Der Revisionsrekurs ist wegen erheblicher Rechtsfragen zur Haftung eines Vereinsobmanns für ehrverletzende Äußerungen des Vereins zwar zulässig, ist aber nicht berechtigt.
Insoweit der Revisionsrekurswerber das Fehlen einer Wiederholungsgefahr releviert, ist ihm die ständige oberstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, dass bei Angriffen gegen die Ehre die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens iSd § 381 Z 2 EO ebenso nicht erforderlich ist, wie der Nachweis der Wiederholungsgefahr. Es obliegt dem Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und nachzuweisen (6 Ob 125/00a mwN uva). Schon die Bestreitung des Unterlassungsbegehrens indiziert im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr.Insoweit der Revisionsrekurswerber das Fehlen einer Wiederholungsgefahr releviert, ist ihm die ständige oberstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, dass bei Angriffen gegen die Ehre die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens iSd Paragraph 381, Ziffer 2, EO ebenso nicht erforderlich ist, wie der Nachweis der Wiederholungsgefahr. Es obliegt dem Beklagten, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und nachzuweisen (6 Ob 125/00a mwN uva). Schon die Bestreitung des Unterlassungsbegehrens indiziert im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr.
Ob der Erstbeklagte im Sinne der Rechtsansicht des Rekursgerichts schon allein deshalb für die Äußerungen des Zweitbeklagten haftet, weil er diese Äußerungen bekräftigt hat, bedarf hier keiner näheren Prüfung, weil zumindest für das Provisorialverfahren von einem ausreichend bescheinigten Sachverhalt auszugehen ist, der die deliktische Haftung des beklagten Vereinsobmanns aufgrund eigenen Verhaltens bejahen lässt:
Unstrittig sind die ehrverletzenden Äußerungen des zweitbeklagten Vereins. Dessen Unterlassungsverpflichtung steht im Provisorialverfahren mittlerweile auch rechtskräftig fest. Der Revisionsrekurswerber releviert nur allgemein, dass selbst bei einer Identifizierung des Erstbeklagten mit den Äußerungen des Zweitbeklagten dem Unterlassungsantrag nicht stattgegeben hätte werden dürfen, weil nur das Begehren auf Unterlassung einer Bekräftigung gerechtfertigt wäre. Aus der Position des Erstbeklagten als Obmann des Vereins sei keine Passivlegitimation für nicht abgegebene Erklärungen ableitbar. Für eine Haftung aufgrund der Organstellung müssten zusätzliche Voraussetzungen nach dem Vereinsgesetz 2002 vorliegen, die von der Klägerin nicht einmal behauptet worden seien. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst den deliktischen Eingriff des Vereins in das absolut geschützte Gut der Ehre der Klägerin ein und übersieht, dass es in seine Behauptungs- und Beweislast fiele, aus welchen besonderen Gründen er als Vereinsobmann haftungsfrei sein sollte. Das Vereinsgesetz 2002, BGBl I 2002/66 (VerG) normiert im § 23 zwar grundsätzlich das Trennungsprinzip. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser allein mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder und die Organwalter haften hingegen grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Deren Haftung besteht nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (§ 23 zweiter Satz VerG). Eine Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins ist beispielsweise in den Fällen der Konkursverschleppung (§ 69 Abs 3 KO), der Verletzung von Abgabenvorschriften (§ 9 Abs 1 iVm § 80 Abs 1 BAO) oder im Verwaltungsstrafrecht gegeben (§ 9 Abs 1 VStG). Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 23 VerG (abgedruckt in Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/ Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, 322) führen aus, dass es dann zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen kann, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier sei ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter zu denken, insbesondere an Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen. Darunter fällt auch der Ehrenschutz. Dass ein Vereinsorgan die persönliche Haftung für deliktisches Verhalten treffen kann, entspricht der schon vor dem Vereinsgesetz 2002 geltenden Rechtslage (4 Ob 520/85 = JBl 1986, 184). Umgekehrt haftet der Verein, der als juristische Person nicht selbst deliktsfähig ist, für deliktische Handlungen seiner Organe oder bestimmter Funktionäre in leitender Position (zur sog Repräsentantenhaftung RIS-Justiz RS0009113; RS0009133). Das gegen den Verein sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot setzt ein deliktisches Verhalten des zuständigen Vereinsorgans voraus. Mangels entsprechender Beklagtenbehauptungen ist hier (zumindest auch) ein derartiges Verhalten des Vereinsobmanns als bescheinigt anzusehen:Der Revisionsrekurswerber gesteht selbst den deliktischen Eingriff des Vereins in das absolut geschützte Gut der Ehre der Klägerin ein und übersieht, dass es in seine Behauptungs- und Beweislast fiele, aus welchen besonderen Gründen er als Vereinsobmann haftungsfrei sein sollte. Das Vereinsgesetz 2002, BGBl römisch eins 2002/66 (VerG) normiert im Paragraph 23, zwar grundsätzlich das Trennungsprinzip. