Vorweg ist zu der von den beklagten Revisionswerbern bestrittenen Aktivlegitimation Stellung zu nehmen:
Die Beklagten bestreiten die Rechtswirksamkeit der Rückzession der an die Sparkasse zedierten Forderungen an den Kläger und führen dazu den Umstand ins Treffen, dass die Zessionsurkunde nicht datiert sei. Damit könne der Zeitpunkt der Zession und die Zeichnungsberechtigung der für die Zedentin handelnden Organe nicht überprüft werden. Diesem Revisionsvorbringen sind die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen entgegenzuhalten, wonach die Zessionserklärung zwischen dem 1. 1. und dem 26. 1. 2001 erfolgte und die Unterzeichner in diesem Zeitraum für die Bank auch zeichnungsberechtigt waren. Die Revision greift damit unzulässig die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes an. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz. Auf die fehlende Datierung der schriftlichen Erklärung kommt es nicht an. In rechtlicher Hinsicht ist zum Thema der Zession auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Beklagten bestreiten die Rechtswirksamkeit der Rückzession der an die Sparkasse zedierten Forderungen an den Kläger und führen dazu den Umstand ins Treffen, dass die Zessionsurkunde nicht datiert sei. Damit könne der Zeitpunkt der Zession und die Zeichnungsberechtigung der für die Zedentin handelnden Organe nicht überprüft werden. Diesem Revisionsvorbringen sind die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen entgegenzuhalten, wonach die Zessionserklärung zwischen dem 1. 1. und dem 26. 1. 2001 erfolgte und die Unterzeichner in diesem Zeitraum für die Bank auch zeichnungsberechtigt waren. Die Revision greift damit unzulässig die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes an. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsinstanz. Auf die fehlende Datierung der schriftlichen Erklärung kommt es nicht an. In rechtlicher Hinsicht ist zum Thema der Zession auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im Folgenden können die Revisionen des Klägers und der Beklagten in einem behandelt werden.
I. Die beklagten Gesellschafter der insolvent gewordenen Gesellschaft mbH berufen sich auf den Ausschluss ihrer Haftung für Gesellschaftsschulden gemäß § 61 Abs 2 GmbHG. Die Haftung von Gesellschaftern wurde allerdings trotz dieses Trennungsprinzips in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen von Lehre und Rechtsprechung bejaht. Die dogmatischen Begründungen der sogenannten Durchgriffshaftung sind allerdings vielfältig und widersprüchlich. Aus den ausführlichen Darstellungen der unterschiedlichen Meinungen bei Jabornegg (Die Lehre vom Durchgriff im Recht der Kapitalgesellschaften, WBl 1989, 1 ff und 43 ff), Reich-Rohrwig (GmbH-Recht1 552 ff), Koppensteiner (GmbHG2 Rz 31 ff zu § 61) und Harrer, (Haftungsprobleme bei der GmbH, 132 ff) ist hervorzuheben:römisch eins. Die beklagten Gesellschafter der insolvent gewordenen Gesellschaft mbH berufen sich auf den Ausschluss ihrer Haftung für Gesellschaftsschulden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG. Die Haftung von Gesellschaftern wurde allerdings trotz dieses Trennungsprinzips in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen von Lehre und Rechtsprechung bejaht. Die dogmatischen Begründungen der sogenannten Durchgriffshaftung sind allerdings vielfältig und widersprüchlich. Aus den ausführlichen Darstellungen der unterschiedlichen Meinungen bei Jabornegg (Die Lehre vom Durchgriff im Recht der Kapitalgesellschaften, WBl 1989, 1 ff und 43 ff), Reich-Rohrwig (GmbH-Recht1 552 ff), Koppensteiner (GmbHG2 Rz 31 ff zu Paragraph 61,) und Harrer, (Haftungsprobleme bei der GmbH, 132 ff) ist hervorzuheben:
1. Die Lehre vom Durchgriff im Recht der Kapitalgesellschaften (die §§ 1 und 48 AktG normieren wie § 61 Abs 2 GmbHG den Haftungsausschluss) hat bei vergleichbarer Rechtslage in der deutschen Lehre ihren Ausgangspunkt. Nach der zunächst von Serick vertretenen subjektiven Missbrauchslehre ist der Haftungsausschluss nicht beachtlich, wenn das Institut der Gesellschaft von den dahinter stehenden Mitgliedern objektiv und subjektiv zur Umgehung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, zur vorsätzlichen Schädigung Dritter oder zu sonstigen unlauteren Zwecken missbraucht wird. Nach der objektiven Missbrauchslehre genügt schon die zweckentfremdete Verwendung der Rechtsform der juristischen Person. Nach der in der Folge mehrheitlich vertretenen Normanwendungslehre (Normzwecklehre) wird die Durchgriffshaftung aus dem Sinn und Zweck vertraglicher und gesetzlicher Normen abgeleitet. Vertreten wurden schließlich auch kombinierte Auffassungen. Neben den nur in der Beweisfrage unproblematischen Fällen des vorsätzlichen Missbrauchs der Gesellschaft durch die Gesellschafter (§ 1295 Abs 2 ABGB) wird eine Gesellschafterhaftung ua in folgenden Konstellationen bejaht:1. Die Lehre vom Durchgriff im Recht der Kapitalgesellschaften (die Paragraphen eins und 48 AktG normieren wie Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG den Haftungsausschluss) hat bei vergleichbarer Rechtslage in der deutschen Lehre ihren Ausgangspunkt. Nach der zunächst von Serick vertretenen subjektiven Missbrauchslehre ist der Haftungsausschluss nicht beachtlich, wenn das Institut der Gesellschaft von den dahinter stehenden Mitgliedern objektiv und subjektiv zur Umgehung vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, zur vorsätzlichen Schädigung Dritter oder zu sonstigen unlauteren Zwecken missbraucht wird. Nach der objektiven Missbrauchslehre genügt schon die zweckentfremdete Verwendung der Rechtsform der juristischen Person. Nach der in der Folge mehrheitlich vertretenen Normanwendungslehre (Normzwecklehre) wird die Durchgriffshaftung aus dem Sinn und Zweck vertraglicher und gesetzlicher Normen abgeleitet. Vertreten wurden schließlich auch kombinierte Auffassungen. Neben den nur in der Beweisfrage unproblematischen Fällen des vorsätzlichen Missbrauchs der Gesellschaft durch die Gesellschafter (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) wird eine Gesellschafterhaftung ua in folgenden Konstellationen bejaht:
a) wenn der Gesellschafter als faktischer Geschäftsführer auftritt und auf die Leitung der Gesellschaft maßgebenden Einfluss nimmt;
b) wenn eine qualifizierte, die Gläubiger gefährdende Unterkapitalisierung der Gesellschaft vorliegt;
c) wenn die Organisationsfreiheit missbraucht wird und
d) wenn das Prinzip der Trennung von Vermögen der Gesellschaft und der Gesellschafter verletzt wird (Sphärenvermischung).
