Die Revision ist begründet.
In rechtlicher Beziehung folgt der Oberste Gerichtshof der wohlbegründeten Meinung Klangs (Kommentar zum ABGB2 II, 362), dass bei rechtsgeschäftlichem Erwerb der bücherliche Einzelnachfolger des Veräußerers den außerbücherlichen Erwerber dann verdrängt, wenn er nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Übergabe gehandelt hat. Diese Auffassung ist bereits in den Entscheidungen vom 29. 5. 1953, 1 Ob 441/53, JBl 1954, 68; 2. 10. 1953, 3 Ob 569/53 und 30. 9. 1959, 5 Ob 454/59, ausgedrückt worden. Aus § 440 ABGB lässt sich gegen sie nichts Entscheidendes gewinnen, weil in dieser Gesetzesstelle nur das Zusammentreffen zweier Kaufverträge geregelt ist, während beim außerbücherlichen Erwerb zum Titel auch noch die körperliche Übergabe hinzukommen muss, von der diese Gesetzesstelle nichts enthält. Auch dem Spruch 59 ist nicht zu entnehmen, dass der Oberste Gerichtshof dort den Fall bedacht hätte, dass die Sache dem einen Käufer bereits übergeben worden wäre. Ebenso ist im Fall der Entscheidung 26. 9. 1951, 3 Ob 413/51, JBl 1952, 158, nicht klar, ob der Erwerber die Liegenschaft in Besitz gehabt und sich in ihrem Besitz erhalten hat. In dem am 2. 2. 1955 zu 7 Ob 44/55, SZ XXVIII 31, entschiedenen Rechtsfall war vor allem die Frage des gültigen Titels streitig. Diese in der Revision bezeichnete Rechtsprechung ist daher mit dem eingangs aufgestellten Rechtssatz nicht unvereinbar. Gerade der Umstand, dass die Kläger nur dann gegenüber dem Beklagten durchdringen können, wenn sie nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Übergabe der Liegenschaft an ihn gehandelt haben, zwingt zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Parteienanträge. Auszugehen ist davon, dass die Vermutung für die Redlichkeit der Kläger spricht (arg § 328 ABGB). Schlechtgläubig können die Kläger gewesen sein, wenn sie gewusst oder fahrlässig nicht gewusst haben, dass der Beklagte die Liegenschaft benützt. Trifft dies zu, dann hätten sie nach dem Rechtsgrund für die Benützung der Liegenschaft durch ihn forschen müssen und nur dann, wenn eine nach der Verkehrsauffassung zureichende - vielleicht auch irrtümliche - Aufklärung erreicht worden wäre, sich bei dieser Benützung beruhigen dürfen. Vor allem wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, im Zweifelsfall den Beklagten nach dem Rechtsgrund seiner Benützung der Liegenschaft zu fragen. Dass die Kläger nur dann unredlich wären, wenn sie sowohl die Übergabe wie auch den Benützungstitel gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hätten, trifft entgegen der Auffassung in der Revision nicht zu. Hat der Beklagte die Liegenschaft benützt, so wäre es eben - wie bereits ausgeführt - Sache der Kläger gewesen, dem Grund für diese Benützung nachzuforschen. Eine weitergehende Sorgfaltspflicht trifft aber die Kläger beim Erwerb der zweiten Liegenschaftshälfte, bei dem sie ausdrücklich auf die streitigen Eigentumsverhältnisse hingewiesen worden waren. Über diese Warnung hätte sie sich nur bei handhafter Aufklärung hinwegsetzen dürfen.In rechtlicher Beziehung folgt der Oberste Gerichtshof der wohlbegründeten Meinung Klangs (Kommentar zum ABGB2 römisch zwei, 362), dass bei rechtsgeschäftlichem Erwerb der bücherliche Einzelnachfolger des Veräußerers den außerbücherlichen Erwerber dann verdrängt, wenn er nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Übergabe gehandelt hat. Diese Auffassung ist bereits in den Entscheidungen vom 29. 5. 1953, 1 Ob 441/53, JBl 1954, 68; 2. 10. 1953, 3 Ob 569/53 und 30. 9. 