In formeller Hinsicht ist zunächst vorauszuschicken, dass sich das ausdrücklich nur als "Revision" bezeichnete klägerische Rechtsmittel inhaltlich sowohl gegen die im Teilbetrag von EUR 1.931,17 sA - insoweit als Beschluss - erfolgte Klagezurückweisung als auch gegen die im Teilbetrag von EUR 5.703,40 sA - insoweit mittels Urteiles - erfolgte Klageabweisung richtet. Richtigerweise müsste ein sich gegen beide Spruchteile richtendes Rechtsmittel daher als Rekurs und Revision ausgeführt sein. Allerdings ist gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder von Gründen eines solchen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, wovon hier auszugehen ist. Da überdies der (richtig) Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 (erhebliche Rechtsfrage) zulässig ist, bedurfte es hiezu weder der Nachholung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungs- (insoweit Rekurs-)gericht noch eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages an die klagende Partei als Rechtsmittelwerberin.In formeller Hinsicht ist zunächst vorauszuschicken, dass sich das ausdrücklich nur als "Revision" bezeichnete klägerische Rechtsmittel inhaltlich sowohl gegen die im Teilbetrag von EUR 1.931,17 sA - insoweit als Beschluss - erfolgte Klagezurückweisung als auch gegen die im Teilbetrag von EUR 5.703,40 sA - insoweit mittels Urteiles - erfolgte Klageabweisung richtet. Richtigerweise müsste ein sich gegen beide Spruchteile richtendes Rechtsmittel daher als Rekurs und Revision ausgeführt sein. Allerdings ist gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder von Gründen eines solchen unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist, wovon hier auszugehen ist. Da überdies der (richtig) Rekurs gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, (erhebliche Rechtsfrage) zulässig ist, bedurfte es hiezu weder der Nachholung eines Zulassungsausspruches durch das Berufungs- (insoweit Rekurs-)gericht noch eines diesbezüglichen Verbesserungsauftrages an die klagende Partei als Rechtsmittelwerberin.
Wie der Spruch eines Urteils im Falle der Erhebung einer Gegenforderung zu lauten hat, ist in der ZPO nicht geregelt; § 545 Abs 3 Geo sieht in solchen Fällen die Fällung eines mehrgliedrigen Urteils vor, das bereits im Urteilsspruch (freilich nur bis zur Höhe der aufzurechnenden Hauptforderung: RIS-Justiz RS0040941) über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung abspricht. Ein derart dreigliedriges Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, hat in seinen beiden ersten Teilen (nur) feststellenden Charakter; weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung ist für sich allein und wegen des rechtlichen Zusammenhanges zueinander der Rechtskraft fähig (SZ 70/97; RIS-Justiz RS0040742), sondern nur logische Prämisse ("Vorstufe": 2 Ob 49/79) der Entscheidung über das Zahlungsbegehren; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Haupt- und eingewendeter Gegenforderung (1 Ob 87/94 = JBl 1996, 254 samt Anm Dullinger; RIS-Justiz RS0041026; SZ 70/97). Dies hat zunächst zur Folge, dass ein Beklagter die restliche, nicht von dieser Rechtskraftwirkung erfasste Gegenforderung entweder selbständig einklagen oder in einem Folgeprozess neuerlich prozessual einwenden kann (6 Ob 284/99d). Die Entscheidung über eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist gemäß § 411 Abs 1 zweiter Satz ZPO also nicht schlechthin, wie etwa die Entscheidung über eine mit Widerklage geltend gemachte Gegenforderung, der Rechtskraft fähig, sondern kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur in eingeschränktem Maß, nämlich bis zum Betrag, mit dem aufgerechnet werden soll(te), der Rechtskraft teilhaftig (RIS-Justiz RS0041281). Der darüber hinausgehende Teil der Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Nur soweit die Entscheidung über die Gegenforderung (also bis zur Höhe der Klageforderung) in Rechtskraft erwächst, hindert sie sowohl deren selbständige Einklagung zwischen denselben Parteien als auch deren neuerliche Geltendmachung durch Aufrechnungseinrede. Die Rechtskraft dieser Entscheidung über die Gegenforderung ist von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 68/31; RIS-Justiz RS0039968; Fasching, Lehrbuch² Rz 1538) und hat die Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens zur Folge (SZ 