Begründung:
Die Betreibende beantragte, ihr auf Grund eines Urteils des Landesgerichts Linz vom 15. Oktober 1982, berichtigt mit Beschluss vom 18. Mai 2001, gegen die fünf Verpflichteten die Exekution durch lastenfreie Abschreibung einer näher bezeichneten Teilfläche vom Gutsbestand einer im Miteigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaft und Zuschreibung dieser Teilfläche zu einer im Alleineigentum der Betreibenden stehenden Liegenschaft zu bewilligen. Die Betreibende brachte vor, mit diesem Urteil sei die Erstverpflichtete "als seinerzeitige Alleineigentümerin" schuldig erkannt worden, in diese Ab- bzw Zuschreibung einzuwilligen. Die Zweit- bis Fünftverpflichteten seien Einzelrechtsnachfolger der Erstverpflichteten im Eigentum an dieser Liegenschaft, weshalb "gemäß herrschender Rechtsprechung (einschließlich LG Wels in dieser Sache)" dieser Exekutionstitel auch gegen sie wirke. Dem Exekutionsantrag waren insbesondere Ausfertigungen des erwähnten Urteils des Landesgerichts Linz vom 15. Oktober 1982, des das Geburtsdatum der nun Betreibenden berichtigenden Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 18. Mai 2001, des in diesem Verfahren ergangenen Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Jänner 1983 sowie eines - nicht angefochtenen - Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. April 2000 angeschlossen.
Die Erstverpflichtete ist zu 3/8 Miteigentümerin, der Zweitverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 3. September 1979 Miteigentümer mit 1/4, die Dritt- und Viertverpflichteten auf Grund eines Übergabsvertrags vom 31. August 1994 Miteigentümer mit je 1/8, die Fünftverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 11. Juli 1995 Miteigentümerin mit 1/8 Anteil. Die Erstrichterin bewilligte die beantragte Exekution. Zur Begründung führte sie aus, es liege zwar nur ein Exekutionstitel gegen die Erstverpflichtete vor; die Rechtsnachfolge der Zweit- bis Fünftverpflichteten gemäß § 9 EO in den Liegenschaftsanteilen ergebe sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen; die weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution gegen die Rechtsnachfolger, nämlich der urkundliche Nachweis deren Schlechtgläubigkeit beim Erwerb dieser Liegenschaftsanteile, sei durch Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2000, AZ 3 R 73/00a, erfüllt, aus dem hervorgehe, dass diese der gegen sie gerichteten Klage auf Einwilligung in die grundbuchfähige Abschreibung nur die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegengehalten hätten; sie hätte nur aus diesem Grund die (tatsächlich erfolgte) Zurückweisung der Klage beantragt und somit dem Klagsvorbringen, sie müssten das gegen die Erstverpflichtete erwirkte Urteil vom 15. August 1982 gegen sich gelten lassen, nichts entgegengesetzt.Die Erstverpflichtete ist zu 3/8 Miteigentümerin, der Zweitverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 3. September 1979 Miteigentümer mit 1/4, die Dritt- und Viertverpflichteten auf Grund eines Übergabsvertrags vom 31. August 1994 Miteigentümer mit je 1/8, die Fünftverpflichtete auf Grund eines Schenkungsvertrags vom 11. Juli 1995 Miteigentümerin mit 1/8 Anteil. Die Erstrichterin bewilligte die beantragte Exekution. Zur Begründung führte sie aus, es liege zwar nur ein Exekutionstitel gegen die Erstverpflichtete vor; die Rechtsnachfolge der Zweit- bis Fünftverpflichteten gemäß Paragraph 9, EO in den Liegenschaftsanteilen ergebe sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen; die weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution gegen die Rechtsnachfolger, nämlich der urkundliche Nachweis deren Schlechtgläubigkeit beim Erwerb dieser Liegenschaftsanteile, sei durch Vorlage des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz vom 20. April 2000, AZ 3 R 73/00a, erfüllt, aus dem hervorgehe, dass diese der gegen sie gerichteten Klage auf Einwilligung in die grundbuchfähige Abschreibung nur die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegengehalten hätten; sie hätte nur aus diesem Grund die (tatsächlich erfolgte) Zurückweisung der Klage beantragt und somit dem Klagsvorbringen, sie müssten das gegen die Erstverpflichtete erwirkte Urteil vom 15. August 1982 gegen sich gelten lassen, nichts entgegengesetzt.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekursen der erst- und fünftverpflichteten Parteien dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 4.000 EUR, nicht aber auch 20.000 EUR, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil im Hinblick auf die Entscheidung JBl 1994, 691 auch durchaus der Standpunkt vertretbar sei, dass der Exekutionstitel gegen die Erstverpflichtete auch gegen die Zweit- bis Fünftverpflichteten als Einzelrechtsnachfolger Rechtskraftwirkung entfalte und in diesem Fall die Rechtsansicht des Rekursgerichts gegen eine oberstgerichtliche Rsp verstoßen würde.
In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die Betreibende versuche, ein bloß obligatorisches Recht auf Einverleibung ihres Eigentums durchzusetzen. Ein Fall einer Rechtsnachfolge nach § 9 EO liege hier nicht vor. Der Zweitverpflichtete sei, wie sich aus dem vorgelegten Exekutionstitels bzw der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebe, bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit im Titelverfahren Miteigentümer der Liegenschaft gewesen; der Vollstreckbarkeit des Urteils stehe also die (teilweise) "Veräußerung" der Liegenschaft vor Streitanhängigkeit im Titelverfahren entgegen.In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz im Wesentlichen aus, die Betreibende versuche, ein bloß obligatorisches Recht auf Einverleibung ihres Eigentums durchzusetzen. Ein Fall einer Rechtsnachfolge nach Paragraph 9, EO liege hier nicht vor. Der Zweitverpflichtete sei, wie sich aus dem vorgelegten Exekutionstitels bzw der Entscheidung des Berufungsgerichts ergebe, bereits vor Eintritt der Streitanhängigkeit im Titelverfahren Miteigentümer der Liegenschaft gewesen; der Vollstreckbarkeit des Urteils stehe also die (teilweise) "Veräußerung" der Liegenschaft vor Streitanhängigkeit im Titelverfahren entgegen.