2. Die Lehre vom Haftungsdurchgriff, wie sie mit unterschiedlichen Begründungen auch in Österreich vertreten wird, hat Eingang in die oberstgerichtliche Rechtsprechung gefunden. Es überwiegen die Entscheidungen, in denen eine Haftung der Gesellschafter abgelehnt wurde. Einzelfallentscheidungen stehen im Vordergrund. Auch in der ebenfalls eine Haftung des Gesellschafters ablehnenden Entscheidung 8 ObA 98/00w = SZ 74/65 wurden die Grenzen (Voraussetzungen) der Durchgriffshaftung "noch nicht ausgelotet". Die Begründung verweist auf die schon angeführten Fallgruppen der Sphärenvermischung, Unterkapitalisierung, Beherrschung der Gesellschaft und faktischen Geschäftsführung der Gesellschafter und führte zu den zuletzt genannten Haftungsfällen - die auch im hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung sind - aus:
§ 61 Abs 2 GmbHG bedeute nur einen Haftungsausschluss zugunsten der Gesellschafter dahin, dass die Gesellschafterstellung als solche keine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließe. Wenn dagegen ein Gesellschafter seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen bzw gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verletze oder wenn er nach allgemeinen Regeln Haftungstatbestände verwirkliche, könne es durchaus zu Schadenersatzpflichten von Gesellschaftern kommen, die unabhängig neben der übernommenen Einlagepflicht bestünden. Die Lehre von der Durchgriffshaftung ziele allerdings darüber hinaus auf eine teleologische Reduktion des Haftungsausschlusses. In jedem Fall sei zu berücksichtigen, dass das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter ein fremdes Vermögen darstelle. Wer Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft sei, hafte unmittelbar nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen (§ 84 AktG oder § 25 GmbHG), und zwar unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter sei oder nicht. Mit verschiedenen Begründungen werde versucht, den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie ein Mitglied des Leitungsorgans haften zu lassen, wenn er auf die Leitung der Gesellschaft maßgebenden Einfluss nehme und dabei Gesellschaftsgläubiger schädige. Dann werde von der Haftung des "faktischen Geschäftsführers" gesprochen. In der Lehre werde aber teilweise nur die Haftung von Gesellschaftern in Missbrauchsfällen als akzeptabel bezeichnet. Gemeinschaftlicher Konsens sei es aber, dass Gesellschafter, die unmittelbar (beispielsweise kraft Ausübung des Weisungsrechtes) oder mittelbar auf die Leitung der Gesellschaft Einfluss nehmen, dies nur nach Maßgabe jener Sorgfaltspflichten tun dürften, die kraft Gesetzes auch von den Leitungsorganen selbst einzuhalten sind. In jedem Fall bilde die Basis für die Annahme und den Umfang besonderer Sorgfaltspflichten der Umstand, dass fremdes Vermögen verwaltet werde.Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG bedeute nur einen Haftungsausschluss zugunsten der Gesellschafter dahin, dass die Gesellschafterstellung als solche keine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließe. Wenn dagegen ein Gesellschafter seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen bzw gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verletze oder wenn er nach allgemeinen Regeln Haftungstatbestände verwirkliche, könne es durchaus zu Schadenersatzpflichten von Gesellschaftern kommen, die unabhängig neben der übernommenen Einlagepflicht bestünden. Die Lehre von der Durchgriffshaftung ziele allerdings darüber hinaus auf eine teleologische Reduktion des Haftungsausschlusses. In jedem Fall sei zu berücksichtigen, dass das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter ein fremdes Vermögen darstelle. Wer Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft sei, hafte unmittelbar nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 84, AktG oder Paragraph 25, GmbHG), und zwar unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter sei oder nicht. Mit verschiedenen Begründungen werde versucht, den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie ein Mitglied des Leitungsorgans haften zu lassen, wenn er auf die Leitung der Gesellschaft maßgebenden Einfluss nehme und dabei Gesellschaftsgläubiger schädige. Dann werde von der Haftung des "faktischen Geschäftsführers" gesprochen. In der Lehre werde aber teilweise nur die Haftung von Gesellschaftern in Missbrauchsfällen als akzeptabel bezeichnet. Gemeinschaftlicher Konsens sei es aber, dass Gesellschafter, die unmittelbar (beispielsweise kraft Ausübung des Weisungsrechtes) oder mittelbar auf die Leitung der Gesellschaft Einfluss nehmen, dies nur nach Maßgabe jener Sorgfaltspflichten tun dürften, die kraft Gesetzes auch von den Leitungsorganen selbst einzuhalten sind. In jedem Fall bilde die Basis für die Annahme und den Umfang besonderer Sorgfaltspflichten der Umstand, dass fremdes Vermögen verwaltet werde.
3. Diese Begründung leitet über zu den "Eumig"-Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 571/86 = SZ 59/132 = JBl 1986, 713 (Reich-Rohrwig) und 6 Ob 508, 509/86 = ÖBA 1988, 828 (Apathy) = WBl 1988, 129 (Wilhelm), in denen es um die Durchgriffshaftung einer kreditgebenden Bank ging, die die Geschäftsanteile an der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mbH übernommen und die wesentlichen Leitlinien der Geschäftsführung vorgegeben hatte. Der Bank (Gesellschafterin) wurde die Beteiligung an der fahrlässigen Krida (des Geschäftsführers) vorgeworfen und ihre Haftung für die durch die Konkursverschleppung verursachten Schäden der Gläubiger (Warenlieferanten) bejaht. Nach der Entscheidung SZ 59/132 (ein Aufhebungsbeschluss) treffen die kreditgebende Bank wegen ihrer Gesellschafterstellung und der dadurch ermöglichten faktischen Beherrschung des Tochterunternehmens (gemeinsam waren Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft zu 100 % Gesellschafter der Gemeinschuldnerin) eine spezifische Sorgfaltspflicht dann, wenn es zu einer Verlagerung der Geschäftsführungsentscheidungen von den Geschäftsführern zur Konzernleitung kommt, wo die Richtung weisenden Entscheidungen getroffen werden. § 36 Abs 2 GmbHG normiere die Verpflichtung, die Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen sei. Dann habe die Generalversammlung über die wegen drohender Insolvenz zu treffenden Maßnahmen zu beschließen. Die Generalversammlung der insolventen Gesellschaft habe ausschließlich aus Vertretern der Gesellschafter bzw ihres abhängigen Tochterunternehmens bestanden. Die Beklagte (Gesellschafterin) sei der Gesellschaft nicht als außenstehender Geschäftspartner gegenübergetreten. Sie sei Eigentümerin der Geschäftsanteile mit maßgebendem Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft gewesen. Es liege der von Koziol (RdW 1983, 69) behandelte Fall vor, dass den Kreditgeber aufgrund seines faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung selbst Sorgfaltspflichten treffen. Fahrlässiges Handeln, wie es für das Tatbild des § 159 Abs 1 Z 2 StGB erforderlich sei, könne der Gesellschafterin zur Last fallen, wenn eine sorgfältige Prüfung der Sanierungschancen eine Fortführung des Betriebes als nicht aussichtsreich erkennen ließen.3. Diese Begründung leitet über zu den "Eumig"-Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 571/86 = SZ 59/132 = JBl 1986, 713 (Reich-Rohrwig) und 6 Ob 508, 509/86 = ÖBA 1988, 828 (Apathy) = WBl 1988, 129 (Wilhelm), in denen es um die Durchgriffshaftung einer kreditgebenden Bank ging, die die Geschäftsanteile an der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mbH übernommen und die wesentlichen Leitlinien der Geschäftsführung vorgegeben hatte. Der Bank (Gesellschafterin) wurde die Beteiligung an der fahrlässigen Krida (des Geschäftsführers) vorgeworfen und ihre Haftung für die durch die Konkursverschleppung verursachten Schäden der Gläubiger (Warenlieferanten) bejaht. Nach der Entscheidung SZ 59/132 (ein Aufhebungsbeschluss) treffen die kreditgebende Bank wegen ihrer Gesellschafterstellung und der dadurch ermöglichten faktischen Beherrschung des Tochterunternehmens (gemeinsam waren Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft zu 100 % Gesellschafter der Gemeinschuldnerin) eine spezifische Sorgfaltspflicht dann, wenn es zu einer Verlagerung der Geschäftsführungsentscheidungen von den Geschäftsführern zur Konzernleitung kommt, wo die Richtung weisenden Entscheidungen getroffen werden. Paragraph 36, Absatz 2, GmbHG normiere die Verpflichtung, die Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen sei. Dann habe die Generalversammlung über die wegen drohender Insolvenz zu treffenden Maßnahmen zu beschließen. Die Generalversammlung der insolventen Gesellschaft habe ausschließlich aus Vertretern der Gesellschafter bzw ihres abhängigen Tochterunternehmens bestanden. Die Beklagte (Gesellschafterin) sei der Gesellschaft nicht als außenstehender Geschäftspartner gegenübergetreten. Sie sei Eigentümerin der Geschäftsanteile mit maßgebendem Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft gewesen. Es liege der von Koziol (RdW 1983, 69) behandelte Fall vor, dass den Kreditgeber aufgrund seines faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung selbst Sorgfaltspflichten treffen. Fahrlässiges Handeln, wie es für das Tatbild des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB erforderlich sei, könne der Gesellschafterin zur Last fallen, wenn eine sorgfältige Prüfung der Sanierungschancen eine Fortführung des Betriebes als nicht aussichtsreich erkennen ließen.
4. Diese Entscheidungen haben im Schrifttum teils Zustimmung erfahren (Reich-Rohrwig, JBl 1986, 713 [716]; Apathy, ÖBA 1988, 828 [834]), aber auch Kritik geerntet (Honsell, Bankenhaftung bei Unternehmenssanierung, JBl 1987, 146; Koppensteiner, Zur Haftung des GmbH-Gesellschafters, WBl 1988, 1). Honsell tritt für eine Beschränkung der Haftung des Kreditgebers auf Missbrauchsfälle (§ 1295 Abs 2 ABGB) ein und wendet sich gegen die vom Obersten Gerichtshof bejahte deliktstypische Sorgfaltspflicht des Gesellschafters, weil damit das Haftungsprivileg des § 61 Abs 2 GmbHG ausgehöhlt werde, was der Konzeption des GmbHG zuwiderlaufe. Koppensteiner untersucht das Problem anhand des Beispiels eines Alleingesellschafters und kommt zum Ergebnis, dass dieser für schadensstiftende rechtswidrige Weisungen an den Geschäftsführer analog § 1301 ABGB hafte. Es existiere allerdings keine Weisungspflicht. Die Annahme einer Beitragstäterschaft beim Delikt nach § 159 StGB im Sanierungsfall durch konkursverschleppende Darlehensgewährung sei äußerst bedenklich.4. Diese Entscheidungen haben im Schrifttum teils Zustimmung erfahren (Reich-Rohrwig, JBl 1986, 713 [716]; Apathy, ÖBA 1988, 828 [834]), aber auch Kritik geerntet (Honsell, Bankenhaftung bei Unternehmenssanierung, JBl 1987, 146; Koppensteiner, Zur Haftung des GmbH-Gesellschafters, WBl 1988, 1). Honsell tritt für eine Beschränkung der Haftung des Kreditgebers auf Missbrauchsfälle (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) ein und wendet sich gegen die vom Obersten Gerichtshof bejahte deliktstypische Sorgfaltspflicht des Gesellschafters, weil damit das Haftungsprivileg des Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG ausgehöhlt werde, was der Konzeption des GmbHG zuwiderlaufe. Koppensteiner untersucht das Problem anhand des Beispiels eines Alleingesellschafters und kommt zum Ergebnis, dass dieser für schadensstiftende rechtswidrige Weisungen an den Geschäftsführer analog Paragraph 1301, ABGB hafte. Es existiere allerdings keine Weisungspflicht. Die Annahme einer Beitragstäterschaft beim Delikt nach Paragraph 159, StGB im Sanierungsfall durch konkursverschleppende Darlehensgewährung sei äußerst bedenklich.
Reich-Rohrwig (aaO) stimmt hingegen der Entscheidungsbegründung des Obersten Gerichtshofs zu. Die Beeinflussung des Geschäftsführerwillens in der Generalversammlung, in der die Gesellschafter über die Konkursanmeldung oder Unternehmenssanierung zu entscheiden haben, müsse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erfolgen. Sorgfaltsverletzungen machten die Gesellschafter im Außenverhältnis ex delicto haftbar.
