Vorauszuschicken ist, dass sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach den, wie noch darzulegen sein wird, maßgeblichen Rechtsmittelvorschriften für das Provisorialverfahren bestimmt. Demnach ist die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht nicht in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO anzuwendenden § 528 ZPO anfechtbar (2 Ob 186/07b mwN; vgl RIS-Justiz RS0044501 [T12]).Vorauszuschicken ist, dass sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach den, wie noch darzulegen sein wird, maßgeblichen Rechtsmittelvorschriften für das Provisorialverfahren bestimmt. Demnach ist die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht nicht in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, sondern nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 528, ZPO anfechtbar (2 Ob 186/07b mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0044501 [T12]).
Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, bewirkt schon ein 4.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand, dass der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1a ZPO). Das Rekursgericht hat sich bei seinem Bewertungsausspruch zulässigerweise am Streitgegenstand des von der Erstantragstellerin mittlerweile eingeleiteten Zivilprozesses orientiert. Da es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutungslos, ob dieser Streitgegenstand, wie die Antragsteller in ihrer - im Übrigen unzulässigen (hiezu später) - Rechtsmittelbeantwortung behaupten, tatsächlich nicht 20.000 EUR überschreitet, sondern lediglich 14.081,41 EUR beträgt. Der Hinweis der Antragsteller bietet somit keinen Anlass, auf die in der Rechtsprechung gebilligten Ausnahmen von der Bindung des Obersten Gerichtshofs an die grundsätzlich unanfechtbare Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz näher einzugehen (vgl dazu etwa 2 Ob 103/07x mwN).Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, bewirkt schon ein 4.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand, dass der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO). Das Rekursgericht hat sich bei seinem Bewertungsausspruch zulässigerweise am Streitgegenstand des von der Erstantragstellerin mittlerweile eingeleiteten Zivilprozesses orientiert. Da es den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärte, ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels bedeutungslos, ob dieser Streitgegenstand, wie die Antragsteller in ihrer - im Übrigen unzulässigen (hiezu später) - Rechtsmittelbeantwortung behaupten, tatsächlich nicht 20.000 EUR überschreitet, sondern lediglich 14.081,41 EUR beträgt. Der Hinweis der Antragsteller bietet somit keinen Anlass, auf die in der Rechtsprechung gebilligten Ausnahmen von der Bindung des Obersten Gerichtshofs an die grundsätzlich unanfechtbare Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Gericht zweiter Instanz näher einzugehen vergleiche dazu etwa 2 Ob 103/07x mwN).
Der Revisionsrekurs ist (auch) im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil dem Rekursgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses des Antragsgegners eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; er ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist (auch) im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil dem Rekursgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses des Antragsgegners eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; er ist auch berechtigt.
Der Antragsgegner macht geltend, nach dem Inhalt der Anordnung des Erstgerichts, dem Antragsgegner die verwahrte Blutprobe nicht auszufolgen, liege eine einstweilige Verfügung vor. Es müsse ihm daher möglich sein, die Aufhebung der getroffenen Anordnung zu begehren und gegen die den Antrag abweisende Entscheidung Rekurs zu erheben.
Dieser Rechtsansicht ist beizupflichten.
