Rechtssatz RS0059723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0059723
Entscheidungsdatum
20.05.2020
Rechtssatz
Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher - im Hinblick darauf, dass für dieses Delikt unbewusste Fahrlässigkeit genügt - auch für den Mangel der entsprechenden notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse - als einer Fahrlässigkeitskomponente - grundsätzlich einzustehen (§§ 6, 159 Abs 1 Z 2, 161 StGB).Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (Paragraph 6, StGB). Im Falle der Krida hat er daher - im Hinblick darauf, dass für dieses Delikt unbewusste Fahrlässigkeit genügt - auch für den Mangel der entsprechenden notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse - als einer Fahrlässigkeitskomponente - grundsätzlich einzustehen (Paragraphen 6, 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, StGB).
Entscheidungstexte
- 8 Ob 517/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 8 Ob 517/81
Veröff: GesRZ 1982,56
- 13 Os 195/83
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 195/83
Vgl auch; Veröff: SSt 55/76
- 12 Os 156/83
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 12 Os 156/83
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorstandsmitglied einer (Wohnbaugenossenschaft) Genossenschaft. (T1)
- 6 Ob 196/05z
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 196/05z
Vgl; Beisatz: Auch während eines anhängigen Konkurses besteht das Klagerecht von Gesellschaftsgläubigern (Altgläubigern und Neugläubigern) auf Schadenersatz, wenn der Anspruch auf Delikte des Organs der Gemeinschuldnerin gestützt wird. (T2); Beisatz: Hier: Geklagt ist eine OEG, die zivilrechtlich nach der Repräsentantenhaftung mithaftet. (T3)
- 3 Ob 75/06k
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k
Vgl auch; nur: Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der Gesellschaft: Im Falle der Krida hat er auch für den Mangel der entsprechenden notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse grundsätzlich einzustehen. (T4); Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktien ausgebenden AG gegenüber einer vorsätzlich getäuschten Anlegerin. (T5)
- 1 Ob 51/12z
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 51/12z
Vgl
- 6 Ob 69/20w
Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 69/20w
Vgl; Beisatz: Die Geschäftsführerhaftung nach § 25 GmbHG besteht auch bei fahrlässigem Fehlverhalten. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0059723
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19810709_OGH0002_0080OB00517_8100000_002