, ohnehin schon der Tatbestand des § 1 Abs 2 GewO erfüllt. Die gesetzliche Vermutung nach § 1 Abs 6 letzter Satz GewO bezieht sich aber auch auf den Tatbestand der Ertragsabsicht nach § 1 Abs 2 GewO (Schulev-Steindl, Idealvereine und Gewerberecht, ecolex 1994, 8 ff [11]).Soweit die Beklagte Paragraph eins, Absatz 6, GewO deshalb für unanwendbar hält, weil das Notruftelefonsystem nicht zur Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder betrieben werde, kommt dem keine entscheidende Bedeutung zu. Ganz abgesehen davon, daß von einem Verein - und sei es nur zur Deckung von Unkosten - erzielte Erträge einen mittelbaren Vermögensvorteil für die Mitglieder bedeuten (VwGH ZfVB 1992/579 ua), ist bei Vorliegen der Absicht, einen Gewinn unmittelbar für den Verein zu erwirtschaften, ohnehin schon der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, GewO erfüllt. Die gesetzliche Vermutung nach Paragraph eins, Absatz 6, letzter Satz GewO bezieht sich aber auch auf den Tatbestand der Ertragsabsicht nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO (Schulev-Steindl, Idealvereine und Gewerberecht, ecolex 1994, 8 ff [11]).
Da die Beklagte ihre Tätigkeit laufend ausübt - nach den Feststellungen empfängt sie im Tagesdurchschnitt acht Anrufe - ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut zunächst ihre Absicht zu vermuten, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Freilich steht es den Vereinen frei, die Vermutung zu entkräften (Schulev-Steindl aaO).
Nach dem Bericht des Handelsausschusses (876 BlgNR 18.GP, 3) soll die - widerlegliche - Rechtsvermutung des § 1 Abs 6 GewO bei Vereinen nicht anzuwenden sein, bei denen amtsbekannt ist, daß sie nicht in Ertragsabsicht handeln, weil sie wohltätigen, sozialen Zwecken udgl dienen. Das hat freilich im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Dennoch wird es bisweilen offenkundig sein, daß einem solchen Verein die Ertragsabsicht fehlt (Schulev-Steindl aaO FN 28); dies wird zweifellos für den Kernbereich der Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereines gelten, so etwa für die Krankentransporte udgl des Roten Kreuzes. Das Notruftelefonsystem der Beklagten liegt im Grenzbereich des Tätigkeitsfeldes der Beklagten, dient es doch in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht der Krankenversorgung oder gesundheitlichen Betreuung von Menschen.Nach dem Bericht des Handelsausschusses (876 BlgNR 18.GP, 3) soll die - widerlegliche - Rechtsvermutung des Paragraph eins, Absatz 6, GewO bei Vereinen nicht anzuwenden sein, bei denen amtsbekannt ist, daß sie nicht in Ertragsabsicht handeln, weil sie wohltätigen, sozialen Zwecken udgl dienen. Das hat freilich im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden. Dennoch wird es bisweilen offenkundig sein, daß einem solchen Verein die Ertragsabsicht fehlt (Schulev-Steindl aaO FN 28); dies wird zweifellos für den Kernbereich der Tätigkeit eines gemeinnützigen Vereines gelten, so etwa für die Krankentransporte udgl des Roten Kreuzes. Das Notruftelefonsystem der Beklagten liegt im Grenzbereich des Tätigkeitsfeldes der Beklagten, dient es doch in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht der Krankenversorgung oder gesundheitlichen Betreuung von Menschen.
Die Beklagte hat sich aber darauf berufen, daß sie sämtliche ihrer Aufgaben, und damit auch das Notruftelefonsystem, ausschließlich gemeinnützig und ohne Ertragsabsicht zur Unterstützung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben (wie Rettungsdienst, Hauskrankenpflege, Fachdienst und freiwillige Hilfeleistung auf allen Gebieten der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege) wahrnehme (S.26). Der Kläger hat hingegen unter Hinweis auf die Vorgangsweise der Beklagten, vor allem ihre Werbetätigkeit, ihre Ertragsabsicht behauptet. Der Erstrichter hat dazu nur als bescheinigt angenommen, daß eine Gewinnerzielung (bei Erbringung der beanstandeten Leistungen) nicht im Interesse der Beklagten liege (S.39). Der Kläger hat diese Feststellung in seinem Rekurs ausdrücklich bekämpft (S.62 ff).
Das Rekursgericht hat die Überprüfung dieser Feststellung im Hinblick auf seine vom Obersten Gerichtshof aber nun nicht gebilligte Rechtsansicht unterlassen. Mit seinen Ausführungen, wonach der Betrieb des Notruftelefonsystems durch die Satzung der Beklagten gedeckt sei, hat es die gerügte Feststellung nicht übernommen; es hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit offengelassen, daß die Beklagte in Wahrheit Gewinne erziele und nur gemeint, daß auch das nicht den Betrieb des Notruftelefonsystems satzungswidrig machte (S.101).