Auch Karollus stimmt der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu (Banken-, Gesellschafter- und Konzernleitungshaftung nach den "Eumig"-Erkenntnissen, ÖBA 1990, 337 und 438 mit eingehender Begründung). Er plädiert (aaO 337 bis 357) vehement für das bislang in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene, an § 159 StGB anknüpfende zivilrechtliche Kridahaftungskonzept zur unmittelbaren Wahrung des Gläubigerschutzes, der sich schadenersatzrechtlich über die Haftung wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) nicht ausreichend verwirklichen lasse. Die Beurteilung des Gesellschafters als "extraneus" am Sonderdelikt des Geschäftsführers sei auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt möglich. Den Gesellschafter müsse aber eine deliktstypische Sorgfaltspflicht treffen. Diese sei aus der besonderen Nahebeziehung zur gemeinschuldnerischen Geschäftsgebarung und der tatsächlichen Ausübung eines faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung abzuleiten. Gesellschafter als "faktische Geschäftsführer" seien zwar keine strafrechtlich verantwortlichen leitenden Angestellten (§ 161 StGB), ihre Haftung sei aber zu bejahen, wenn sie dem Geschäftsführer Weisungen erteilten, also dessen Stelle als "Steuermann" der Gesellschaft übernehmen. Sie seien nicht nur für konkursverschleppende, sondern auch für konkursverursachende Einflussnahmen verantwortlich. Aus den Gesellschafterrechten allein (Weisungsrecht; Abberufungsrecht) seien noch nicht Handlungspflichten der Gesellschafter abzuleiten, wohl aber nach dem strafrechtlichen Prinzip der Garantenstellung, also aus freiwilliger Pflichtenübernahme oder einem gefahrbegründenden Vorverhalten, zu dem auch mangelnde Überwachung eines erkennbar überforderten, unfähigen Geschäftsführers gehören könne (culpa in eligendo). Die Anerkennung der Durchgriffshaftung stehe nicht in Widerspruch zum Haftungsprivileg des § 61 Abs 2 GmbHG, das nicht gegen eine Haftung der Gesellschafter aus eigener, unerlaubter Handlung spreche.Auch Karollus stimmt der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu (Banken-, Gesellschafter- und Konzernleitungshaftung nach den "Eumig"-Erkenntnissen, ÖBA 1990, 337 und 438 mit eingehender Begründung). Er plädiert (aaO 337 bis 357) vehement für das bislang in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretene, an Paragraph 159, StGB anknüpfende zivilrechtliche Kridahaftungskonzept zur unmittelbaren Wahrung des Gläubigerschutzes, der sich schadenersatzrechtlich über die Haftung wegen sittenwidriger Schädigung (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB) nicht ausreichend verwirklichen lasse. Die Beurteilung des Gesellschafters als "extraneus" am Sonderdelikt des Geschäftsführers sei auch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt möglich. Den Gesellschafter müsse aber eine deliktstypische Sorgfaltspflicht treffen. Diese sei aus der besonderen Nahebeziehung zur gemeinschuldnerischen Geschäftsgebarung und der tatsächlichen Ausübung eines faktischen Einflusses auf die Geschäftsführung abzuleiten. Gesellschafter als "faktische Geschäftsführer" seien zwar keine strafrechtlich verantwortlichen leitenden Angestellten (Paragraph 161, StGB), ihre Haftung sei aber zu bejahen, wenn sie dem Geschäftsführer Weisungen erteilten, also dessen Stelle als "Steuermann" der Gesellschaft übernehmen. Sie seien nicht nur für konkursverschleppende, sondern auch für konkursverursachende Einflussnahmen verantwortlich. Aus den Gesellschafterrechten allein (Weisungsrecht; Abberufungsrecht) seien noch nicht Handlungspflichten der Gesellschafter abzuleiten, wohl aber nach dem strafrechtlichen Prinzip der Garantenstellung, also aus freiwilliger Pflichtenübernahme oder einem gefahrbegründenden Vorverhalten, zu dem auch mangelnde Überwachung eines erkennbar überforderten, unfähigen Geschäftsführers gehören könne (culpa in eligendo). Die Anerkennung der Durchgriffshaftung stehe nicht in Widerspruch zum Haftungsprivileg des Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG, das nicht gegen eine Haftung der Gesellschafter aus eigener, unerlaubter Handlung spreche.
5. Mehrere Folgeentscheidungen nach den "Eumig"-Erkenntnissen haben diese zitiert und die gegebene Begründung keineswegs abgelehnt, aber auch nicht vertieft, weil jeweils faktische Einflussnahmen der Gesellschafter auf den Geschäftsführer nicht festgestellt worden waren (2 Ob 2336/96k; 8 Ob 629/92 = EvBl 1995/114; SZ 74/65). In der Strafrechtsjudikatur hat sich jedenfalls die Ansicht durchgesetzt, dass eine Beitragstäterschaft des extraneus (hier der Gesellschafter) am Fahrlässigkeitsdelikt nach § 159 StGB möglich ist, wenn er eine eigene, unternehmensbezogene Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat (14 Os 68/90 uva).5. Mehrere Folgeentscheidungen nach den "Eumig"-Erkenntnissen haben diese zitiert und die gegebene Begründung keineswegs abgelehnt, aber auch nicht vertieft, weil jeweils faktische Einflussnahmen der Gesellschafter auf den Geschäftsführer nicht festgestellt worden waren (2 Ob 2336/96k; 8 Ob 629/92 = EvBl 1995/114; SZ 74/65). In der Strafrechtsjudikatur hat sich jedenfalls die Ansicht durchgesetzt, dass eine Beitragstäterschaft des extraneus (hier der Gesellschafter) am Fahrlässigkeitsdelikt nach Paragraph 159, StGB möglich ist, wenn er eine eigene, unternehmensbezogene Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat (14 Os 68/90 uva).
6. Zwischenergebnis ist im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners der referierten Meinungen, dass eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht schon a priori am Haftungsprivileg des § 61 Abs 2 GmbHG scheitert. Im Sinne der überwiegenden Lehrmeinungen und der bisher ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur kann die Gesellschafterhaftung - entgegen der Ansicht Honsells - nicht nur in den Missbrauchsfällen bejaht werden. Die Haftung setzt aber schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Gesellschafters voraus. Eine rechtswidrige Beteiligung des Gesellschafters am Kridadelikt des Geschäftsführers erfordert eine "deliktstypische" Sorgfaltspflicht des Gesellschafters. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.6. Zwischenergebnis ist im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners der referierten Meinungen, dass eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH nicht schon a priori am Haftungsprivileg des Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG scheitert. Im Sinne der überwiegenden Lehrmeinungen und der bisher ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur kann die Gesellschafterhaftung - entgegen der Ansicht Honsells - nicht nur in den Missbrauchsfällen bejaht werden. Die Haftung setzt aber schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten des Gesellschafters voraus. Eine rechtswidrige Beteiligung des Gesellschafters am Kridadelikt des Geschäftsführers erfordert eine "deliktstypische" Sorgfaltspflicht des Gesellschafters. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt ist anhand dieser Grundsätze zu prüfen.
