Rechtssatz RS0108218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108218
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Rechtssatz
Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach § 80 BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Die Haftung nach Paragraph 80, BörseG wird ebenfalls als Fall der culpa in contrahendo beurteilt. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden, nicht aber das positive Erfüllungsinteresse. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2387/96x
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2387/96x
Veröff: SZ 70/99
- 7 Ob 267/02v
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 267/02v
Auch; nur: Die Prospekthaftung im allgemeinen Zivilrecht beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. (T1)
- 3 Ob 75/06k
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 75/06k
Auch; nur: Die Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. Insbesondere den Emittenten treffen gegenüber dem Publikum Informationspflichten, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen. Auch die den Emittenten nach § 11 Abs 1 Z 1 KMG treffende Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Prospekterstellung kommt der Haftung aus der sonstigen culpa in contrahendo am nächsten. Zu ersetzen ist demnach der Vertrauensschaden. Kann der Anleger beweisen, dass er bei Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben das Papier nicht erworben hätte, so ist sein Schaden jedenfalls die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem derzeitigen Wert des Papiers. (T2)
Beisatz: Die im KMG normierte Prospektpflicht für öffentliche Angebote über den Kauf oder die Zeichnung von Wertpapieren im Inland (§ 2 KMG iVm § 1 Abs 1 Z 1 KMG), die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) sind nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Gehaftet wird für die Verletzung von Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten, die schon vor Geschäftsabschluss bestehen. (T3)
- 9 Ob 85/09d
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
Auch; Beisatz: Die Prospekthaftung nach dem Kapitalmarktgesetz oder nach dem Börsegesetz beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T4)
Veröff: SZ 2010/53
- 6 Ob 190/12b
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 190/12b
Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. (T5)
- 3 Ob 108/13y
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 108/13y
Vgl auch
- 5 Ob 26/14f
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 26/14f
Vgl auch; Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T6)
- 1 Ob 71/14v
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
Vgl auch; Beis wie T5
- 4 Ob 112/15x
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
Auch; nur: Die zivilrechtliche Prospekthaftung beruht auf einer Weiterentwicklung der Haftung für culpa in contrahendo. (T7)
- 6 Ob 177/15w
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 177/15w
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Enthalten die Emissionsprospekte keine irreführenden Anlegerinformationen über die faktischen Verhältnisse, kann eine Haftung nicht daraus abgeleitet werden, dass das (zutreffend) beschriebene Finanzprodukt (allenfalls) gesetzwidrig sei. (T8)
- 7 Ob 31/17k
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 31/17k
Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds. (T9)
- 7 Ob 65/17k
Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 65/17k
Vgl; Beis wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108218
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19970521_OGH0002_0070OB02387_96X0000_001