Der Frage, ob die Beklagte das Notruftelefonsystem in der Absicht betreibt, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ob also die Vermutung des § 1 Abs 6 GewO zu widerlegen ist, kommt somit rechtliche Bedeutung zu. Sollte der Beklagten nämlich im Provisorialverfahren nicht die Bescheinigung gelingen, daß sie nicht in Ertragsabsicht handle, müßte vom Betrieb eines Gewerbes ausgegangen werden.Der Frage, ob die Beklagte das Notruftelefonsystem in der Absicht betreibt, daraus einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ob also die Vermutung des Paragraph eins, Absatz 6, GewO zu widerlegen ist, kommt somit rechtliche Bedeutung zu. Sollte der Beklagten nämlich im Provisorialverfahren nicht die Bescheinigung gelingen, daß sie nicht in Ertragsabsicht handle, müßte vom Betrieb eines Gewerbes ausgegangen werden.
In diesem Fall könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie in Erfüllung ihrer Aufgaben als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes im Sinn des § 3 des steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes tätig sei. Ganz abgesehen davon, daß dann insoweit die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 4 dieses Gesetzes fehlten, fällt der Betrieb des Notruftelefonsystems nicht unter den Begriff des allgemeinen Rettungsdienstes nach § 2 dieses Gesetzes. Danach ist es Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes, in gewissen Fällen Erste Hilfe sowie Sanitätshilfe zu leisten und die gefährdeten Personen ärztlicher Versorgung zuzuführen (§ 2 Abs 1 Z 1 des Gesetzes); den Transport mit geeigneten Sanitätskraftfahrzeugen durchzuführen (§ 1 Abs 1 Z 2 des Gesetzes) und in manchen Fällen für Erste Hilfe bereit zu sein oder sie anzubieten (§ 1 Abs 1 Z 3 und 4 des Gesetzes). Mit Hilfe des Notruftelefonsystems kann die Beklagte zwar eher in die Lage geraten, eine ihr obliegende Rettungsaufgabe wahrzunehmen; eine Verpflichtung zur Unterhaltung eines solchen Systems besteht für sie aber nicht, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen dieses System im weitaus überwiegenden Teil der Fälle (93 %) für andere Zwecke gebraucht wird.In diesem Fall könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß sie in Erfüllung ihrer Aufgaben als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes im Sinn des Paragraph 3, des steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes tätig sei. Ganz abgesehen davon, daß dann insoweit die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, dieses Gesetzes fehlten, fällt der Betrieb des Notruftelefonsystems nicht unter den Begriff des allgemeinen Rettungsdienstes nach Paragraph 2, dieses Gesetzes. Danach ist es Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes, in gewissen Fällen Erste Hilfe sowie Sanitätshilfe zu leisten und die gefährdeten Personen ärztlicher Versorgung zuzuführen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes); den Transport mit geeigneten Sanitätskraftfahrzeugen durchzuführen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes) und in manchen Fällen für Erste Hilfe bereit zu sein oder sie anzubieten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Gesetzes). Mit Hilfe des Notruftelefonsystems kann die Beklagte zwar eher in die Lage geraten, eine ihr obliegende Rettungsaufgabe wahrzunehmen; eine Verpflichtung zur Unterhaltung eines solchen Systems besteht für sie aber nicht, zumal nach ihrem eigenen Vorbringen dieses System im weitaus überwiegenden Teil der Fälle (93 %) für andere Zwecke gebraucht wird.
Sofern das Rekursgericht zur Auffassung gelangen sollte, daß eine Ertragsabsicht der Beklagten bestehe, läge nach dem Gesagten im Betrieb eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung eine Handlung wettbewerbsrechtlichen Charakters; in einem solchen Fall ist aber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (ÖBl 1991, 21 - I Arch II mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse uva; Fitz/Gamerith aaO 21; Baumbach/Hefermehl aaO 213 Rz 235; Köhler/Piper aaO 105 Rz 168). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch hat sich die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung der fehlenden Wettbewerbsabsicht nur auf gerichtliche Entscheidungen im vorangegangenen Verfahren berufen (S.28), die keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen - schon gar nicht in bezug auf den nunmehr maßgeblichen Sachverhalt - enthalten.Sofern das Rekursgericht zur Auffassung gelangen sollte, daß eine Ertragsabsicht der Beklagten bestehe, läge nach dem Gesagten im Betrieb eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung eine Handlung wettbewerbsrechtlichen Charakters; in einem solchen Fall ist aber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten (ÖBl 1991, 21 - römisch eins Arch römisch zwei mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse uva; Fitz/Gamerith aaO 21; Baumbach/Hefermehl aaO 213 Rz 235; Köhler/Piper aaO 105 Rz 168). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, doch hat sich die Beklagte zum Beweis ihrer Behauptung der fehlenden Wettbewerbsabsicht nur auf gerichtliche Entscheidungen im vorangegangenen Verfahren berufen (S.28), die keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen - schon gar nicht in bezug auf den nunmehr maßgeblichen Sachverhalt - enthalten.
Daß sich das Sicherungsbegehren mit dem Urteilsbegehren deckt, stünde entgegen der Meinung der Beklagten der Bewilligung der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, weil mit einem zeitlich befristeten Verbot der endgültigen Entscheidung nicht vorgegriffen wird (SZ 61/9).
In Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs aufzutragen. Das Gericht zweiter Instanz wird die Beweisrüge des Klägers zu erledigen, eine Feststellung zur Frage der Ertragsabsicht zu treffen und auf der dann gewonnenen Sachverhaltsgrundlage über den Sicherungsanspruch neuerlich abzusprechen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO.