Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls gemäß § 46 Abs 3 Z 3 zweiter Fall ASGG zulässig, weil es sich um ein Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse handelt. Er ist auch berechtigt.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Fall ASGG zulässig, weil es sich um ein Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse handelt. Er ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts, auf die umfangreiche Beweisrüge der beklagten Partei zum Anspruchsgrund (zumindest vorerst) nicht einzugehen, sondern wegen eher geringfügiger Feststellungsmängel zur Höhe des Anspruchs die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuweisen, nicht zu billigen ist. Gleiches gilt auch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung; das Berufungsgericht übernimmt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, ohne sich mit den rechtlichen Argumenten der beklagten Partei gegen die erstgerichtliche Entscheidung auseinanderzusetzen.
Hätte dies das Berufungsgericht getan, hätte es erkennen können, dass die Sache auch bezüglich des Rechtsgrundes "Vertragshaftung aus dem Dienstvertrag" im Sinne der Klagsabweisung auch unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen des Erstgerichts spruchreif gewesen wäre, sodass es weder ergänzender Feststellungen noch der Erledigung der Beweisrüge der beklagten Partei bedurft hätte.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 9 ObA 183/87
(WBl 1988, 162 = GesRZ 1988, 108 = DRdA 1990/32 [E. Bydlinski], vgl 9(WBl 1988, 162 = GesRZ 1988, 108 = DRdA 1990/32 [E. Bydlinski], vergleiche 9
ObA 130/87 = ZAS 1989/1 [Rummel] = DRdA 1990/13 [E. Bydlinski])
ausgesprochen, dass dann, wenn es zu einer Arbeitsvertragsübernahme - ohne Vorbehalte - gekommen ist, der Altarbeitgeber gemäß § 1405 ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausscheidet und daher weder für die nach Geschäftsübernahme fällig gewordenen Entgelte, noch für die für die Gesamtdienstzeit gebührende Abfertigung haftet. Lege man den Inhalt der Übertrittsvereinbarung zugrunde, wonach sämtliche arbeitsrechtliche Verträge mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden seien, dann seien von der Schuldübernahme auch die Anwartschaften aus dem Pensionsvertrag erfasst. Dieser Ansicht folgte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 13/88 (SZ 61/118 = ZAS 1989/18, 133 [Binder]), in der er die Vertragspensionsansprüche des dortigen Klägers gegen den Altdienstgeber wegen Nichtbegleichung durch den Neudienstgeber infolge dessen Insolvenz verneinte. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich der Inhaber des Unternehmens, mit dem der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag verbunden sei. Wechsle der Inhaber, bedürfe es zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber des Unternehmens. Werde eine Vereinbarung dahin getroffen, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergingen, und stimme der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienst- und Pensionsvertrages zu, sei damit der Altarbeitgeber gemäß § 1405 ABGB endgültig aus den bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden; es liege eine privative Schuldübernahme durch den Neuarbeitgeber vor. Der bisherige Arbeitgeber hafte für die nach Betriebsübernahme fällig gewordenen Entgelte nicht mehr. Die Schuldübernahme umfasse im Hinblick auf ihre allgemeine Formulierung auch die Anwartschaften aus dem Pensionsvertrag. Bei Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Neuarbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bedürfe es keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Entlassung des Altarbeitgebers aus der Haftung. Die Entscheidung ließ sogar genügen, dass der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienst- und Pensionsvertrages nur konkludent zustimmte; auch in diesem Fall sei der Altarbeitgeber endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden.ausgesprochen, dass dann, wenn es zu einer Arbeitsvertragsübernahme - ohne Vorbehalte - gekommen ist, der Altarbeitgeber gemäß Paragraph 1405, ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausscheidet und daher weder für die nach Geschäftsübernahme fällig gewordenen Entgelte, noch für die für die Gesamtdienstzeit gebührende Abfertigung haftet. Lege man den Inhalt der Übertrittsvereinbarung zugrunde, wonach sämtliche arbeitsrechtliche Verträge mit allen Rechten und Pflichten übernommen worden seien, dann seien von der Schuldübernahme auch die Anwartschaften aus dem Pensionsvertrag erfasst. Dieser Ansicht folgte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 13/88 (SZ 61/118 = ZAS 1989/18, 133 [Binder]), in der er die Vertragspensionsansprüche des dortigen Klägers gegen den Altdienstgeber wegen Nichtbegleichung durch den Neudienstgeber infolge dessen Insolvenz verneinte. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich der Inhaber des Unternehmens, mit dem der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag verbunden sei. Wechsle der Inhaber, bedürfe es zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber des Unternehmens. Werde eine Vereinbarung dahin getroffen, dass alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag unverändert auf den neuen Arbeitgeber übergingen, und stimme der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienst- und Pensionsvertrages zu, sei damit der Altarbeitgeber gemäß Paragraph 1405, ABGB endgültig aus den bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden; es liege eine privative Schuldübernahme durch den Neuarbeitgeber vor. Der bisherige Arbeitgeber hafte für die nach Betriebsübernahme fällig gewordenen Entgelte nicht mehr. Die Schuldübernahme umfasse im Hinblick auf ihre allgemeine Formulierung auch die Anwartschaften aus dem Pensionsvertrag. Bei Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den Neuarbeitgeber (und den Arbeitnehmer) bedürfe es keiner darüber hinausgehenden ausdrücklichen Entlassung des Altarbeitgebers aus der Haftung. Die Entscheidung ließ sogar genügen, dass der Arbeitnehmer der Übernahme des Dienst- und Pensionsvertrages nur konkludent zustimmte; auch in diesem Fall sei der Altarbeitgeber endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden.
Nur bei Vereinbarung der Weiterhaftung des alten Dienstgebers für bereits bestehende Ansprüche oder Anwartschaften oder Vereinbarung eines Haftungsbeitritts für zukünftige Forderungen gegenüber dem neuen Dienstgeber könnte eine Haftung des alten Dienstgebers bestehen bleiben oder neu entstehen. Eine solche Vereinbarung wurde vorliegendenfalls nicht getroffen; eine solche kann auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung hineininterpretiert werden, weil keine "Regelungslücke" vorliegt. Auch unter dem Gesichtpunkt allfälliger späterer Insolvenz besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung des Altdienstgebers, die Ausfallshaftung für Ansprüche des Dienstnehmers gegen den neuen Dienstgeber zu übernehmen. Es lag nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor Inkrafttreten des AVRAG in der freien Entscheidung des Dienstnehmers, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Dienstnehmer abzulehnen und sich seine Ansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber zu wahren, freilich mit dem Risiko, dass er infolge mangelnden Bedarfes von diesem möglicherweise gekündigt würde. Auch in den zitierten Vorentscheidung 9 ObA 13/88 (SZ 61/118 = ZAS 1989/18, 133 [Binder]) ging der Oberste Gerichtshof bei einer allgemeinen Formulierung der Vertragsübernahme zu gleichen Bedingungen von der Übernahme auch der Betriebspensionsverpflichtung aus, ohne dass er die Annahme einer "Regelungslücke" für den Fall der Insolvenz - auch dort ging der neue Arbeitgeber in der Folge in Konkurs - auch nur erwogen hätte. Eine solche liegt auch im vorliegenden Fall nicht vor und kann nicht mit Hilfe einer Jahre später erfolgten Gesetzesänderung durch das AVRAG in frühere Vertragsübernahmsfälle hineininterpretiert werden.
Eine Haftung der beklagten Partei aus dem von den Vorinstanzen angenommenen Rechtsgrund scheidet daher aus.
Die Rechtssache ist auch im Sinne der endgültigen Klagsabweisung spruchreif.
Die Kläger haben zwar ihren Anspruch auch - durch Jahre sogar ausschließlich - auf andere Rechtsgründe, insbesondere die Durchgriffshaftung wegen behaupteter Unterkapitalisierung der GmbH und faktischer Geschäftsführung durch die beklagte Partei gestützt; hiezu hat das Erstgericht äußerst umfangreiche Feststellungen (S 27 bis 100 des Ersturteils) getroffen und auf deren Basis eine solche Haftung verneint.
Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung diese Feststellungen (vorsichtsweise) in vielen Punkten bekämpft; da somit eine Bezugnahme iSd § 468 Abs 2 ZPO erfolgte, waren die Kläger gehalten, für sie nachteilige Feststellungen bereits in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen, sodass sich ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 473a ZPO erübrigt; den Klägern braucht nunmehr keine Gelegenheit mehr geboten werden, die vom Erstgericht diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu bekämpfen.Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung diese Feststellungen (vorsichtsweise) in vielen Punkten bekämpft; da somit eine Bezugnahme iSd Paragraph 468, Absatz 2, ZPO erfolgte, waren die Kläger gehalten, für sie nachteilige Feststellungen bereits in der Berufungsbeantwortung zu bekämpfen, sodass sich ein Vorgehen des Berufungsgerichts nach Paragraph 473 a, ZPO erübrigt; den Klägern braucht nunmehr keine Gelegenheit mehr geboten werden, die vom Erstgericht diesbezüglich getroffenen Feststellungen zu bekämpfen.
Eine Erledigung der von der beklagten Partei in ihrer Berufung diesbezüglich erhobenen Beweisrüge durch das Berufungsgericht erübrigt sich ebenfalls, weil das auf den Rechtsgrund der Durchgriffshaftung gestützte Klagebegehren - wie das Erstgericht zutreffend erkannt und von den Klägern in ihren Rechtsmittelbeantwortungen auch mit keinem Wort in Zweifel gezogen wurde - auch unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen abzuweisen ist.
Die Lehre vom Haftungsdurchgriff wurde vorerst in Deutschland entwickelt. Ihre rechtliche Grundlage (echte Durchgriffshaftung, insbesondere subjektive oder objektive Missbrauchslehre oder Normanwendungs- oder auch Normzwecklehre) sowie die detaillierten Voraussetzungen sind zwar noch immer strittig, doch haben durchaus gewisse Tendenzen allgemein Anerkennung gefunden; insbesondere herrscht Einigkeit über die wesentlichen und hier eine Rolle spielenden Fallgruppen, mögen auch teilweise unterschiedliche Begründungselemente hierfür herangezogen werden (dazu für alle Baumbach/Hueck GmbHG17 § 13 Rz 11 ff mwN sowie ausführlich K. Schmidt, Gesellschaftsrecht3 224 ff).Die Lehre vom Haftungsdurchgriff wurde vorerst in Deutschland entwickelt. Ihre rechtliche Grundlage (echte Durchgriffshaftung, insbesondere subjektive oder objektive Missbrauchslehre oder Normanwendungs- oder auch Normzwecklehre) sowie die detaillierten Voraussetzungen sind zwar noch immer strittig, doch haben durchaus gewisse Tendenzen allgemein Anerkennung gefunden; insbesondere herrscht Einigkeit über die wesentlichen und hier eine Rolle spielenden Fallgruppen, mögen auch teilweise unterschiedliche Begründungselemente hierfür herangezogen werden (dazu für alle Baumbach/Hueck GmbHG17 Paragraph 13, Rz 11 ff mwN sowie ausführlich K. Schmidt, Gesellschaftsrecht3 224 ff).
Diese Grundsätze wurden von der österreichischen Lehre übernommen.
Vom Obersten Gerichtshof wurde die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung grundsätzlich bejaht (vgl die Zusammenstellung bei Jabornegg, WBl 1989, 1 ff, 43 ff [3 f]). Die bisherige Rechtsprechung lässt sich nach Jabornegg (aaO 4) dahingehend zusammenfassen, dass eine dogmatische Fundierung fehle und die Einzelfallentscheidung im Vordergrund stehe. Mitunter klinge zwar der Gedanke des (subjektiven) Rechtsmissbrauchs als Durchgriffsgrund an, nach Möglichkeit werde aber versucht, speziellere Rechtssätze den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen anzupassen. Aus der Sicht der heutigen Durchgriffsdiskussion bedeutete dies letztlich eine Kombination von echtem Durchgriff und Normanwendung. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Durchgriffsproblematik durch eine recht großzügige Annahme einer deliktischen Haftung von GmbH-Geschäftsführern (die meist auch Gesellschafter sind) und auch von Gesellschaftern, die nur als "faktische" Geschäftsführer fungieren, entschärft und verlagert worden sei.Vom Obersten Gerichtshof wurde die Möglichkeit einer Durchgriffshaftung grundsätzlich bejaht vergleiche die Zusammenstellung bei Jabornegg, WBl 1989, 1 ff, 43 ff [3 f]). Die bisherige Rechtsprechung lässt sich nach Jabornegg (aaO 4) dahingehend zusammenfassen, dass eine dogmatische Fundierung fehle und die Einzelfallentscheidung im Vordergrund stehe. Mitunter klinge zwar der Gedanke des (subjektiven) Rechtsmissbrauchs als Durchgriffsgrund an, nach Möglichkeit werde aber versucht, speziellere Rechtssätze den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen anzupassen. Aus der Sicht der heutigen Durchgriffsdiskussion bedeutete dies letztlich eine Kombination von echtem Durchgriff und Normanwendung. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Durchgriffsproblematik durch eine recht großzügige Annahme einer deliktischen Haftung von GmbH-Geschäftsführern (die meist auch Gesellschafter sind) und auch von Gesellschaftern, die nur als "faktische" Geschäftsführer fungieren, entschärft und verlagert worden sei.
