Rechtssatz RS0009103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009103
Entscheidungsdatum
25.08.2005
Rechtssatz
Eine persönliche Haftung für deliktisches Verhalten ist auch für Vereinsorgane grundsätzlich zu bejahen. Die bloß behauptete objektiv unrichtige Auslegung der Statuten ist zwar ein inhaltlich rechtswidriges, aber noch kein deliktisches Verhalten. Selbst ein solches kann nur zu einer Schadenersatzplicht führen, nicht aber dazu, daß die Organe für die Erfüllung bestimmter Statutarischer Unterlassungsplichten des Vereins persönlich einzustehen hätten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 520/85
Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 520/85
Veröff: JBl 1986,184
- 6 Ob 95/05x
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 95/05x
Vgl auch; Beisatz: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: § 23 VerG idF Vereinsgesetz 2002. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009103
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00520_8500000_001