II. Rechtsnatur und Aufgaben der Tourismusverbände:römisch zwei. Rechtsnatur und Aufgaben der Tourismusverbände:
Im wirtschaftlichen Interesse von drei Gemeinden wurden durch Verordnung der Landesregierung zur Förderung des Fremdenverkehrs die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der drei beklagten Tourismusverbände errichtet. In diesen werden die am Tourismus interessierten Unternehmer zusammengefasst (§ 1 des mit dem LGBl 2003/43 wiederverlautbarten Salzburger Tourismusgesetzes [S.TG 2003]; vorher Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl 1985/94, umbenannt in Salzburger Tourismusgesetz, LGBl 2001/115, mit im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmungen). Die Unternehmer sind gemäß § 2 Pflichtmitglieder und gemäß § 30 beitragspflichtig. Neben ihren Verbandsbeiträgen werden die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel ua durch Zuweisungen der Gemeinden (96 % der allgemeinen Ortstaxen), die Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, Darlehensaufnahmen aufgebracht (§ 27 Abs 1). Gemäß § 6 Abs 1 hat die Landesregierung einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest 2/3 der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Ausschusses beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.Im wirtschaftlichen Interesse von drei Gemeinden wurden durch Verordnung der Landesregierung zur Förderung des Fremdenverkehrs die öffentlich-rechtlichen Körperschaften der drei beklagten Tourismusverbände errichtet. In diesen werden die am Tourismus interessierten Unternehmer zusammengefasst (Paragraph eins, des mit dem LGBl 2003/43 wiederverlautbarten Salzburger Tourismusgesetzes [S.TG 2003]; vorher Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl 1985/94, umbenannt in Salzburger Tourismusgesetz, LGBl 2001/115, mit im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmungen). Die Unternehmer sind gemäß Paragraph 2, Pflichtmitglieder und gemäß Paragraph 30, beitragspflichtig. Neben ihren Verbandsbeiträgen werden die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel ua durch Zuweisungen der Gemeinden (96 % der allgemeinen Ortstaxen), die Einnahmen aus erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, Darlehensaufnahmen aufgebracht (Paragraph 27, Absatz eins,). Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, hat die Landesregierung einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest 2/3 der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Ausschusses beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
III. Zu den Grundlagen einer Durchgriffshaftung der Tourismusverbände als Gesellschafter der Gesellschaft mbH, die gegründet wurde, um erwerbswirtschaftliche Unternehmen (ein Reisebüro und eine Werbeagentur), daneben aber auch die im Salzburger Tourismusgesetz angeführten öffentlichen Aufgaben zu erfüllen:römisch drei. Zu den Grundlagen einer Durchgriffshaftung der Tourismusverbände als Gesellschafter der Gesellschaft mbH, die gegründet wurde, um erwerbswirtschaftliche Unternehmen (ein Reisebüro und eine Werbeagentur), daneben aber auch die im Salzburger Tourismusgesetz angeführten öffentlichen Aufgaben zu erfüllen:
1. Aus dem Salzburger Tourismusgesetz und der Vereinbarung der Tourismusverbände als Gesellschafter anlässlich der Gründung der Gesellschaft mbH sind Handlungs- und Sorgfaltspflichten der Gesellschafter abzuleiten:
Ohne Auslagerung der Aufgabenerfüllung wären die Tourismusverbände verpflichtet, vor einer Auflösung alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. § 6 Abs 1 S.TG bedeutet für alle Gläubiger eine höchstmögliche Sicherheit, weil die Gefahr einer Insolvenz infolge der Pflichtbeiträge der Unternehmer und wegen der Zuweisungen der Gemeinde praktisch auszuschließen ist. Die gesetzlichen Bestimmungen begründen für Gläubiger eine garantierte wirtschaftliche Sicherheit für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen. Wenn ein Tourismusverband als präsumtiver Schuldner mit der vom Gesetzgeber garantierten Bonität zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine Gesellschaft mbH gründet, die infolge des Haftungsprivilegs der Gesellschafter nach § 61 Abs 2 GmbHG dem Gläubiger keine vergleichbaren Sicherheiten bietet, ist es naheliegend, eine sittenwidrige Umgehungshandlung zur Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf die Gläubiger zu vermuten. Einem Vorsatz in diese Richtung, der schon Spruchreife wegen Rechtsmissbrauchs gemäß § 1295 Abs 2 ABGB zur Folge hätte, ist - abgesehen davon, dass die Vorinstanzen einen Schädigungs- oder Gefährdungsvorsatz nicht feststellten - entgegenzuhalten, dass die Tourismusverbände (Gesellschafter) die Gesellschaft mbH zwar praktisch nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital (501.000 S) ausstatteten, sich gleichzeitig aber gegenüber der Gesellschaft zu jährlichen Beiträgen (Subventionen) verpflichteten. Auch wenn sie in der Satzung keine Nachschusspflicht (§ 72 GmbHG) normierten und die Höhe ihrer jährlichen Zuschüsse von einer Beschlussfassung nach dem Geschäftsergebnis der Gesellschaft abhängig machten und auch keinen Zeitraum festlegten, für wie lange sie sich zur Leistung von Zuschüssen für verpflichtet erachten, kann aus der gewählten Vorgangsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine vorwerfbare Umgehungsabsicht geschlossen werden. In objektiver Hinsicht werden allerdings die Gläubigerschutzbestimmungen des § 6 S.TG umgangen. Schon daraus sind Handlungspflichten der Gesellschafter abzuleiten, weil es hier nicht nur um die Führung eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens durch die Gesellschaft mbH mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Gesellschafter, sondern um ein Unternehmen geht, das kostenintensive Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse einer Region zu tätigen hat, die nicht aus erzielten Gewinnen, sondern nur aus Zuschüssen der Gesellschafter finanziert werden konnten. Für den Fall, dass der Geschäftszweck der GmbH ausschließlich in der Erfüllung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben bestünde, müsste eine Nachschusspflicht der Gesellschafter auch ohne satzungsmäßige Verpflichtung bejaht werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes vermag aber an einem solchen Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass hier die Gesellschaft auch ein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen zu betreiben hatte, das in der Zukunft die Aufwendungen für die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung finanzieren sollte. Ob und wann ein neu gegründetes Unternehmen in der Zukunft Gewinn erzielt, ist wegen der Imponderabilien des Markts nicht abschätzbar. Wegen dieser wirtschaftlichen Unsicherheiten und der am Gesetzeszweck des § 6 S.TG zu orientierenden Vertragsauslegung ist daher die anlässlich der Gründung der Gesellschaft geschlossene Gesellschaftervereinbarung, jährliche Zahlungen an die Gesellschaft bis zu deren "Selbsterhaltungsfähigkeit" zu leisten, als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich der Gesellschaft und ihrer Gläubiger, zu qualifizieren. Schutzwirkungen werden regelmäßig dann angenommen, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (4 Ob 553/92; SZ 69/229 uva). Das Gesellschaftsrecht ist vom Kapitalaufbringungsgrundsatz und vom Kapitalerhaltungsgrundsatz gerade wegen des Entfalls der persönlichen Haftung des Gesellschafters beherrscht (SZ 73/14 uva). Diesen Grundsätzen zugunsten des Gläubigerschutzes dient auch die Bestimmung über die Nachschusspflicht oder eine außerhalb der Satzung getroffene Gesellschaftervereinbarung über die Zuführung finanzieller Mittel. Die auch im Interesse der Gläubiger geschlossene Vereinbarung über Gesellschafterzuschüsse machen die Überlegungen über ein zwischen der Gesellschaft mbH und ihren Gesellschaftern bestehendes Dauerschuldverhältnis und den Austausch (den Kauf) von Leistungen, nämlich die Erbringung von Werbetätigkeiten gegen Entgelt (Gesellschafterzuschüsse) hinfällig. Dass zwischen den Gesellschaftern eine unterschiedliche Zuschussverpflichtung nach der Bettenauslastung in den einzelnen Gemeinden und nicht nach dem Verhältnis der Stammeinlagen vereinbart wurde, ändert an den vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur Erhaltung der Gesellschaft nichts. Das vereinbarte Verhältnis betrifft das Innenverhältnis und ist für die Außenhaftung der Gesellschafter wegen Verletzung ihrer deliktsspezifischer Handlungspflichten nicht maßgeblich.Ohne Auslagerung der Aufgabenerfüllung wären die Tourismusverbände verpflichtet, vor einer Auflösung alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Paragraph 6, Absatz eins, S.TG bedeutet für alle Gläubiger eine höchstmögliche Sicherheit, weil die Gefahr einer Insolvenz infolge der Pflichtbeiträge der Unternehmer und wegen der Zuweisungen der Gemeinde praktisch auszuschließen ist. Die gesetzlichen Bestimmungen begründen für Gläubiger eine garantierte wirtschaftliche Sicherheit für die Einbringlichkeit ihrer Forderungen. Wenn ein Tourismusverband als präsumtiver Schuldner mit der vom Gesetzgeber garantierten Bonität zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben eine Gesellschaft mbH gründet, die infolge des Haftungsprivilegs der Gesellschafter nach Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG dem Gläubiger keine vergleichbaren Sicherheiten bietet, ist es naheliegend, eine sittenwidrige Umgehungshandlung zur Überwälzung des wirtschaftlichen Risikos auf die Gläubiger zu vermuten. Einem Vorsatz in diese Richtung, der schon Spruchreife wegen Rechtsmissbrauchs gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zur Folge hätte, ist - abgesehen davon, dass die Vorinstanzen einen Schädigungs- oder Gefährdungsvorsatz nicht feststellten - entgegenzuhalten, dass die Tourismusverbände (Gesellschafter) die Gesellschaft mbH zwar praktisch nur mit dem gesetzlichen Mindestkapital (501.000 S) ausstatteten, sich gleichzeitig aber gegenüber der Gesellschaft zu jährlichen Beiträgen (Subventionen) verpflichteten. Auch wenn sie in der Satzung keine Nachschusspflicht (Paragraph 72, GmbHG) normierten und die Höhe ihrer jährlichen Zuschüsse von einer Beschlussfassung nach dem Geschäftsergebnis der Gesellschaft abhängig machten und auch keinen Zeitraum festlegten, für wie lange sie sich zur Leistung von Zuschüssen für verpflichtet erachten, kann aus der gewählten Vorgangsweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine vorwerfbare Umgehungsabsicht geschlossen werden. In objektiver Hinsicht werden allerdings die Gläubigerschutzbestimmungen des Paragraph 6, S.TG umgangen. Schon daraus sind Handlungspflichten der Gesellschafter abzuleiten, weil es hier nicht nur um die Führung eines privatwirtschaftlich tätigen Unternehmens durch die Gesellschaft mbH mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Gesellschafter, sondern um ein Unternehmen geht, das kostenintensive Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im öffentlichen Interesse einer Region zu tätigen hat, die nicht aus erzielten Gewinnen, sondern nur aus Zuschüssen der Gesellschafter finanziert werden konnten. Für den Fall, dass der Geschäftszweck der GmbH ausschließlich in der Erfüllung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben bestünde, müsste eine Nachschusspflicht der Gesellschafter auch ohne satzungsmäßige Verpflichtung bejaht werden. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes vermag aber an einem solchen Ergebnis auch der Umstand nichts zu ändern, dass hier die Gesellschaft auch ein auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen zu betreiben hatte, das in der Zukunft die Aufwendungen für die öffentlich-rechtliche Aufgabenerfüllung finanzieren sollte. Ob und wann ein neu gegründetes Unternehmen in der Zukunft Gewinn erzielt, ist wegen der Imponderabilien des Markts nicht abschätzbar. Wegen dieser wirtschaftlichen Unsicherheiten und der am Gesetzeszweck des Paragraph 6, S.TG zu orientierenden Vertragsauslegung ist daher die anlässlich der Gründung der Gesellschaft geschlossene Gesellschaftervereinbarung, jährliche Zahlungen an die Gesellschaft bis zu deren "Selbsterhaltungsfähigkeit" zu leisten, als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich der Gesellschaft und ihrer Gläubiger, zu qualifizieren. Schutzwirkungen werden regelmäßig dann angenommen, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist (4 Ob 553/92; SZ 69/229 uva). Das Gesellschaftsrecht ist vom Kapitalaufbringungsgrundsatz und vom Kapitalerhaltungsgrundsatz gerade wegen des Entfalls der persönlichen Haftung des Gesellschafters beherrscht (SZ 73/14 uva). Diesen Grundsätzen zugunsten des Gläubigerschutzes dient auch die Bestimmung über die Nachschusspflicht oder eine außerhalb der Satzung getroffene Gesellschaftervereinbarung über die Zuführung finanzieller Mittel. Die auch im Interesse der Gläubiger geschlossene Vereinbarung über Gesellschafterzuschüsse machen die Überlegungen über ein zwischen der Gesellschaft mbH und ihren Gesellschaftern bestehendes Dauerschuldverhältnis und den Austausch (den Kauf) von Leistungen, nämlich die Erbringung von Werbetätigkeiten gegen Entgelt (Gesellschafterzuschüsse) hinfällig. Dass zwischen den Gesellschaftern eine unterschiedliche Zuschussverpflichtung nach der Bettenauslastung in den einzelnen Gemeinden und nicht nach dem Verhältnis der Stammeinlagen vereinbart wurde, ändert an den vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur Erhaltung der Gesellschaft nichts. Das vereinbarte Verhältnis betrifft das Innenverhältnis und ist für die Außenhaftung der Gesellschafter wegen Verletzung ihrer deliktsspezifischer Handlungspflichten nicht maßgeblich.
2. Aus der festgestellten Zuschussverpflichtung der Gesellschafter, jährlich bis zur "Selbsterhaltungsfähigkeit" der Gesellschaft Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, ergeben sich Erfüllungsverpflichtungen und Sorgfaltspflichten. Schon die Gründung der Gesellschaft mbH mit dem Mindestkapital ist ein gefahrbegründendes Verhalten. Die für Gläubiger abstrakt gefährliche Unterkapitalisierung wurde hier durch die freiwillige, nach der Zielsetzung des Salzburger Tourismusgesetzes aber auch gebotene Pflichtenübernahme (vgl Karollus aaO 352 f) in Form der Zuschussverpflichtung entschärft. Die Tourismusverbände als Gesellschafter der ohne die Zuschüsse nicht lebensfähigen Gesellschaft mbH traf eine Konkursabwendungsverpflichtung (Karollus aaO 351: "Konkursverursachungsverbot"), deren Verletzung genauso schadenersatzpflichtig macht wie die fahrlässig verschuldete Konkursverschleppung.2. Aus der festgestellten Zuschussverpflichtung der Gesellschafter, jährlich bis zur "Selbsterhaltungsfähigkeit" der Gesellschaft Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten, ergeben sich Erfüllungsverpflichtungen und Sorgfaltspflichten. Schon die Gründung der Gesellschaft mbH mit dem Mindestkapital ist ein gefahrbegründendes Verhalten. Die für Gläubiger abstrakt gefährliche Unterkapitalisierung wurde hier durch die freiwillige, nach der Zielsetzung des Salzburger Tourismusgesetzes aber auch gebotene Pflichtenübernahme vergleiche Karollus aaO 352 f) in Form der Zuschussverpflichtung entschärft. Die Tourismusverbände als Gesellschafter der ohne die Zuschüsse nicht lebensfähigen Gesellschaft mbH traf eine Konkursabwendungsverpflichtung (Karollus aaO 351: "Konkursverursachungsverbot"), deren Verletzung genauso schadenersatzpflichtig macht wie die fahrlässig verschuldete Konkursverschleppung.
Die Gesellschafter einer Gesellschaft mbH haben keine Geschäftsführungsaufgaben und grundsätzlich auch keine Aufsichtspflicht gegenüber dem Geschäftsführer. Sie haben zwar ein Weisungsrecht, aber keine Weisungspflicht. Eine Überwachungspflicht kann sich unter Umständen allerdings daraus ableiten lassen, dass ein Geschäftsführer sichtlich überfordert ist oder erkennbar gesetzwidrig handelt, sodass eine Abberufungspflicht der Gesellschafter entsteht. Im Hinblick auf die oben angeführte, weitergehende Konkursabwendungsverpflichtung aufgrund der vereinbarten Zuschussverpflichtung ist auf dieses Thema nicht weiter einzugehen. Die Gesellschafter haben sich mit dem jahrelangen Misserfolg des erwerbswirtschaftlichen Geschäftszweiges der Gesellschaft (Reisebüro) abgefunden, zuletzt ihre Zuschussverpflichtung aber nicht mehr erfüllt. Den Rücktritt des Geschäftsführers durften sie nach den obigen Ausführungen nicht zum Anlass nehmen, ihre Zahlungen einzustellen und den Konkurs anzumelden. Erst durch diese Zahlungseinstellung wurde die insolvenzrechtliche Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeigeführt. Dies macht die Gesellschafter wegen der Verletzung eigener Handlungs- und Sorgfaltspflichten schadenersatzpflichtig.
3. Der Haftungsdurchgriff ist aber auch aufgrund "faktischer Geschäftsführung" der Gesellschafter nach den in den "Eumig"-Entscheidungen ausgeführten Grundsätzen berechtigt:
Die Organe der Tourismusverbände (Obmänner) waren gleichzeitig auch Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft mbH. In der Aufsichtsratsitzung vom 23. 1. 1997 beschloss der Aufsichtsrat einstimmig "die Subventionszahlungen der Tourismusverbände in der jährlichen Höhe von indexgesichert öS 2,450.000" an die Sparkasse abzutreten. Nach dem Protokoll (Beil Z) wurde in der Sitzung die Schwierigkeit erörtert, die Gesellschaft "in eine Gewinnphase" zu bringen. Eine Rückführung der Darlehen sei nicht möglich. Der Geschäftsführer berichtete über den Wunsch der Bank nach Sicherstellungen. Der Aufsichtsrat zeigte nach dem Protokoll dafür Verständnis, betonte aber gleichzeitig, dass die Gesellschaft als "öffentliche" Gesellschaft, die von drei Tourismusverbänden gegründet worden sei, "eine sehr gute Besicherung ist" und verwies darauf, dass die Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsfrist von drei Jahren hätten und verpflichtet seien, jährlich indexgesichert ca 2,450.000 S an die Gesellschaft zu zahlen. Der Aufsichtsrat betonte ferner, dass durch die Abtretung der Subventionszahlungen die Gesellschaft "zum erstklassigen Schuldner bei der Sparkasse" werde und wies den Geschäftsführer an, über einen günstigen Zinssatz zu verhandeln. In drei gleichlautenden Schreiben der Gesellschafter an die Sparkasse bestätigten sie (als abgetretene Schuldner) die Abtretung der Subventionsbeträge für alle bestehenden und künftigen Kredite unter Hinweis auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 23. 1. 1997.