Ihre Grenzen wurden bisher noch nicht ausgelotet (vgl 8 Ob 629/92 =
EvBl 1995/144 = ecolex 1996, 605). Eine umfassende Auslotung der
Grenzen ist auch vorliegendenfalls nicht nötig, weil auch unter Zugrundelegung einer weitherzigen Auslegung der von der Lehre (Jabornegg aaO; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG § 1 Rz 70 ff; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH 209 ff; Koppensteiner GmbHG2 § 61 Rz 34 ff; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 136 ff [zur neuen Rechtslage nach dem AVRAG 182 ff; 227 ff] ua) entwickelten Durchgriffshaftung eine solche vorliegendenfalls auszuschließen ist.Grenzen ist auch vorliegendenfalls nicht nötig, weil auch unter Zugrundelegung einer weitherzigen Auslegung der von der Lehre (Jabornegg aaO; Jabornegg in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG Paragraph eins, Rz 70 ff; Harrer, Haftungsprobleme bei der GmbH 209 ff; Koppensteiner GmbHG2 Paragraph 61, Rz 34 ff; Kreil, Arbeitsverhältnisse im Konzern 136 ff [zur neuen Rechtslage nach dem AVRAG 182 ff; 227 ff] ua) entwickelten Durchgriffshaftung eine solche vorliegendenfalls auszuschließen ist.
Aus heutiger Sicht kann von folgenden anerkannten Grundsätzen vom Durchgriff im Recht der Kapitalgesellschaften ausgegangen werden:
Als Durchgriff pflegt man eine Methode zu bezeichnen, mit der die rechtliche Selbständigkeit einer Rechtsperson beiseitegeschoben, also gleichsam hinwegfingiert wird. Rechtspolitisch geht es darum, Konsequenzen oder vermeintliche Konsequenzen auszuschalten, die sich aus der Selbständigkeit des Rechtsträgers ergeben. Das juristische Problem besteht darin, unter welchen Voraussetzungen Rechtsverhältnisse und rechtlich relevante Tatsachen über die Grenzen des Rechtsträgers hinweg zugerechnet werden sollen. Hier hat sich eine ständige Rechtsprechung herausgebildet, die vom folgenden, meist stereotyp formulierten Grundsatz ausgeht: Es dürfe zwar über die juristische Person nicht leichtfertig hinweggegangen werden, aber dies sei eben doch möglich und erforderlich, wenn "die Wirklichkeiten des Lebens und die Macht der Tatsachen" ein solches Hinweggehen über die Selbständigkeit des Rechtsträgers gebieten. Die Literatur spricht meist von dem der juristischen Person zu Grunde liegenden "Trennungsprinzip", das in Durchgriffsfällen durchbrochen wird:
Verband und Verbandsmitglied werden behandelt, als sei eine Trennungslinie nicht vorhanden (K. Schmidt aaO 224 f).
Es werden allgemein zwei unterschiedliche Arten von Fallgruppen, nämlich die Zurechnungs- und Haftungsdurchgriffsfälle unterschieden. Ersterer betrifft ein "Sammelsurium" verschiedenster Auslegungsfragen, die allesamt darauf hinauslaufen, ob bestimmte Rechtsverhältnisse, Eigenschaften oder Kenntnisse der Gesellschafter auch der Kapitalgesellschaft zugerechnet werden können bzw ob umgekehrt eine Zurechnung solcher Umstände von der Gesellschaft auf einzelne Gesellschafter möglich ist. In diesem Sinn wird zB gefragt, ob die Gesellschaft vom Alleingesellschafter gutgläubig Eigentum erwerben kann; ob der Irrtum über die Eigenschaften des Hauptgesellschafters vertragsrechtlich als beachtlicher Irrtum über die Gesellschaft selbst zu werten sind; ob ein vertragliches Wettbewerbsverbot, das entweder nur die Gesellschaft oder der Hauptgesellschafter übernommen hat, auch vom Gesellschafter oder von der Gesellschaft eingehalten werden muss ua). Um solche Zurechnungsfälle handelt es sich vorliegendenfalls evident nicht; auf sie braucht daher nicht weiter eingegangen werden.