1959, 5 Ob 454/59, ausgedrückt worden. Aus Paragraph 440, ABGB lässt sich gegen sie nichts Entscheidendes gewinnen, weil in dieser Gesetzesstelle nur das Zusammentreffen zweier Kaufverträge geregelt ist, während beim außerbücherlichen Erwerb zum Titel auch noch die körperliche Übergabe hinzukommen muss, von der diese Gesetzesstelle nichts enthält. Auch dem Spruch 59 ist nicht zu entnehmen, dass der Oberste Gerichtshof dort den Fall bedacht hätte, dass die Sache dem einen Käufer bereits übergeben worden wäre. Ebenso ist im Fall der Entscheidung 26. 9. 1951, 3 Ob 413/51, JBl 1952, 158, nicht klar, ob der Erwerber die Liegenschaft in Besitz gehabt und sich in ihrem Besitz erhalten hat. In dem am 2. 2. 1955 zu 7 Ob 44/55, SZ römisch 28 31, entschiedenen Rechtsfall war vor allem die Frage des gültigen Titels streitig. Diese in der Revision bezeichnete Rechtsprechung ist daher mit dem eingangs aufgestellten Rechtssatz nicht unvereinbar. Gerade der Umstand, dass die Kläger nur dann gegenüber dem Beklagten durchdringen können, wenn sie nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Übergabe der Liegenschaft an ihn gehandelt haben, zwingt zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Sinne der Parteienanträge. Auszugehen ist davon, dass die Vermutung für die Redlichkeit der Kläger spricht (arg Paragraph 328, ABGB). Schlechtgläubig können die Kläger gewesen sein, wenn sie gewusst oder fahrlässig nicht gewusst haben, dass der Beklagte die Liegenschaft benützt. Trifft dies zu, dann hätten sie nach dem Rechtsgrund für die Benützung der Liegenschaft durch ihn forschen müssen und nur dann, wenn eine nach der Verkehrsauffassung zureichende - vielleicht auch irrtümliche - Aufklärung erreicht worden wäre, sich bei dieser Benützung beruhigen dürfen. Vor allem wäre ihnen auch zuzumuten gewesen, im Zweifelsfall den Beklagten nach dem Rechtsgrund seiner Benützung der Liegenschaft zu fragen. Dass die Kläger nur dann unredlich wären, wenn sie sowohl die Übergabe wie auch den Benützungstitel gekannt oder fahrlässig nicht gekannt hätten, trifft entgegen der Auffassung in der Revision nicht zu. Hat der Beklagte die Liegenschaft benützt, so wäre es eben - wie bereits ausgeführt - Sache der Kläger gewesen, dem Grund für diese Benützung nachzuforschen. Eine weitergehende Sorgfaltspflicht trifft aber die Kläger beim Erwerb der zweiten Liegenschaftshälfte, bei dem sie ausdrücklich auf die streitigen Eigentumsverhältnisse hingewiesen worden waren. Über diese Warnung hätte sie sich nur bei handhafter Aufklärung hinwegsetzen dürfen.
Nicht zu teilen vermag der Oberste Gerichtshof die Meinung des Berufungsgerichtes, dass derjenige, der einen Grundbuchskörper erwirbt, der mehrere, noch dazu örtlich nicht zusammenhängende Grundstücke umfasst, sich über deren Lage in der Natur und darüber unterrichten müsse, ob sie sich im Besitz des Veräußerers befinden. Dazu wurde in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, dass vom Grundstückerwerber nicht verlangt werden könne, dass er die in der Natur ersichtlichen Grundstückgrenzen auf ihre Übereinstimmung mit dem Mappenstand prüfe oder gar die Liegenschaft vermessen lasse (E. 17. 10. 1956, 1 Ob 485/56, JBl 1957, 290). Diese Auffassung des Berufungsgerichtes lastet dem Liegenschaftserwerber zu weitgehende Nachforschungspflichten auf und würde das Grundbuch entwerten. Nur dann, wenn auffällige Umstände für einen außerbücherlichen Eigentumserwerb sprechen, wie die von den Erwerbern bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit nicht zu übersehende Übergabe der Liegenschaft an den außerbücherlichen Erwerber, käme schlechter Glaube in Betracht, soferne nicht plausible Gründe vorliegen, die für die Benützung einen anderen Rechtsgrund als den des Eigentumserwerbs ausreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Da in diesem Sinn das Verfahren der Untergerichte ergänzungsbedürftig ist, mussten ihre Entscheidungen aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.