Der wiedergegebene Sachverhalt bedeutet eine konkrete Einmischung der Gesellschafter in die Geschäftsführung. Die organisationsrechtliche Verflechtung (die Organe der Gesellschafter waren auch Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft) im Zusammenhang mit der konkreten Weisung an den Geschäftsführer, bei den Zinsverhandlungen die besondere Bonität der Gesellschaft herauszustreichen, begründete für die Bank eine Gefahrenlage, weil der geradezu einer Patronatserklärung gleichkommende Eindruck vermittelt wurde, die Gesellschafter übernähmen gegenüber der Bank zumindest auf drei Jahre die Verpflichtung, die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital auszustatten, damit die Kreditverbindlichkeiten erfüllt werden können (vgl SZ 61/73), die Absicherung durch die Generalzession wäre also eine völlig sichere. Da dieser Eindruck auch auf ein Verhalten der Gesellschafter zurückzuführen ist, traf diese nach den Regeln über vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten eine besondere Aufklärungspflicht über ein dennoch bestehendes Insolvenzrisiko. Die Weisung der Gesellschafter an den Geschäftsführer, gegenüber der Bank die besondere Bonität der Gesellschaft aufgrund der Eigenschaft der Gründer als öffentlich-rechtliche Körperschaften und im Hinblick auf die dreijährige Kündigungsfrist ins Treffen zu führen, schaffte eine Handlungspflichten der Gesellschafter auslösende Gefahrenlage. Neben der ausgeführten Aufklärungspflicht entstand durch die Einmischung in die Geschäftsführungstätigkeit auch eine Handlungspflicht dahin, alles Erforderliche gegen eine Insolvenz zu unternehmen, insbesondere also weitere Kreditaufnahmen zu unterbinden und allenfalls auch die Ausgaben der Gesellschaft für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Werbemaßnahmen) zu reduzieren (vgl zur Handlungspflicht aufgrund des Ingerenzprinzips und der Garantenstellung wiederum Karollus aaO 352). Der eingeklagte Gläubigerausfall ist daher auch aus diesen Gründen auf die Konkursverursachung durch die Gesellschafter zurückzuführen, denen die Verletzung deliktstypischer Handlungs- und Sorgfaltspflichten (wie in den Konkursverschleppungsfällen: SZ 65/155) anzulasten ist.Der wiedergegebene Sachverhalt bedeutet eine konkrete Einmischung der Gesellschafter in die Geschäftsführung. Die organisationsrechtliche Verflechtung (die Organe der Gesellschafter waren auch Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft) im Zusammenhang mit der konkreten Weisung an den Geschäftsführer, bei den Zinsverhandlungen die besondere Bonität der Gesellschaft herauszustreichen, begründete für die Bank eine Gefahrenlage, weil der geradezu einer Patronatserklärung gleichkommende Eindruck vermittelt wurde, die Gesellschafter übernähmen gegenüber der Bank zumindest auf drei Jahre die Verpflichtung, die Gesellschaft mit dem erforderlichen Kapital auszustatten, damit die Kreditverbindlichkeiten erfüllt werden können vergleiche , SZ 61/73), die Absicherung durch die Generalzession wäre also eine völlig sichere. Da dieser Eindruck auch auf ein Verhalten der Gesellschafter zurückzuführen ist, traf diese nach den Regeln über vorvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten eine besondere Aufklärungspflicht über ein dennoch bestehendes Insolvenzrisiko. Die Weisung der Gesellschafter an den Geschäftsführer, gegenüber der Bank die besondere Bonität der Gesellschaft aufgrund der Eigenschaft der Gründer als öffentlich-rechtliche Körperschaften und im Hinblick auf die dreijährige Kündigungsfrist ins Treffen zu führen, schaffte eine Handlungspflichten der Gesellschafter auslösende Gefahrenlage. Neben der ausgeführten Aufklärungspflicht entstand durch die Einmischung in die Geschäftsführungstätigkeit auch eine Handlungspflicht dahin, alles Erforderliche gegen eine Insolvenz zu unternehmen, insbesondere also weitere Kreditaufnahmen zu unterbinden und allenfalls auch die Ausgaben der Gesellschaft für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Werbemaßnahmen) zu reduzieren vergleiche zur Handlungspflicht aufgrund des Ingerenzprinzips und der Garantenstellung wiederum Karollus aaO 352). Der eingeklagte Gläubigerausfall ist daher auch aus diesen Gründen auf die Konkursverursachung durch die Gesellschafter zurückzuführen, denen die Verletzung deliktstypischer Handlungs- und Sorgfaltspflichten (wie in den Konkursverschleppungsfällen: SZ 65/155) anzulasten ist.
Da die Haftung der Beklagten aus den dargelegten Gründen zu bejahen ist, braucht auf die Revisionsausführungen der Beklagten, insoweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht bejahte Haftung aus dem Titel der Ausfallsbürgschaft wenden, nicht mehr eingegangen werden.
IV. Die Rechtssache ist aus den dargelegten Gründen nur hinsichtlich der teilweisen Klagestattgebung spruchreif. Zwar haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz die Höhe der Klageforderungen bestritten. Dem Bestreitungsvorbringen ist aber zu entnehmen, dass bei der Aufstockung der bis dahin bestehenden noch offenen Kreditverbindlichkeiten um weitere 2 Mio S am 11. 3. 1999 jedenfalls erhebliche offene Verbindlichkeiten bestanden, die zusammen mit dem Aufstockungsbetrag mit den Gesellschafterbeiträgen aus dem Jahr 1999 keinesfalls abgedeckt worden sein konnten. Da die Beklagten weder in den Revisionsbeantwortungen noch in der von ihnen erhobenen Revision (Erst- und Zweitbeklagter) auf den Klageabweisungsgrund schon bezahlter Kreditverbindlichkeiten eingehen, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im Umfang der Klagestattgebung durch das Berufungsgericht eine offene Kreditforderung der Sparkasse bestand. Im Übrigen ist aber der Sachverhalt zur Höhe der noch offenen Kreditforderungen im Hinblick auf das Bestreitungsvorbringen der Beklagten (insbesondere ON 4) noch ergänzungsbedürftig, weil die Vorinstanzen - ausgehend von der nicht zu billigenden Verneinung der Durchgriffshaftung - zur Höhe der offenen Kreditverbindlichkeiten keine ausreichenden Feststellungen trafen.römisch vier. Die Rechtssache ist aus den dargelegten Gründen nur hinsichtlich der teilweisen Klagestattgebung spruchreif. Zwar haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz die Höhe der Klageforderungen bestritten. Dem Bestreitungsvorbringen ist aber zu entnehmen, dass bei der Aufstockung der bis dahin bestehenden noch offenen Kreditverbindlichkeiten um weitere 2 Mio S am 11. 3. 1999 jedenfalls erhebliche offene Verbindlichkeiten bestanden, die zusammen mit dem Aufstockungsbetrag mit den Gesellschafterbeiträgen aus dem Jahr 1999 keinesfalls abgedeckt worden sein konnten. Da die Beklagten weder in den Revisionsbeantwortungen noch in der von ihnen erhobenen Revision (Erst- und Zweitbeklagter) auf den Klageabweisungsgrund schon bezahlter Kreditverbindlichkeiten eingehen, kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls im Umfang der Klagestattgebung durch das Berufungsgericht eine offene Kreditforderung der Sparkasse bestand. Im Übrigen ist aber der Sachverhalt zur Höhe der noch offenen Kreditforderungen im Hinblick auf das Bestreitungsvorbringen der Beklagten (insbesondere ON 4) noch ergänzungsbedürftig, weil die Vorinstanzen - ausgehend von der nicht zu billigenden Verneinung der Durchgriffshaftung - zur Höhe der offenen Kreditverbindlichkeiten keine ausreichenden Feststellungen trafen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.