Rechtssatz RS0060425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060425
Entscheidungsdatum
12.11.1997
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Vereines das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, kommt es nicht auf dessen gesamte Aktivitäten, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (" .... wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNr 17.GP 3) - nur auf das Bild an, das die (hier: Reise) Veranstaltungen (und - Vermittlungen) machen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Vereines das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, kommt es nicht auf dessen gesamte Aktivitäten, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (" .... wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNr 17.Gesetzgebungsperiode 3) - nur auf das Bild an, das die (hier: Reise) Veranstaltungen (und - Vermittlungen) machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 71/92
Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
Veröff: MR 1992,257 = GRURInt 1993,501 = ÖBl 1992,268
- 4 Ob 216/97m
Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 216/97m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060425
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0040OB00071_9200000_002