Die zweite Gruppe der Haftungsdurchgriffsfälle beschäftigt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten (zB Sphärenvermischung, Unterkapitalisierung, sowie Beherrschung der Gesellschaft und faktische Geschäftsführung) mit der Frage, ob nicht doch ausnahmsweise entgegen dem gesetzlichen Haftungsausschluss eine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten angenommen werden kann oder muss. Bejahendenfalls wird vom Haftungsdurchgriff gesprochen. Auch eigenkapitalersetzende Darlehen, die hier keine Rolle spielen, werden teilweise unter diesem Gesichtspunkt behandelt. Im vorliegenden Fall scheidet eine Durchgriffshaftung unter dem Gesichtspunkt der Sphärenvermischung, die von den Klägern nicht einmal behauptet wurde, und der Unterkapitalisierung, die nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben war, jedenfalls aus. Bleibt die Frage des Haftungsdurchgriffs unter dem Gesichtspunkt der Beherrschung der Gesellschaft bzw deren faktischer Geschäftsführung (dazu für alle K. Schmidt aaO 245 ff, 252 f; zur Einmann-GmbH im Konzern ders 1220 ff, 1249 ff mwN).
Allgemein ist bei einer Prüfung des Vorliegens einer Durchgriffshaftung davon auszugehen, dass der in den §§ 1, 48 AktG und § 61 Abs 2 GmbHG ausdrücklich hervorgehobene Haftungsausschluss zu Gunsten der Gesellschafter nur bedeutet, dass die Gesellschafterstellung als solche keine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließt. Wenn dagegen ein Gesellschafter seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen bzw gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verletzt oder wenn er selbst nach allgemeinen Regeln Haftungstatbestände verwirklicht, kann es durchaus zu Schadenersatzpflichten von Gesellschaftern kommen, die unabhängig neben der übernommenen Einlagepflicht bestehen. Die Lehre von der Durchgriffshaftung zielt allerdings darüber hinaus auf eine Art teleologische Reduktion der §§ 1, 48 AktG und § 61 Abs 2 GmbHG ab. Besieht man sich die diskutierten Fälle und Fallgruppen näher, so muss man feststellen, dass meist zusätzliche Voraussetzungen verlangt werden, die schon für sich allein den Tatbestand allgemeiner oder spezieller Haftungsnormen verwirklichen können.Allgemein ist bei einer Prüfung des Vorliegens einer Durchgriffshaftung davon auszugehen, dass der in den Paragraphen eins, 48, AktG und Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG ausdrücklich hervorgehobene Haftungsausschluss zu Gunsten der Gesellschafter nur bedeutet, dass die Gesellschafterstellung als solche keine Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließt. Wenn dagegen ein Gesellschafter seine gesetzlichen oder satzungsmäßigen bzw gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verletzt oder wenn er selbst nach allgemeinen Regeln Haftungstatbestände verwirklicht, kann es durchaus zu Schadenersatzpflichten von Gesellschaftern kommen, die unabhängig neben der übernommenen Einlagepflicht bestehen. Die Lehre von der Durchgriffshaftung zielt allerdings darüber hinaus auf eine Art teleologische Reduktion der Paragraphen eins, 48, AktG und Paragraph 61, Absatz 2, GmbHG ab. Besieht man sich die diskutierten Fälle und Fallgruppen näher, so muss man feststellen, dass meist zusätzliche Voraussetzungen verlangt werden, die schon für sich allein den Tatbestand allgemeiner oder spezieller Haftungsnormen verwirklichen können.
Bei den Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ist in jedem Fall zu berücksichtigen, dass das Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter stets ein fremdes Vermögen darstellt.