Die Deutung eines Rechtsschutzantrags richtet sich nicht nach dessen Bezeichnung durch die antragstellende Partei, sondern stets nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren. Während im vorliegenden Fall das Hauptbegehren des verfahrenseinleitenden Antrags im Einklang mit § 384 ZPO auf die Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme und damit auf die Sicherung eines Beweisergebnisses gerichtet war, hatte das Eventualbegehren die Sicherstellung eines Beweismittels für die beabsichtigte Prozessführung zum Ziel. Diese kann jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des § 384 Abs 1 ZPO ergibt, keinesfalls im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens, sondern, wenn überhaupt, in einem nach den Grundsätzen der §§ 378 ff EO durchzuführenden Provisorialverfahren erwirkt werden (vgl 1 Ob 190/04d = SZ 2004/164 mwN; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ Rz 2/6; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992], 241). Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte das von den Antragstellern unter Betonung ihres rechtlichen Interesses an der Sicherung der Blutprobe des Antragsgegners gestellte Eventualbegehren auf Anordnung eines gerichtlichen Drittverbots (§ 382 Z 7 EO) nur dahin verstanden werden, dass es auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtet war. Indem das Erstgericht den Antrag bewilligte, erließ es die beantragte einstweilige Verfügung. Der auf die „Aufhebung der Beweissicherung" gerichtete Antrag des Antragsgegners ist demnach als Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung (§§ 391 Abs 2, 399 EO) zu verstehen. Die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts ist gemäß § 402 Abs 1 EO mittels Rekurses anfechtbar, wobei auf das Rekursverfahren § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden ist.Die Deutung eines Rechtsschutzantrags richtet sich nicht nach dessen Bezeichnung durch die antragstellende Partei, sondern stets nach seinem Inhalt und dem gestellten Begehren. Während im vorliegenden Fall das Hauptbegehren des verfahrenseinleitenden Antrags im Einklang mit Paragraph 384, ZPO auf die Durchführung einer vorsorglichen Beweisaufnahme und damit auf die Sicherung eines Beweisergebnisses gerichtet war, hatte das Eventualbegehren die Sicherstellung eines Beweismittels für die beabsichtigte Prozessführung zum Ziel. Diese kann jedoch, wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 384, Absatz eins, ZPO ergibt, keinesfalls im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens, sondern, wenn überhaupt, in einem nach den Grundsätzen der Paragraphen 378, ff EO durchzuführenden Provisorialverfahren erwirkt werden vergleiche 1 Ob 190/04d = SZ 2004/164 mwN; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren³ Rz 2/6; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung [1992], 241). Vor diesem rechtlichen Hintergrund durfte das von den Antragstellern unter Betonung ihres rechtlichen Interesses an der Sicherung der Blutprobe des Antragsgegners gestellte Eventualbegehren auf Anordnung eines gerichtlichen Drittverbots (Paragraph 382, Ziffer 7, EO) nur dahin verstanden werden, dass es auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gerichtet war. Indem das Erstgericht den Antrag bewilligte, erließ es die beantragte einstweilige Verfügung. Der auf die „Aufhebung der Beweissicherung" gerichtete Antrag des Antragsgegners ist demnach als Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Paragraphen 391, Absatz 2, 399, EO) zu verstehen. Die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts ist gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO mittels Rekurses anfechtbar, wobei auf das Rekursverfahren Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden ist.
Da der vom Antragsgegner erhobene Rekurs demnach zulässig ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund (dem in § 386 Abs 4 ZPO normierten Rechtsmittelausschluss) aufzutragen.Da der vom Antragsgegner erhobene Rekurs demnach zulässig ist, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund (dem in Paragraph 386, Absatz 4, ZPO normierten Rechtsmittelausschluss) aufzutragen.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist unzulässig. Weist das Rekursgericht im Provisorialverfahren ein Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung aus formellen Gründen zurück, entscheidet es nicht über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 402 Abs 1 EO, sodass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Rekursgegner am Verfahren über den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist (RIS-Justiz RS0005674; ebenso Zechner in Fasching/Konecny², IV/1 vor §§ 514 ff ZPO Rz 146). Diese Erwägungen treffen auch auf das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zu. Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen. Davon ist auch die in ihr enthaltene, lediglich die Kostenbemessungsgrundlage betreffende „Streitwertbemängelung" umfasst.Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller ist unzulässig. Weist das Rekursgericht im Provisorialverfahren ein Rechtsmittel ohne sachliche Prüfung aus formellen Gründen zurück, entscheidet es nicht über die Anordnung oder Aufrechterhaltung einer Sicherungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 402, Absatz eins, EO, sodass nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Rekursgegner am Verfahren über den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss nicht zu beteiligen ist (RIS-Justiz RS0005674; ebenso Zechner in Fasching/Konecny², IV/1 vor Paragraphen 514, ff ZPO Rz 146). Diese Erwägungen treffen auch auf das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zu. Die Revisionsrekursbeantwortung ist daher zurückzuweisen. Davon ist auch die in ihr enthaltene, lediglich die Kostenbemessungsgrundlage betreffende „Streitwertbemängelung" umfasst.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.