Rechtssatz RS0004917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004917
Entscheidungsdatum
23.03.2015
Rechtssatz
Die Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen, über die ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, ist zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 350/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 4 Ob 350/77
SZ 50/83
- 6 Ob 2148/96t
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 6 Ob 2148/96t
- 5 Nd 510/01
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 5 Nd 510/01
Beisatz: Da es im Fall einer Schiedsklage an einem (ordentlichen) Prozessgericht fehlt, kommt auch während des Schiedsverfahrens nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichts der Zwangsbereitschaft gemäß § 387 Abs 2 EO in Betracht. (T1)
Beisatz: Dessen örtliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach dem allgemeinen Gerichtstand des Gegners der gefährdeten Partei, bei Fehlen eines solchen nach dem inländischen Gerichtssprengel, in dem sich die Sache, über die verfügt werden soll, oder der Drittschuldner befinden oder in dem sonst eine Vollzugshandlung vorzunehmen ist. Diese Anknüpfungspunkte begründen auch die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) österreichischer Gerichte für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. (T2)
- 9 Ob 17/02v
Entscheidungstext OGH 20.02.2002 9 Ob 17/02v
- 7 Ob 53/15t
Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004917
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19770607_OGH0002_0040OB00350_7700000_001