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Rechtssatz RS0009103×

Rechtssatz RS0009103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009103

Geschäftszahl

4Ob520/85; 6Ob95/05x

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Rechtssatz

Eine persönliche Haftung für deliktisches Verhalten ist auch für Vereinsorgane grundsätzlich zu bejahen. Die bloß behauptete objektiv unrichtige Auslegung der Statuten ist zwar ein inhaltlich rechtswidriges, aber noch kein deliktisches Verhalten. Selbst ein solches kann nur zu einer Schadenersatzplicht führen, nicht aber dazu, daß die Organe für die Erfüllung bestimmter Statutarischer Unterlassungsplichten des Vereins persönlich einzustehen hätten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 520/85
    Veröff: JBl 1986,184
  • 6 Ob 95/05x
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 95/05x
    Vgl auch; Beisatz: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken. Hier: § 23 VerG idF Vereinsgesetz 2002. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0009103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00520_8500000_001