Die Revision ist nicht berechtigt.
Als aktenwidrig rügt die Revision die Übernahme der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagte insbesondere seit 1969 aus ihrem Einkommen namhafte Beträge für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt habe, durch das Berufungsgericht. Aufgabe des Revisionsverfahrens ist es aber nur, die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Es kann daher auch nur eine Aktenwidrigkeit im Urteil des Berufungsgerichtes (§ 503 Z. 3 ZPO) zum Gegenstand der Revision gemacht werden. Wenn das Berufungsgericht aber die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm, kann darin schon begrifflich eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht erblickt werden (1 Ob 117/75; 8 Ob 144/74 ua). Eine dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit hätte der Kläger mit der Berufung rügen müssen; er hat dies nicht getan. Der in der Berufung nicht geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann jedoch im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (JBl 1959, 458 ua, zuletzt 8 Ob 169/75).Als aktenwidrig rügt die Revision die Übernahme der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagte insbesondere seit 1969 aus ihrem Einkommen namhafte Beträge für den Familienunterhalt zur Verfügung gestellt habe, durch das Berufungsgericht. Aufgabe des Revisionsverfahrens ist es aber nur, die Entscheidung des Berufungsgerichtes zu überprüfen. Es kann daher auch nur eine Aktenwidrigkeit im Urteil des Berufungsgerichtes (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) zum Gegenstand der Revision gemacht werden. Wenn das Berufungsgericht aber die Feststellungen des Erstgerichtes übernahm, kann darin schon begrifflich eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit nicht erblickt werden (1 Ob 117/75; 8 Ob 144/74 ua). Eine dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit hätte der Kläger mit der Berufung rügen müssen; er hat dies nicht getan. Der in der Berufung nicht geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit kann jedoch im Revisionsverfahren nicht nachgetragen werden (JBl 1959, 458 ua, zuletzt 8 Ob 169/75).
In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgerichtes wiederholt die Revision ihre Auffassung, der Kläger habe die streitgegenständliche Liegenschaftshälfte der Beklagten geschenkt. Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muß darauf gerichtet sein, daß der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überläßt und dieser sie so annimmt; es muß mit Schenkungswillen gegeben werden (Stanzl in Klang2 IV/1, 584); dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (JBl 1971, 197; JBl 1967, 257; JBl 1962, 441; Stanzl aaO 589). Die Gegenleistung muß nicht gleichwertig sein oder auch nur überhaupt einen Vermögenswert haben. Zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit genügt es, daß wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird (JBl 1971, 197; EvBl 1964/102; Stanzl aaO 587 f; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 45). Nach den Feststellungen der Untergerichte handelte der Kläger nicht in Schenkungsabsicht, sondern weitgehend deswegen, weil er ein Interesse daran hatte, daß die Beklagte ihm ihren zuteilungsreif gewordenen Bausparbrief zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang wurden dann aber auch die Beiträge, die die Beklagte zuvor durch äußerste Sparsamkeit trotz Sorgepflicht für vier Kinder und später auch aus ihrem eigenen Verdienst geleistet hatte, mitberücksichtigt. Unter diesen Umständen liegt keine Schenkung vor; es kommt dann nicht darauf an, ob die vom Obersten Gerichtshof vertretene, in der Literatur aber bezweifelte (Bydlinski in JBl 1971, 198; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3 I 246) Auffassung, daß auch eine Leistung aus sittlicher Pflicht oder aus Anstandsgründen Schenkungsabsicht ausschließt, aufrecht zu erhalten ist oder nicht. Mangels Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon anzunehmen wäre, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen (Stanzl aaO 590; Koziol-Welser aaO, 151). Es ist daher nicht entscheidend, daß der Kläger mehr zum Hausbau beigetragen hat als die Beklagte. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beklagte hätte selbst eine gemischte Schenkung zugestanden. Sie erwähnte eine solche zwar wohl in ihrer Klagebeantwortung, die jedoch bei Berücksichtigung der übrigen Ausführungen nicht dahin zu verstehen ist, sie sei ausschließlich von einer gemischten Schenkung ausgegangen. Ob sie vorliegt, ist zudem eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Daß der Vertrag nur aus steuerlichen Gründen als Schenkungsvertrag bezeichnet wurde, haben die Untergerichte festgestellt. Lag aber keine Schenkung vor, ist der Kläger auch nicht berechtigt, den Vertrag mit der Beklagten wegen groben Undanks anzufechten.In Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Berufungsgerichtes wiederholt die Revision ihre Auffassung, der Kläger habe die streitgegenständliche Liegenschaftshälfte der Beklagten geschenkt. Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muß darauf gerichtet sein, daß der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überläßt und dieser sie so annimmt; es muß mit Schenkungswillen gegeben werden (Stanzl in Klang2 IV/1, 584); dieser entscheidet auch über die Unentgeltlichkeit; fehlt der Schenkungswille, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (JBl 1971, 197; JBl 1967, 257; JBl 1962, 441; Stanzl aaO 589). Die Gegenleistung muß nicht gleichwertig sein oder auch nur überhaupt einen Vermögenswert haben. Zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit genügt es, daß wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des Empfängers geleistet wird (JBl 1971, 197; EvBl 1964/102; Stanzl aaO 587 f; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 45). Nach den Feststellungen der Untergerichte handelte der Kläger nicht in Schenkungsabsicht, sondern weitgehend deswegen, weil er ein Interesse daran hatte, daß die Beklagte ihm ihren zuteilungsreif gewordenen Bausparbrief zur Verfügung stellte. In diesem Zusammenhang wurden dann aber auch die Beiträge, die die Beklagte zuvor durch äußerste Sparsamkeit trotz Sorgepflicht für vier Kinder und später auch aus ihrem eigenen Verdienst geleistet hatte, mitberücksichtigt. Unter diesen Umständen liegt keine Schenkung vor; es kommt dann nicht darauf an, ob die vom Obersten Gerichtshof vertretene, in der Literatur aber bezweifelte (Bydlinski in JBl 1971, 198; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3 römisch eins 246) Auffassung, daß auch eine Leistung aus sittlicher Pflicht oder aus Anstandsgründen Schenkungsabsicht ausschließt, aufrecht zu erhalten ist oder nicht. Mangels Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon anzunehmen wäre, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen (Stanzl aaO 590; Koziol-Welser aaO, 151). Es ist daher nicht entscheidend, daß der Kläger mehr zum Hausbau beigetragen hat als die Beklagte. Es kann auch nicht gesagt werden, die Beklagte hätte selbst eine gemischte Schenkung zugestanden. Sie erwähnte eine solche zwar wohl in ihrer Klagebeantwortung, die jedoch bei Berücksichtigung der übrigen Ausführungen nicht dahin zu verstehen ist, sie sei ausschließlich von einer gemischten Schenkung ausgegangen. Ob sie vorliegt, ist zudem eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Daß der Vertrag nur aus steuerlichen Gründen als Schenkungsvertrag bezeichnet wurde, haben die Untergerichte festgestellt. Lag aber keine Schenkung vor, ist der Kläger auch nicht berechtigt, den Vertrag mit der Beklagten wegen groben Undanks anzufechten.