68/31; Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu § 411).Wie der Spruch eines Urteils im Falle der Erhebung einer Gegenforderung zu lauten hat, ist in der ZPO nicht geregelt; Paragraph 545, Absatz 3, Geo sieht in solchen Fällen die Fällung eines mehrgliedrigen Urteils vor, das bereits im Urteilsspruch (freilich nur bis zur Höhe der aufzurechnenden Hauptforderung: RIS-Justiz RS0040941) über den Bestand und die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung abspricht. Ein derart dreigliedriges Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, hat in seinen beiden ersten Teilen (nur) feststellenden Charakter; weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung ist für sich allein und wegen des rechtlichen Zusammenhanges zueinander der Rechtskraft fähig (SZ 70/97; RIS-Justiz RS0040742), sondern nur logische Prämisse ("Vorstufe": 2 Ob 49/79) der Entscheidung über das Zahlungsbegehren; der Rechtskraft fähig ist nur der Zuspruch der Differenz zwischen festgestellter Haupt- und eingewendeter Gegenforderung (1 Ob 87/94 = JBl 1996, 254 samt Anmerkung Dullinger; RIS-Justiz RS0041026; SZ 70/97). Dies hat zunächst zur Folge, dass ein Beklagter die restliche, nicht von dieser Rechtskraftwirkung erfasste Gegenforderung entweder selbständig einklagen oder in einem Folgeprozess neuerlich prozessual einwenden kann (6 Ob 284/99d). Die Entscheidung über eine zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung ist gemäß Paragraph 411, Absatz eins, zweiter Satz ZPO also nicht schlechthin, wie etwa die Entscheidung über eine mit Widerklage geltend gemachte Gegenforderung, der Rechtskraft fähig, sondern kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur in eingeschränktem Maß, nämlich bis zum Betrag, mit dem aufgerechnet werden soll(te), der Rechtskraft teilhaftig (RIS-Justiz RS0041281). Der darüber hinausgehende Teil der Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft. Nur soweit die Entscheidung über die Gegenforderung (also bis zur Höhe der Klageforderung) in Rechtskraft erwächst, hindert sie sowohl deren selbständige Einklagung zwischen denselben Parteien als auch deren neuerliche Geltendmachung durch Aufrechnungseinrede. Die Rechtskraft dieser Entscheidung über die Gegenforderung ist von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 68/31; RIS-Justiz RS0039968; Fasching, Lehrbuch² Rz 1538) und hat die Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens zur Folge (SZ 68/31; Rechberger in Rechberger, ZPO² Rz 2 zu Paragraph 411,).
Daraus folgt, dass der hier mittels Leistungsklage begehrten und im Vorverfahren bis zur Höhe der Klageforderung von (letztlich) EUR 2.211,99 aus demselben Sachverhalt und Rechtsgrund eingewendeten Gegenforderung die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über diese (im Vorverfahren ebenso wie in der zitierten Entscheidung SZ 68/31 verneinte) Aufrechnungseinrede in Höhe des Differenzbetrages von EUR 1.931,17 (EUR 2.211,99 abzüglich der aus einem anderen Titel, nämlich Prämiengutschrift, zustehenden EUR 280,82) entgegensteht. Auch der Ausspruch des Nichtbestandes einer Gegenforderung ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 411 ZPO rechtskraftmäßig zu beachten (6 Ob 284/99d). Dies hat das Berufungsgericht auch richtig erkannt und demgemäß im ersten Absatz seines Spruches den diesbezüglichen Anspruchsteil zurückgewiesen. Hiegegen kann auch nicht mit Erfolg (wie in der Revision versucht) eingewandt werden, dass der Kläger diesen Betrag in der letzten Streitverhandlung vom 10. 11. 2003 (ON 10, AS 53) selbst bereits bei der Saldierung seines restlichen (und eingeschränkten) Klageanspruchs berücksichtigt und in Abzug gebracht habe, sodass das Klagebegehren nicht um eben diesen Betrag neuerlich spruchmäßig zurückgewiesen hätte werden dürfen, weil ja auch die reduzierte restliche (vormalige Gegen- und nunmehrige) Klageforderung denselben Anspruchsgrund zum Gegenstand hat und sohin hinsichtlich dieses Betrags zufolge Rechtskraftwirkung des Vorurteils mit diesem prozessual auch amtswegig wahrzunehmenden Prozesshindernis weiterhin erfasst ist, sodass der diesbezügliche (erste) Teil des berufungsgerichtlichen Spruches jedenfalls ziffernmäßig im Ergebnis als richtig zu bestätigen war.Daraus folgt, dass der hier mittels Leistungsklage begehrten und im Vorverfahren bis zur Höhe der Klageforderung von (letztlich) EUR 2.211,99 aus demselben Sachverhalt und Rechtsgrund eingewendeten Gegenforderung die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung über diese (im Vorverfahren ebenso wie in der zitierten Entscheidung SZ 68/31 verneinte) Aufrechnungseinrede in Höhe des Differenzbetrages von EUR 1.931,17 (EUR 2.211,99 abzüglich der aus einem anderen Titel, nämlich Prämiengutschrift, zustehenden EUR 280,82) entgegensteht. Auch der Ausspruch des Nichtbestandes einer Gegenforderung ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 411, ZPO rechtskraftmäßig zu beachten (6 Ob 284/99d). Dies hat das Berufungsgericht auch richtig erkannt und demgemäß im ersten Absatz seines Spruches den diesbezüglichen Anspruchsteil zurückgewiesen. Hiegegen kann auch nicht mit Erfolg (wie in der Revision versucht) eingewandt werden, dass der Kläger diesen Betrag in der letzten Streitverhandlung vom 10. 11. 2003 (ON 10, AS 53) selbst bereits bei der Saldierung seines restlichen (und eingeschränkten) Klageanspruchs berücksichtigt und in Abzug gebracht habe, sodass das Klagebegehren nicht um eben diesen Betrag neuerlich spruchmäßig zurückgewiesen hätte werden dürfen, weil ja auch die reduzierte restliche (vormalige Gegen- und nunmehrige) Klageforderung denselben Anspruchsgrund zum Gegenstand hat und sohin hinsichtlich dieses Betrags zufolge Rechtskraftwirkung des Vorurteils mit diesem prozessual auch amtswegig wahrzunehmenden Prozesshindernis weiterhin erfasst ist, sodass der diesbezügliche (erste) Teil des berufungsgerichtlichen Spruches jedenfalls ziffernmäßig im Ergebnis als richtig zu bestätigen war.
Darüber hinaus hat Folgendes zu gelten:
Die materielle Rechtskraft samt Bindungswirkung (ausführlich
Fasching, Lehrbuch², Rz 1497 ff) der Urteile im Vorprozess schneidet
dem Kläger auch die Geltendmachung des Restbetrages der hier
vorliegenden Leistungsklage (und vormaligen Gegenforderung) insoweit
ab, als diese zwar im Vorverfahren noch nicht spruchmäßig
"verbraucht", jedoch hierüber (in den Entscheidungsgründen abweislich
entschieden worden war, gilt diese Rechtskraftwirkung doch bei - wie
hier in sämtlichen drei Bereichen vorliegender - Identität des
Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts (RIS-Justiz RS0041572; 2 Ob 88/02h). Diese Bindungswirkung ergibt sich in casu aus dem Spruch iVm den die Gegenforderung ablehnenden Gründen der Entscheidung des Vorprozesses (RIS-Justiz RS0041454, RS0043259, RS0041331). Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses schließt damit die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund derselben Sachlage samt Geltendmachung des gleichen Betrages aus (RIS-Justiz RS0039843), in welchem Umfang dem Gericht also ebenfalls eine neue Sachverhandlung und Entscheidung über das insoweit identische Rechtsschutzbegehren verwehrt ist und die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung in dieser Form und diesem Umfang somit ebenfalls die unter Nichtigkeitssanktion stehende negative Prozessvoraussetzung im Sinne eines Prozesshindernisses der res iudicata auslöst (Fasching, aaO Rz 1500). Hiegegen kann auch nicht - wie in der Revision versucht - die Bestimmung des § 49 JN zielführend ins Treffen geführt werden (wonach die Bindungswirkung mit der sachlichen Streitwertgrenze der Bezirksgerichte limitiert sei), weil für eine Aufrechnungseinrede die sonst für Klageforderungen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gerade nicht gelten (Fasching, aaO Rz 1290; SZ 31/119; SZ 37/1; RIS-Justiz RS0033861; P. Oberhammer, Aufrechnung mit Forderungen auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten im streitigen Verfahren, wobl 1994, 203 samt Nachw in FN 5; vgl auch Ballon in Fasching, I² Rz 81 zu § 1 JN), sodass der Kläger nicht gehindert war, eine auch über diese Wertgrenze hinausgehende Gegenforderung im Vorprozess vor dem Bezirksgericht geltend zu machen; von einer insoweit bloß "eingeschränkten Compensandowirkung" kann damit keine Rede sein. Auch der Betrag von EUR 5.561,69 (EUR 7.634,57 minus EUR 1.931,17 minus EUR 141,71) ist daher richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen, weshalb der diesbezügliche Teil des berufungsgerichtlichen Spruches nur mit dieser Maßgabe betätigt werden konnte.Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts (RIS-Justiz RS0041572; 2 Ob 88/02h). Diese Bindungswirkung ergibt sich in casu aus dem Spruch in Verbindung mit den die Gegenforderung ablehnenden Gründen der Entscheidung des Vorprozesses (RIS-Justiz RS0041454, RS0043259, RS0041331). Die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft des Vorprozesses schließt damit die neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren aufgrund derselben Sachlage samt Geltendmachung des gleichen Betrages aus (RIS-Justiz RS0039843), in welchem Umfang dem Gericht also ebenfalls eine neue Sachverhandlung und Entscheidung über das insoweit identische Rechtsschutzbegehren verwehrt ist und die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung in dieser Form und diesem Umfang somit ebenfalls die unter Nichtigkeitssanktion stehende negative Prozessvoraussetzung im Sinne eines Prozesshindernisses der res iudicata auslöst (Fasching, aaO Rz 1500). Hiegegen kann auch nicht - wie in der Revision versucht - die Bestimmung des Paragraph 49, JN zielführend ins Treffen geführt werden (wonach die Bindungswirkung mit der sachlichen Streitwertgrenze der Bezirksgerichte limitiert sei), weil für eine Aufrechnungseinrede die sonst für Klageforderungen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen gerade nicht gelten (Fasching, aaO Rz 1290; SZ 31/119; SZ 37/1; RIS-Justiz RS0033861; P. Oberhammer, Aufrechnung mit Forderungen auf Rückzahlung von verbotenen Leistungen und Entgelten im streitigen Verfahren, wobl 1994, 203 samt Nachw in FN 5; vergleiche auch Ballon in Fasching, I² Rz 81 zu Paragraph eins, JN), sodass der Kläger nicht gehindert war, eine auch über diese Wertgrenze hinausgehende Gegenforderung im Vorprozess vor dem Bezirksgericht geltend zu machen; von einer insoweit bloß "eingeschränkten Compensandowirkung" kann damit keine Rede sein. Auch der Betrag von EUR 5.561,69 (EUR 7.634,57 minus EUR 1.931,17 minus EUR 141,71) ist daher richtigerweise zurück- und nicht abzuweisen, weshalb der diesbezügliche Teil des berufungsgerichtlichen Spruches nur mit dieser Maßgabe betätigt werden konnte.
Von der klägerischerseits bei Schluss der Verhandlung aufrechten Klagsforderung in Höhe von zuletzt (eingeschränkt) EUR 7.634,57 ist jedoch bloß ein rechnerischer Teilbetrag von EUR 7.492,86 vom genannten Prozesshindernis betroffen, weil die hierin enthaltenen EUR 141,71 (= S 1.950) Abschleppkosten ja (noch) nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren und insoweit einen hier erstmalig geltend gemachten und daher gänzlich neuen Anspruch darstellen. Die Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach es sich "diesbezüglich lediglich um eine Nebenforderung handelt", die "unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie" gleichfalls der "Bindungswirkung" unterfalle, kann daher hiefür nicht zielführend ins Treffen geführt werden. Auch der Umstand, dass diese Teilposition der Klageforderung vom Prozesshindernis der entschiedenen Sache miterfasst sei, weil sie "jedenfalls unter den vom Kläger aufgrund der Zusprüche im Parallelverfahren abgezogenen Verbindlichkeiten von gesamt EUR 4.731,13 liegt" (Ersturteil Seite 10 = AS 115 iVm Vorbringen des Klagevertreters AS 53), geht von insoweit verfehlten Prämissen aus.Von der klägerischerseits bei Schluss der Verhandlung aufrechten Klagsforderung in Höhe von zuletzt (eingeschränkt) EUR 7.634,57 ist jedoch bloß ein rechnerischer Teilbetrag von EUR 7.492,86 vom genannten Prozesshindernis betroffen, weil die hierin enthaltenen EUR 141,71 (= S 1.950) Abschleppkosten ja (noch) nicht Gegenstand des Vorverfahrens waren und insoweit einen hier erstmalig geltend gemachten und daher gänzlich neuen Anspruch darstellen. Die Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach es sich "diesbezüglich lediglich um eine Nebenforderung handelt", die "unter dem Aspekt der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie" gleichfalls der "Bindungswirkung" unterfalle, kann daher hiefür nicht zielführend ins Treffen geführt werden. Auch der Umstand, dass diese Teilposition der Klageforderung vom Prozesshindernis der entschiedenen Sache miterfasst sei, weil sie "jedenfalls unter den vom Kläger aufgrund der Zusprüche im Parallelverfahren abgezogenen Verbindlichkeiten von gesamt EUR 4.731,13 liegt" (Ersturteil Seite 10 = AS 115 in Verbindung mit Vorbringen des Klagevertreters AS 53), geht von insoweit verfehlten Prämissen aus.
