Rechtssatz RS0119566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119566
Entscheidungsdatum
29.09.2021
Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach § 381 EO ist unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Beweissicherung nach §§ 384 ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen.Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach Paragraph 381, EO ist unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Beweissicherung nach Paragraphen 384, ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 190/04d
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
Veröff: SZ 2004/164
- 2 Ob 247/07y
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 247/07y
Vgl auch
- 7 Ob 149/21v
Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 149/21v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119566
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0010OB00190_04D0000_002