Im übrigen ist hervorzuheben, daß der Kläger den Vertrag mit der Beklagten nicht wegen List, sondern – ohne nähere oder zusätzliche Ausführungen – wegen Irrtums anfocht. List wurde vom Kläger nicht behauptet und ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht schlüssig aus dem Klagsinhalt, der sich praktisch nur mit der Frage des groben Undankes befaßt. Einhellige Auffassung ist es nun aber, daß Verträge, die durch List oder Irreführung zustande kamen, ebenso wie sittenwidrige Verträge (EvBl 1974/97 ua) nur relativ nichtig sind, also aufrecht bleiben, wenn sie nicht angefochten werden (RZ 1963, 196; JBl 1957, 240; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 113 f; Ehrenzweig2 I/1 , 234; Koziol-Welser aaO 103). Die Revisionsbeantwortung erwähnt auch richtig, daß zwar die Regel des § 870 ABGB über die Veranlassung eines Vertrages durch List nur einen Sonderfall des Irrtums darstellt, weshalb in der Anfechtung eines Vertrages wegen List die Anfechtung wegen Irrtums als des kleineren eingeschlossen anzusehen ist (SZ 36/22 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 109, Fußnote 72 a) dies aber nicht umgekehrt gesagt werden kann. List muß allerdings nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, daß die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden (JBl 1974, 149 und 369; EvBl 1972/123). Das Wort „List“ bedeutet soviel wie Betrug und kann gewiß auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (JBl 1975, 318; SZ 37/76; RZ 1963, 196). List setzt aber die positive Kenntnis voraus, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf seine Willensentschließung ausübt (SZ 41/33; RZ 1963, 154; Gschnitzer aaO 110). „List“ enthält damit zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die der Irrtum nicht voraussetzt. Da die Ehe der Streitteile im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Eigentumsübertragung bereits seit einiger Zeit nicht nicht mehr in Ordnung und immerhin eine von der Beklagten zu erbringende (Bausparbrief) und bereits erbrachte Leistungen abgegolten werden sollten, war es nun aber keineswegs so selbstverständlich, daß der Kläger den Vertrag im Wissen des Ehebruches der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, daß es nicht einer konkreten Prozeßbehauptung darüber bedurft hätte. Sicher können auch „überschießende“ Beweisergebnisse beachtet werden, aber doch nicht in Bereichen, für die das Gesetz Anfechtung verlangt; dann müssen die Tatsachen, um als Anfechtung gelten zu können, doch zumindest unmißverständlich behauptet worden sein. Wenn der Kläger unter diesen Umständen seine Klage – neben der Schenkungsanfechtung – ausdrücklich nur auf Irrtum stützte, hatte das Berufungsgericht daher nicht auch noch zu prüfen, ob allenfalls List vorlag. Eine Irrtumsanfechtung ist aber nur wegen eines Geschäftsirrtums, nicht wegen eines bloßen Motivirrtums, es wäre denn der Beweggrund ausdrücklich als Bedingung vereinbart worden, statthaft. Der Geschäftsirrtum liegt in der unrichtigen Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte; der Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung, irrt aber über die Natur des Geschäftes, über dessen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners; der Motivirrtum hingegen betrifft den Grund (das Motiv) des für den Vertragsabschluß maßgebenden Parteiwillens (EvBl 1975/205; Gschnitzer aaO 117; Ehrenzweig2 I/1, 226 f. ; Koziol-Welser aaO 93 f). Der Irrtum des Klägers lag eindeutig nicht im Inhalt des Geschäftes, sondern im Motiv, was er wollte, war klar, sein Irrtum lag „im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses“ (Koziol-Welser aaO 94), nämlich in der Annahme, die Beklagte sei ihm bis dahin treu geblieben. Dieses vom Kläger vermutete Verhalten wurde nicht erkennbar zum Vertragsinhalt gemacht (JBl 1975, 318), Dieser Irrtum kann bei einem entgeltlichen Geschäft nicht zur Nichtigerklärung führen. Unter diesen Umständen ist die Frage nicht zu prüfen, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluß des Rechtsgeschäftes mit dem Kläger diesen auf ihren Ehebruch aufmerksam zu machen. Es spielt aber auch keine Rolle, daß das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht allein deswegen abgewiesen hätte werden können, weil der Kläger nicht die Rückgabe der von ihm empfangenen Leistungen angeboten hatte, weil auf eine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (SZ 43/65 ua), ein solcher Anspruch von der Beklagten in erster Instanz aber nicht gestellt worden war.Im übrigen ist hervorzuheben, daß der Kläger den Vertrag mit der Beklagten nicht wegen List, sondern – ohne nähere