Wer Mitglied des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft ist, haftet dieser unmittelbar nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des § 84 AktG oder des § 25 GmbHG, und zwar unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter ist oder nicht. Der damit verbundene Schutz des Gesellschaftsvermögens wirkt zwingend auch zu Gunsten der Gläubiger, die von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (§ 84 Abs 5 AktG, § 25 Abs 5 GmbHG).Wer Mitglied des Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft ist, haftet dieser unmittelbar nach Maßgabe der besonderen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Paragraph 84, AktG oder des Paragraph 25, GmbHG, und zwar unabhängig davon, ob er zugleich Gesellschafter ist oder nicht. Der damit verbundene Schutz des Gesellschaftsvermögens wirkt zwingend auch zu Gunsten der Gläubiger, die von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können (Paragraph 84, Absatz 5, AktG, Paragraph 25, Absatz 5, GmbHG).
Mit verschiedenen Begründungen wird versucht, den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wie ein Mitglied des Leitungsorganes haften zu lassen, wenn er auf die Leitung der Gesellschaft maßgebend Einfluss nimmt und dabei diese oder die Gesellschaftsgläubiger schädigt oder zumindest an der Schädigung mitwirkt. In diesem Sinn wird - namentlich im GmbH-Recht - des Öfteren von der Haftung des "faktischen Geschäftsführers" gesprochen.
Es liegt auf der Hand, dass sich diese Auffassung auch auf die Haftung im Konzern auswirken muss, wenn Unternehmen beherrscht bzw einheitlich geleitet werden (Jabornegg aaO 47 f); es gibt nämlich in Österreich keine konzernspezifische Haftungsgrundlage. Der Zusammenhang Konzern und Durchgriffshaftung kann sich sozusagen bloß indirekt durch die Steuerung einer Kapitalgesellschaft im Fremdinteresse ergeben (Kreil aaO 137).
Die aus der faktischen Beherrschung und den damit verbundenen Möglichkeiten umfassender Einflussnahme des Gesellschafters auf die Leitungsentscheidungen in der Gesellschaft abgeleitete spezifische Sorgfaltspflicht hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden, ist aber auch auf völlige Ablehnung gestoßen, wobei auf die institutionelle Bedeutung des Haftungsausschlusses zu Gunsten der Gesellschafter von Kapitalgesellschaften hingewiesen und eine besondere Haftung nur in Missbrauchsfällen als akzeptabel bezeichnet worden ist (Jabornegg aaO 49 mwN). Aus allen Auffassungen kann jedoch als gemeinschaftlicher Konsens abgeleitet werden, dass Gesellschafter, die unmittelbar (zB kraft Ausübung des Weisungsrechts in der GmbH) oder mittelbar (zB durch Einflussnahme des beherrschenden oder alleinigen Gesellschafters in der AG) auf die Leitung der Gesellschaft Einfluss nehmen, dies nur nach Maßgabe jener Sorgfaltspflichten, die kraft Gesetzes auch von den Leitungsorganen selbst einzuhalten sind, tun dürfen. Mag auch die Grenze zwischen dem "bloßen" Gesellschafter und dem sich in die Geschäftsleitung einmischenden Gesellschafter im Einzelnen zweifelhaft und möglicherweise für die Aktiengesellschaft und die GmbH unterschiedlich zu beantworten sein, so bildet doch in jedem Fall die Basis für die Annahme und den Umfang besonderer Sorgfaltspflichten die Verwaltung fremden Vermögens (Jabornegg aaO 49).
Daraus ergibt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich aber nur eine Innenhaftung des faktischen Geschäftsführers gegenüber der GmbH; diese Ansprüche sind jedenfalls pfändbar und im Konkurs der GmbH verwertbar; sie kommen also insofern den Gläubigern mittelbar zugute (Kreil aaO 137 f). Bei masseloser Insolvenz - die hier aber nicht vorliegt; die Kläger erhielten im Konkurs der GmbH mehr als 40 %! - wird ein direkter Zugriff der Gläubiger anerkannt (K. Schmidt aaO 252 f).
Da diese Grundsätze des Haftungsdurchgriffs bei faktischer Geschäftsführung, wie erwähnt, auch bei der Einmann-GmbH im faktischen Konzern gelten, folgt daraus, dass nicht bereits dann, wenn die Muttergesellschaft von ihrem pflichtgebundenen Leitungs- und Weisungsrecht Gebrauch macht, sondern nur dann ein Haftungsdurchgriff auf die Muttergesellschaft in Betracht kommt, wenn diese bei der Einflussnahme auf die Tochtergesellschaft die Sorgfaltspflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens verletzt hat.
