Rechtssatz RS0003903
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003903
Geschäftszahl
1Ob81/67; 2Ob597/83; 6Ob56/99z; 1Ob190/04d; 6Ob222/07a
Entscheidungsdatum
07.11.2007
Rechtssatz
Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382 EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im § 296 EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.Auch bei Erlassung einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 382, EO kann auf Sparguthaben nicht durch Drittverbot, sondern nur in der im Paragraph 296, EO vorgesehenen Weise gegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 81/67
Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 81/67
RZ 1968,73 = BankArch 1969,174
- 2 Ob 597/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
Beisatz: Kein Drittverbot hinsichtlich der Forderungen des Kunden aus den hinterlegten Wertpapieren, wohl aber hinsichtlich der Ansprüche gegen die Bank als Verwahrer von Wertpapieren. (T1)
- 6 Ob 56/99z
Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 56/99z
Vgl
- 1 Ob 190/04d
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
Auch; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Drittverbotes gilt auch für Forderungen aus indossablen Wertpapieren, sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist. (T2); Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in § 296 EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T3); Beisatz: Hingegen ist das gerichtliche Drittverbot in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlicher Wertpapiere zulässig (so schon 2Ob597/83; 7Ob93/97w). (T4); Veröff: SZ 2004/164
- 6 Ob 222/07a
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 222/07a
Auch; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot und Wertpapier-Verrechnungskonto, welche zusammen eine Einheit bildeten und über welche anonym unter bloßer Vorlage des Wertpapier-Kontenbuchs und Benennung des richtigen Losungsworts verfügt werden konnte. (T5); Beisatz: Ein Wertpapierkassabuch (Effektenkassa-Bon, EKG-Bon, Juxten-Bon, Wertpapierbuch) ist ein qualifiziertes Legitimationspapier (7 Ob 186/01f) und unterliegt der Exekution nach §296 Abs 1 EO. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0003903
Dokumentnummer
JJR_19670503_OGH0002_0010OB00081_6700000_001