Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage aus formellen Gründen zurückweist (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) ist zwar jedenfalls zulässig, das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Klage aus formellen Gründen zurückweist (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) ist zwar jedenfalls zulässig, das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin beschränkt sich in ihren Ausführungen darauf, daß nach der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens noch ein Restanspruch von S 21.240 offen geblieben sei, den die beklagten Parteien nach Geltendmachung bezahlt hätten. Da zufolge dieser Zahlung der Hauptsache die Akzessorietät der vorprozessualen Kosten weggefallen sei, könnten diese selbständig gerichtlich geltend gemacht werden.
Mit diesen Ausführungen übersieht die Rechtsmittelwerberin aber, daß die nun selbständig gerichtlich geltend gemachten vorprozessualen Kosten inhaltlich vollkommen ident mit den im Verfahren 18 C 1315/94i des Bezirksgerichtes Innsbruck verzeichneten vorprozessualen Kosten sind und daß das Berufungsgericht die Klage nicht wegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern wegen des Prozeßhindernisses der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung zurückgewiesen hat. Nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie liegt in der materiellen Rechtskraft die Anordnung der prozessualen Folge, daß über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch kein neues Verfahren mehr durchgeführt werden darf. Die so in § 411 ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching III, 694).Mit diesen Ausführungen übersieht die Rechtsmittelwerberin aber, daß die nun selbständig gerichtlich geltend gemachten vorprozessualen Kosten inhaltlich vollkommen ident mit den im Verfahren 18 C 1315/94i des Bezirksgerichtes Innsbruck verzeichneten vorprozessualen Kosten sind und daß das Berufungsgericht die Klage nicht wegen des Prozeßhindernisses der Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern wegen des Prozeßhindernisses der materiellen Rechtskraft einer Vorentscheidung zurückgewiesen hat. Nach der herrschenden prozessualen Rechtskrafttheorie liegt in der materiellen Rechtskraft die Anordnung der prozessualen Folge, daß über den rechtskräftig entschiedenen Anspruch kein neues Verfahren mehr durchgeführt werden darf. Die so in Paragraph 411, ZPO angeordnete Einmaligkeitswirkung schließt zwischen gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt wird, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (Fasching römisch drei, 694).
Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei einer gerichtlichen Entscheidung über einen Kostenersatzanspruch, ungeachtet dessen öffentlich-rechtlichen Charakters, um einen im Zivilprozeß ergangenen Beschluß, mit welchem über ein Rechtsschutzbegehren entschieden wird. Derartige Entscheidungen werden der materiellen Rechtskraft teilhaftig, da die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden nur dann hinreichend geschützt sind, wenn nicht nur die im Gesetz in § 411 ZPO bezeichneten besonderen, sondern alle Entscheidungen über Rechtsschutzansprüche durch das Einmaligkeits- und Abweichungsverbot geschützt sind (Fasching, LB2 Rz 1507).Wie vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei einer gerichtlichen Entscheidung über einen Kostenersatzanspruch, ungeachtet dessen öffentlich-rechtlichen Charakters, um einen im Zivilprozeß ergangenen Beschluß, mit welchem über ein Rechtsschutzbegehren entschieden wird. Derartige Entscheidungen werden der materiellen Rechtskraft teilhaftig, da die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden nur dann hinreichend geschützt sind, wenn nicht nur die im Gesetz in Paragraph 411, ZPO bezeichneten besonderen, sondern alle Entscheidungen über Rechtsschutzansprüche durch das Einmaligkeits- und Abweichungsverbot geschützt sind (Fasching, LB2 Rz 1507).
Nach ständiger Rechtsprechung bilden Prozeßkosten im Normalfall einen vom Ausgang des Rechtsstreites abhängigen Teil des Hauptanspruches und können nicht mit gesonderter Klage geltend gemacht werden, außer, die Akzessorietät des Kostenersatzanspruches ist untergegangen, sodaß sich dieser Anspruch verselbständigt hat (zuletzt 4 Ob 515/94 uva).
Die Klägerin hat bereits im Verfahren 18 C 1315/94 einen Teilbetrag von S 56.000 und vorprozessuale Kosten von S 13.556,49 geltend gemacht. Über die verzeichneten vorprozessualen Kosten wurde aber bereits meritorisch im Sinne einer Abweisung dieser Kosten entschieden, weil die Klägerin entgegen der Vorschrift des § 54 Abs 1 ZPO diese Kosten nicht bescheinigt hatte. Bei der in der letztgenannten Gesetzesstelle enthaltenen Verpflichtung zur Bescheinigung der verzeichneten Kosten handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung zur Entscheidung über den Kostenersatzanspruch, deren Verletzung den Verlust des Kostenanspruches bewirkt. Im Vorverfahren wurde daher rechtskräftig über den verzeichneten Kostenersatzanspruch der Klägerin abgesprochen. Hat aber der Mangel der Bescheinigung zum Verlust des Kostenersatzanspruches geführt, kann ein solcher Anspruch nicht mehr neuerlich unter Nachbringung der erforderlichen Bescheinigung geltend gemacht werden.Die Klägerin hat bereits im Verfahren 18 C 1315/94 einen Teilbetrag von S 56.000 und vorprozessuale Kosten von S 13.556,49 geltend gemacht. Über die verzeichneten vorprozessualen Kosten wurde aber bereits meritorisch im Sinne einer Abweisung dieser Kosten entschieden, weil die Klägerin entgegen der Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO diese Kosten nicht bescheinigt hatte. Bei der in der letztgenannten Gesetzesstelle enthaltenen Verpflichtung zur Bescheinigung der verzeichneten Kosten handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung zur Entscheidung über den Kostenersatzanspruch, deren Verletzung den Verlust des Kostenanspruches bewirkt. Im Vorverfahren wurde daher rechtskräftig über den verzeichneten Kostenersatzanspruch der Klägerin abgesprochen. Hat aber der Mangel der Bescheinigung zum Verlust des Kostenersatzanspruches geführt, kann ein solcher Anspruch nicht mehr neuerlich unter Nachbringung der erforderlichen Bescheinigung geltend gemacht werden.
Da über den Kostenersatzanspruch der Klägerin bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, steht dem nunmehrigen Begehren das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen, weshalb der Entscheidung des Berufungsgerichtes kein Rechtsirrtum anhaftet.