Letzteres ergibt sich im Ergebnis auch nach der deutschen Rechtslage zum qualifizierten faktischen Konzern (dazu ausführlich K. Schmidt aaO 1220 ff, 1226 ff): Dort wird für eine solche Haftung teils auf eine dauernde nachhaltige Schädigung der abhängigen Gesellschaft abgestellt, insbesondere darauf, dass das herrschende Unternehmen keine Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen GmbH nimmt, teils ist davon die Rede, dass die Tochtergesellschaft unter Außerachtlassung ihrer rechtlichen Selbständigkeit wie eine bloße Betriebsabteilung geführt werde, teils wird darauf abgestellt, dass die Beherrschung eine solche Dichte erlangt haben muss, dass einzelne schädigende Maßnahmen nicht mehr isoliert werden können.
Aus diesen allgemein anerkannten Grundsätzen folgt für den vorliegenden Fall, dass auch eine Haftung der beklagten Partei wegen faktischer Geschäftsführung ausscheidet: Einerseits konnte nicht festgestellt werden, dass die beklagte Partei einen derartigen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der GmbH entfaltet hätte, dass sie diese nur wie eine unselbständige Betriebsabteilung geführt hätte - die GmbH hat vielmehr durchaus eigenständig, allerdings unter Beachtung der Weisungen und Einholung der Zustimmung der Muttergesellschaft zu wesentlichen Änderungen - gehandelt; die Einflussnahme hat auch keine solche Dichte erlangt, dass die einzelnen Maßnahmen nicht mehr hätten isoliert werden können; noch konnte festgestellt werden, dass die beklagte Partei hiebei jene Sorgfaltspflicht verletzt hätte, die von den Leitungsorganen der GmbH (den Geschäftsführern der GmbH) selbst einzuhalten waren, insbesondere dass sie durch ihre Einflussnahme die GmbH zu Lasten der Muttergesellschaft geschädigt hätte. Ein objektiver Missbrauch der beherrschenden Gesellschafterstellung durch die beklagte Partei ist somit nicht erwiesen.
Da zwischen der beklagten Partei und der GmbH kein Beherrschungs- und auch kein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden war, erübrigt sich darauf einzugehen, ob und inwieweit eine entsprechende Übernahme auch der Fehlbeträge durch die Muttergesellschaft geboten wäre (dazu K. Schmidt aaO 1212 ff).
Die erstgerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO iVm § 46 Abs 1 ZPO; eine solidarische Haftung der Kläger ist nicht gegeben, da es sich lediglich um gemäß § 187 ZPO verbundene Verfahren handelt. Ab der Verbindung betrug die Prozessbeteiligung im Hinblick auf die Verschiedenheit der Streitwerte beim Erstkläger rund 32 %, beim Zweitkläger rund 68 %; dementsprechend wurden den Klägern die Kosten der obsiegenden beklagten Partei (einschließlich der Barauslagen) zunächst in diesem Verhältnis auferlegt. Ab der Ausdehnung des Klagebegehrens durch den Erstkläger betrug das Verhältnis der Streitwerte rund 50 %, weshalb beiden Klägern Kostenersatz je zur Hälfte aufgetragen wurde.Die erstgerichtliche Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ZPO; eine solidarische Haftung der Kläger ist nicht gegeben, da es sich lediglich um gemäß Paragraph 187, ZPO verbundene Verfahren handelt. Ab der Verbindung betrug die Prozessbeteiligung im Hinblick auf die Verschiedenheit der Streitwerte beim Erstkläger rund 32 %, beim Zweitkläger rund 68 %; dementsprechend wurden den Klägern die Kosten der obsiegenden beklagten Partei (einschließlich der Barauslagen) zunächst in diesem Verhältnis auferlegt. Ab der Ausdehnung des Klagebegehrens durch den Erstkläger betrug das Verhältnis der Streitwerte rund 50 %, weshalb beiden Klägern Kostenersatz je zur Hälfte aufgetragen wurde.
Die Kostenentscheidung betreffend die Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO iVm § 46 ZPO. Die unterlegenen Kläger haben die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen, weil der jeweilige Streitwert im Rechtsmittelverfahren stets im Wesentlichen gleich hoch war.Die Kostenentscheidung betreffend die Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 46, ZPO. Die unterlegenen Kläger haben die Kosten jeweils zur Hälfte zu tragen, weil der jeweilige Streitwert im Rechtsmittelverfahren stets im Wesentlichen gleich hoch war.