oder zusätzliche Ausführungen – wegen Irrtums anfocht. List wurde vom Kläger nicht behauptet und ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch nicht schlüssig aus dem Klagsinhalt, der sich praktisch nur mit der Frage des groben Undankes befaßt. Einhellige Auffassung ist es nun aber, daß Verträge, die durch List oder Irreführung zustande kamen, ebenso wie sittenwidrige Verträge (EvBl 1974/97 ua) nur relativ nichtig sind, also aufrecht bleiben, wenn sie nicht angefochten werden (RZ 1963, 196; JBl 1957, 240; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 113 f; Ehrenzweig2 I/1 , 234; Koziol-Welser aaO 103). Die Revisionsbeantwortung erwähnt auch richtig, daß zwar die Regel des Paragraph 870, ABGB über die Veranlassung eines Vertrages durch List nur einen Sonderfall des Irrtums darstellt, weshalb in der Anfechtung eines Vertrages wegen List die Anfechtung wegen Irrtums als des kleineren eingeschlossen anzusehen ist (SZ 36/22 ua; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 109, Fußnote 72 a) dies aber nicht umgekehrt gesagt werden kann. List muß allerdings nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden; es genügt, daß die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden (JBl 1974, 149 und 369; EvBl 1972/123). Das Wort „List“ bedeutet soviel wie Betrug und kann gewiß auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (JBl 1975, 318; SZ 37/76; RZ 1963, 196). List setzt aber die positive Kenntnis voraus, daß der andere Teil irrt und daß dieser Irrtum einen Einfluß auf seine Willensentschließung ausübt (SZ 41/33; RZ 1963, 154; Gschnitzer aaO 110). „List“ enthält damit zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die der Irrtum nicht voraussetzt. Da die Ehe der Streitteile im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über die Eigentumsübertragung bereits seit einiger Zeit nicht nicht mehr in Ordnung und immerhin eine von der Beklagten zu erbringende (Bausparbrief) und bereits erbrachte Leistungen abgegolten werden sollten, war es nun aber keineswegs so selbstverständlich, daß der Kläger den Vertrag im Wissen des Ehebruches der Beklagten nicht abgeschlossen hätte, daß es nicht einer konkreten Prozeßbehauptung darüber bedurft hätte. Sicher können auch „überschießende“ Beweisergebnisse beachtet werden, aber doch nicht in Bereichen, für die das Gesetz Anfechtung verlangt; dann müssen die Tatsachen, um als Anfechtung gelten zu können, doch zumindest unmißverständlich behauptet worden sein. Wenn der Kläger unter diesen Umständen seine Klage – neben der Schenkungsanfechtung – ausdrücklich nur auf Irrtum stützte, hatte das Berufungsgericht daher nicht auch noch zu prüfen, ob allenfalls List vorlag. Eine Irrtumsanfechtung ist aber nur wegen eines Geschäftsirrtums, nicht wegen eines bloßen Motivirrtums, es wäre denn der Beweggrund ausdrücklich als Bedingung vereinbart worden, statthaft. Der Geschäftsirrtum liegt in der unrichtigen Vorstellung über innerhalb des Geschäftes liegende Punkte; der Erklärende hat zwar die richtige Vorstellung von seiner Äußerung, irrt aber über die Natur des Geschäftes, über dessen Inhalt (Gegenstand) oder über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft des Geschäftspartners; der Motivirrtum hingegen betrifft den Grund (das Motiv) des für den Vertragsabschluß maßgebenden Parteiwillens (EvBl 1975/205; Gschnitzer aaO 117; Ehrenzweig2 I/1, 226 f. ; Koziol-Welser aaO 93 f). Der Irrtum des Klägers lag eindeutig nicht im Inhalt des Geschäftes, sondern im Motiv, was er wollte, war klar, sein Irrtum lag „im Vorfeld des psychologischen Willensentschlusses“ (Koziol-Welser aaO 94), nämlich in der Annahme, die Beklagte sei ihm bis dahin treu geblieben. Dieses vom Kläger vermutete Verhalten wurde nicht erkennbar zum Vertragsinhalt gemacht (JBl 1975, 318), Dieser Irrtum kann bei einem entgeltlichen Geschäft nicht zur Nichtigerklärung führen. Unter diesen Umständen ist die Frage nicht zu prüfen, inwieweit die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vor Abschluß des Rechtsgeschäftes mit dem Kläger diesen auf ihren Ehebruch aufmerksam zu machen. Es spielt aber auch keine Rolle, daß das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht allein deswegen abgewiesen hätte werden können, weil der Kläger nicht die Rückgabe der von ihm empfangenen Leistungen angeboten hatte, weil auf eine Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen ist (SZ 43/65 ua), ein solcher Anspruch von der Beklagten in erster Instanz aber nicht gestellt worden war.
Im Ergebnis ist der Revision ein Erfolg zu ver-sagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.