Die gefährdete Partei beantragte vor Einbringung einer Klage zur Sicherung ihres behaupteten Anspruches auf Rückkauf des Fertigwarenlagers aller jener Erzeugnisse, auf die sich die V-Schutzmarken beziehen, den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung die gerichtliche Hinterlegung der in ihrer Gewahrsame befindlichen, die erwähnte Schutzmarke aufweisenden Erzeugnisse aufzutragen; für den Fall, daß sich die gerichtliche Hinterlegung nicht eignen sollte, beantragte sie die Verwahrung dieser Erzeugnisse im Sinne des § 259 EO. Zur Begründung führte die gefährdete Partei im wesentlichen aus, sie habe mit dem Erstantragsgegner einen Lizenzvertrag geschlossen, wonach diesem als Lizenznehmer das Recht des Gebrauches der V-Schutzmarken, der Muster, des Know-how und der Herstellungsverfahren bestimmter kosmetischer Erzeugnisse eingeräumt worden sei. Der Erstantragsgegner sei geschäftsführender und persönlich haftender Gesellschafter der Zweitantragsgegnerin und habe die Lizenz im Rahmen des Betriebes der Zweitantragsgegnerin ausgeübt. Obwohl die gefährdete Partei den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 23. Juni 1976 gekundigt habe, hätten die Antragsgegner entgegen den Vertragsbestimmungen den Verkauf der geschützten Produkte fortgesetzt und damit gegen den Vertrag und gegen § 1 UWG verstoßen.Die gefährdete Partei beantragte vor Einbringung einer Klage zur Sicherung ihres behaupteten Anspruches auf Rückkauf des Fertigwarenlagers aller jener Erzeugnisse, auf die sich die V-Schutzmarken beziehen, den Antragsgegnern mit einstweiliger Verfügung die gerichtliche Hinterlegung der in ihrer Gewahrsame befindlichen, die erwähnte Schutzmarke aufweisenden Erzeugnisse aufzutragen; für den Fall, daß sich die gerichtliche Hinterlegung nicht eignen sollte, beantragte sie die Verwahrung dieser Erzeugnisse im Sinne des Paragraph 259, EO. Zur Begründung führte die gefährdete Partei im wesentlichen aus, sie habe mit dem Erstantragsgegner einen Lizenzvertrag geschlossen, wonach diesem als Lizenznehmer das Recht des Gebrauches der V-Schutzmarken, der Muster, des Know-how und der Herstellungsverfahren bestimmter kosmetischer Erzeugnisse eingeräumt worden sei. Der Erstantragsgegner sei geschäftsführender und persönlich haftender Gesellschafter der Zweitantragsgegnerin und habe die Lizenz im Rahmen des Betriebes der Zweitantragsgegnerin ausgeübt. Obwohl die gefährdete Partei den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 23. Juni 1976 gekundigt habe, hätten die Antragsgegner entgegen den Vertragsbestimmungen den Verkauf der geschützten Produkte fortgesetzt und damit gegen den Vertrag und gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Die Antragsgegner bestritten die Richtigkeit dieses Vorbringens einschließlich der Antragslegitimation der gefährdeten Partei und beantragten des Sicherungsantrages.
Das Erstgericht bewilligte die pfandweise Beschreibung der in der Gewahrsame der Antragsgegner befindlichen, die V-Schutzmarke aufweisenden Erzeugnisse und sprach aus, daß diese einstweilige Verfügung bis zur Erwirkung eines rechtskräftigen Schiedsspruches nach dem Vorbringen der gefährdeten Partei haben die Parteien für Streitigkeiten aus dem Lizenzvertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart - wirksam sei. Ferner wurde der gefährdeten Partei für die Erbringung des Nachweises der Erhebung der Klage eine Frist von sechs Monaten eingeräumt und der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von 200 000 S abhängig gemacht.
Das Erstgericht nahm den Anspruch und die Gefährdung als bescheinigt an, ließ jedoch die Frage, ob nicht der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag, wie die Antragsgegner behaupten, ein Scheinvertrag sei, wogegen der zwischen dem Erstantragsgegner und der Firma V geschlossene Vertrag nach wie vor aufrecht sei, und damit die Frage der Aktivlegitimation, offen. Die Anordnung der pfandweisen Beschreibung hielt es aus den Gründen des § 392 Abs. 2 EO für geboten, weil sie die gefährdete Partei am wenigsten beschwere.Das Erstgericht nahm den Anspruch und die Gefährdung als bescheinigt an, ließ jedoch die Frage, ob nicht der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag, wie die Antragsgegner behaupten, ein Scheinvertrag sei, wogegen der zwischen dem Erstantragsgegner und der Firma römisch fünf geschlossene Vertrag nach wie vor aufrecht sei, und damit die Frage der Aktivlegitimation, offen. Die Anordnung der pfandweisen Beschreibung hielt es aus den Gründen des Paragraph 392, Absatz 2, EO für geboten, weil sie die gefährdete Partei am wenigsten beschwere.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluß in der Hauptsache ersatzlos auf und änderte die Kostenentscheidung ab. Es erblickte in der von der gefährdeten Partei nicht begehrten Bewilligung der pfandweisen Beschreibung eine Verletzung des § 405 ZPO, weil eine planweise Beschreibung der Bezeichnung von Gegenständen diene, welche mit einem Pfandrecht behaftet seien. Da der behauptete Anspruch der gefährdeten Partei auf Rückkauf des Warenlagers pfandrechtlich nicht gesichert sei, diene die vom Erstgericht angeordnete Maßnahme in Wahrheit Zwecken der Beweissicherung, für die jedoch ein anderes Verfahren vorgesehen sei.Das Rekursgericht hob diesen Beschluß in der Hauptsache ersatzlos auf und änderte die Kostenentscheidung ab. Es erblickte in der von der gefährdeten Partei nicht begehrten Bewilligung der pfandweisen Beschreibung eine Verletzung des Paragraph 405, ZPO, weil eine planweise Beschreibung der Bezeichnung von Gegenständen diene, welche mit einem Pfandrecht behaftet seien. Da der behauptete Anspruch der gefährdeten Partei auf Rückkauf des Warenlagers pfandrechtlich nicht gesichert sei, diene die vom Erstgericht angeordnete Maßnahme in Wahrheit Zwecken der Beweissicherung, für die jedoch ein anderes Verfahren vorgesehen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei nicht Folge.