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser allein mit seinem eigenen Vermögen. Die Mitglieder und die Organwalter haften hingegen grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen. Deren Haftung besteht nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt (Paragraph 23, zweiter Satz VerG). Eine Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins ist beispielsweise in den Fällen der Konkursverschleppung (Paragraph 69, Absatz 3, KO), der Verletzung von Abgabenvorschriften (Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, BAO) oder im Verwaltungsstrafrecht gegeben (Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 23, VerG (abgedruckt in Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/ Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002, 322) führen aus, dass es dann zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen kann, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier sei ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter zu denken, insbesondere an Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen. Darunter fällt auch der Ehrenschutz. Dass ein Vereinsorgan die persönliche Haftung für deliktisches Verhalten treffen kann, entspricht der schon vor dem Vereinsgesetz 2002 geltenden Rechtslage (4 Ob 520/85 = JBl 1986, 184). Umgekehrt haftet der Verein, der als juristische Person nicht selbst deliktsfähig ist, für deliktische Handlungen seiner Organe oder bestimmter Funktionäre in leitender Position (zur sog Repräsentantenhaftung RIS-Justiz RS0009113; RS0009133). Das gegen den Verein sicherungsweise erlassene Unterlassungsgebot setzt ein deliktisches Verhalten des zuständigen Vereinsorgans voraus. Mangels entsprechender Beklagtenbehauptungen ist hier (zumindest auch) ein derartiges Verhalten des Vereinsobmanns als bescheinigt anzusehen:
Der Verein ist nur über seine Organe handlungsfähig. Die Geschäftsführung obliegt dem Leitungsorgan, das üblicherweise als Vereinsvorstand bezeichnet wird. Wenn die Vereinsstatuten nichts anderes vorsehen, gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretung (§ 6 Abs 1 und 2 VerG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans ist Dritten gegenüber unbeschränkbar (§ 6 Abs 3 VerG). Die Vereinsstatuten können anderes vorsehen, etwa eine Alleinvertretungsmacht des Vereinsobmanns. Aus der zugestandenen, die Haftung des Vereins begründenden Wirksamkeit der bekämpften Erklärungen in den Vereinsaussendungen vom 17. und 18. 11. 2004 ist daher zu folgern, dass der erstbeklagte Vereinsobmann wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter war. Gegenteiliges hätte der Erstbeklagte zu behaupten und zu bescheinigen gehabt. Sein allgemeiner Hinweis, die Äußerungen stammten nicht von ihm sondern nur vom Verein, reicht nicht zur Widerlegung der aus der Vereinsorganisation abzuleitenden Schlüsse aus, wenn nicht gleichzeitig auch ein Sachverhalt konkret behauptet wird, mit dem eine fehlende Zurechenbarkeit der Äußerungen an den geschäftsführenden Vereinsobmann begründet werden könnte, beispielsweise der Umstand, dass die bekämpften Äußerungen gar nicht vom zuständigen Organ des Vereins stammten, etwa dass die Vorwürfe nur einfache Vereinsmitglieder erhoben hätten. Mangels jeglicher Behauptungen in diese Richtung sind hier daher nur die zwei Umstände maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Äußerungen des Zweitbeklagten der Erstbeklagte geschäftsführender Vereinsobmann war, dass deshalb von seiner Mitwirkung an der deliktischen Ehrverletzung ausgegangen werden muss und er überdies nach den ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts die Äußerungen auch noch bekräftigt und genehmigt hat. Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen zutreffend die beantragte einstweilige Verfügung auch gegen den Erstbeklagten erlassen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf §§ 393 Abs 1, 402 Abs 4 EO.Der Verein ist nur über seine Organe handlungsfähig. Die Geschäftsführung obliegt dem Leitungsorgan, das üblicherweise als Vereinsvorstand bezeichnet wird. Wenn die Vereinsstatuten nichts anderes vorsehen, gilt Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretung (Paragraph 6, Absatz eins und 2 VerG). Die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans ist Dritten gegenüber unbeschränkbar (Paragraph 6, Absatz 3, VerG). Die Vereinsstatuten können anderes vorsehen, etwa eine Alleinvertretungsmacht des Vereinsobmanns. Aus der zugestandenen, die Haftung des Vereins begründenden Wirksamkeit der bekämpften Erklärungen in den Vereinsaussendungen vom 17. und 18. 11. 2004 ist daher zu folgern, dass der erstbeklagte Vereinsobmann wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter war. Gegenteiliges hätte der Erstbeklagte zu behaupten und zu bescheinigen gehabt. Sein allgemeiner Hinweis, die Äußerungen stammten nicht von ihm sondern nur vom Verein, reicht nicht zur Widerlegung der aus der Vereinsorganisation abzuleitenden Schlüsse aus, wenn nicht gleichzeitig auch ein Sachverhalt konkret behauptet wird, mit dem eine fehlende Zurechenbarkeit der Äußerungen an den geschäftsführenden Vereinsobmann begründet werden könnte, beispielsweise der Umstand, dass die bekämpften Äußerungen gar nicht vom zuständigen Organ des Vereins stammten, etwa dass die Vorwürfe nur einfache Vereinsmitglieder erhoben hätten. Mangels jeglicher Behauptungen in diese Richtung sind hier daher nur die zwei Umstände maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Äußerungen des Zweitbeklagten der Erstbeklagte geschäftsführender Vereinsobmann war, dass deshalb von seiner Mitwirkung an der deliktischen Ehrverletzung ausgegangen werden muss und er überdies nach den ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts die Äußerungen auch noch bekräftigt und genehmigt hat. Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen zutreffend die beantragte einstweilige Verfügung auch gegen den Erstbeklagten erlassen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, 402, Absatz 4, EO.