Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig - die entscheidungswesentliche Frage der Passivlegitimation von Organwaltern eines Vereinsorgans für deliktisches (statutenwidriges) Verhalten ist mangels Vorliegens einer diesbezüglichen gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO -; er ist aber nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig - die entscheidungswesentliche Frage der Passivlegitimation von Organwaltern eines Vereinsorgans für deliktisches (statutenwidriges) Verhalten ist mangels Vorliegens einer diesbezüglichen gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO -; er ist aber nicht berechtigt.
Nach dem Klagevorbringen hat der Landesgruppenvorstand der Landesgruppe Wien des N einer bei ihm eingebrachten Anfechtung der Wahl der Bezirksgruppenleitung Wieden Folge gegeben, die Wahl für nichtig erklärt und den Kläger aufgefordert, eine neue Bezirksgruppenhauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl der Bezirksgruppenleitung einzuberufen. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß dieser Beschluß des Landesgruppenvorstandes mit den Statuten nicht in Einklang stehe; die Beklagten vertreten die gegenteilige Auffassung. Nach dem Klagevorbringen sind die Erst- bis Achtbeklagten bei der Fassung des bekämpften Vorstandsbeschlusses in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des vorerwähnten Landesgruppenvorstandes tätig geworden. Daß diese Tätigkeit in formeller Hinsicht etwa nicht im Rahmen des Statuts erfolgt sei (so in dem der Entscheidung 5 Ob 550/78 zugrunde liegenden Fall, in dem sich die dortigen Beklagten eine Organstellung angemaßt hatten), wird vom Kläger nicht behauptet. Er vertritt lediglich die Auffassung, daß der Inhalt des Beschlusses des Landesgruppenvorstands durch die Bestimmungen des Statuts nicht gedeckt und daher materiell unrichtig sei. Er wirft den Erst- bis Achtbeklagten damit ein inhaltlich rechtswidriges Verhalten vor. Das Verhalten eines Organs ist aber dem Verein zuzurechnen, wenn es als Organ gehandelt und eine im Statut vorgesehene Handlung oder Unterlassung begangen hat. Es genügt für die Zurechenbarkeit, daß das Verhalten im Statut irgendwie bestimmt wird. Diese Zurechenbarkeit ist nicht auf ein (inhaltlich) rechtmäßiges Verhalten bschränkt; es kann auch rechtswidrig gewesen sein. Entscheidend ist, daß der Verein die betreffende Tätigkeit durch seine Organe entfaltet (Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht 5 , 137 ff).
Diese Voraussetzungen einer dem Verein zuzurechnenden Tätigkeit liegen nach dem Klagevorbringen vor, weil die Erst- bis Achtbeklagten als Mitglieder des Landesgruppenvorstandes den bekämpften Vorstandsbeschluß im Rahmen des Statuts gefaßt haben. Ob dieser Beschluß inhaltlich richtig ist, vermag daran nichts zu ändern, daß diese Tätigkeit nach den oben angestellten Erwägungen dem Verein zuzurechnen ist.
Der Kläger hat aber auch weder behauptet noch bescheinigt, daß die Erst- bis Achtbeklagten selbst in Schädigungsabsicht gehandelt oder dem erwähnten Beschluß eine geradezu unvertretbare Rechtsansicht zugrundegelegt hätten. Eine persönliche Haftung für deliktisches Verhalten ist zwar auch für Vereinsorgane grundsätzlich zu bejahen (vgl.Rummel in Strasser-FS 829; ferner SZ 53/73). Die bloß behauptete objektiv unrichtige Auslegung der Statuten durch die Erst- bis Achtbeklagten wäre zwar ein inhaltlich rechtswidriges, aber noch kein deliktisches Verhalten. Selbst ein solches könnte überdies nur zu einer Schadenersatzpflicht führen, nicht aber dazu, daß die Organe für die Erfüllung bestimmter statutarischer Unterlassungspflichten des Vereins persönlich einzustehen hätten. Eine Haftung der Erst- bis Achtbeklagten aus Vertrag kommt nicht in Betracht, weil vertragliche Beziehungen nur zwischen den Mitgliedern und dem Verein, nicht aber zwischen dessen Organen und den Mitgliedern bestehen.
Den Erst- bis Achtbeklagten fehlt demnach entgegen der Meinung des Klägers die Passivlegitimation, sodaß das Rekursgericht den Sicherungsantrag im Ergebnis mit Recht aus diesem Grund abgewiesen hat.
Die Kostenentscheidung ist in den § 78 und 402 EO,Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 78 und 402 EO,
41, 50 und 52 ZPO begründet.