Zum nach dem Vorgesagten somit allein von keinem dieser Prozesshindernisse erfassten restlichen Anspruch der Abschleppkosten in Höhe von EUR 141,71 liegen zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach Feststellungen vor und hat sich das Erstgericht auch nicht mit dem vom klägerischen Versicherungsnehmer angetretenen Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 VersVG) befasst (ON 7). Lediglich die gegen die Klageforderung insgesamt eingewendete "Verfristung" (ON 10, AS 55) wurde vom Berufungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO) "verworfen" (Revisionsschriftsatz Seite 4 = AS 205, dort allerdings unzutreffenderweise dem Erstgericht zugeschrieben). Trotzdem bedarf es diesbezüglich keiner Aufhebung zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung durch die Vorinstanzen, weil auch für diesen verbleibenden geringfügigen Anspruchsteil bereits Spruchreife im Sinne einer Klageabweisung (und damit ebenfalls Bestätigung des Berufungsurteils) gegeben ist. Dies aus folgenden weiteren rechtlichen Überlegungen:Zum nach dem Vorgesagten somit allein von keinem dieser Prozesshindernisse erfassten restlichen Anspruch der Abschleppkosten in Höhe von EUR 141,71 liegen zwar weder dem Grunde noch der Höhe nach Feststellungen vor und hat sich das Erstgericht auch nicht mit dem vom klägerischen Versicherungsnehmer angetretenen Kausalitätsgegenbeweis (Paragraph 6, VersVG) befasst (ON 7). Lediglich die gegen die Klageforderung insgesamt eingewendete "Verfristung" (ON 10, AS 55) wurde vom Berufungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO) "verworfen" (Revisionsschriftsatz Seite 4 = AS 205, dort allerdings unzutreffenderweise dem Erstgericht zugeschrieben). Trotzdem bedarf es diesbezüglich keiner Aufhebung zur Verfahrensergänzung und Neuentscheidung durch die Vorinstanzen, weil auch für diesen verbleibenden geringfügigen Anspruchsteil bereits Spruchreife im Sinne einer Klageabweisung (und damit ebenfalls Bestätigung des Berufungsurteils) gegeben ist. Dies aus folgenden weiteren rechtlichen Überlegungen:
Dadurch, dass der Kläger in der Streitverhandlung vom 10. 11. 2003 (ON 10) die aus dem Parallelprozess folgenden Ansprüche der hier Beklagten und dort obsiegenden klagenden Partei von seiner als berechtigt behaupteten Klageforderung selbst in Abzug brachte, erklärte er insoweit außergerichtlich aufzurechnen, als seiner Gesamtforderung rechtskräftige Forderungen der Beklagten (vormals Klägerin) in Höhe von zuletzt EUR 4.371,13 gegenüberstehen. Da - wie ausgeführt - seine Klageforderung jedoch nicht mit (wie von ihm zuletzt errechnet) EUR 7.634,57, sondern (die Erbringung des angetretenen Kausalitätsgegenbeweises ebenso wie die Verwerfung der beklagtenseits im Schriftsatz ON 9 weiters eingewendeten sonstigen Gegenforderungen jeweils zu seinen Gunsten unterstellt) mit - maximal - EUR 141,71 materiell-rechtlich berechtigt sein könnte, wird dieser Betrag allerdings jedenfalls durch die vom Kläger selbst in Abzug gebrachten EUR 4.371,13 rechnerisch aufgebraucht, weil diese von ihm als berechtigt erachtete "Gegenforderung" der beklagten Partei (aus dem Vorverfahren) ja zufolge Rechtskraftwirkung der über EUR 141,71 hinausgehenden klägerischen Forderung zu deren Minderung nichts beizutragen vermag. (Nur) mit dieser dogmatischen Begründung lässt sich daher die Abweisung auch dieses Restbetrages rechtfertigen und begründen, weshalb das Berufungsurteil - wenngleich nur im Ergebnis - auch in diesem Punkte letztlich zu bestätigen war.
Insgesamt war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Insgesamt war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.