Begründung:
Seit der Gründung der E***** GesmbH (im Folgenden: Gläubigerin) sind an dieser Gesellschaft Michael M***** mit 25 % und seine Ehefrau Rosa M***** mit 75 % der Geschäftsanteile Gesellschafter. Michael M***** ist seit 5. 2. 1994 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, Rosa M***** ist seit 2. 2. 2009 selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin.
Vom 2. 9. 1997 bis 18. 6. 2008 war Michael M***** Alleingesellschafter der späteren Ausgleichsschuldnerin. Er veräußerte diese Geschäftsanteile an Wolfgang M*****, der sie am 16. 10. 2008 an die nunmehrige Alleingesellschafterin S***** Holding GmbH (deren Alleingesellschafter Wolfgang M***** ist) weiterveräußerte.
Über ihren Antrag eröffnete das Erstgericht mit Beschluss vom 5. März 2009 über das Vermögen der S***** HandelsgesmbH das Ausgleichsverfahren; zum Ausgleichsverwalter bestellte es Dr. Arnulf Kracker-Semler, Rechtsanwalt in Villach.
Nachstehender Sachverhalt wurde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen:
Die Gläubigerin zählte der späteren Ausgleichsschuldnerin am 29. 9. 1997 ein Darlehen zu, dessen Rückzahlung zum 31. 12. 2007 (inklusive 5 % Verzinsung p.a.) mit 111.904,84 EUR fällig war. Unter Hinzurechnung der Zinsen von 5 % p.a. vom 1. 1. 2008 bis 5. 3. 2009 errechnet sich eine Forderung von 118.481,41 EUR.
Zur Besicherung eines Darlehens, das die Hypo A***** AG der späteren Ausgleichsschuldnerin gewährte, verpfändete die Gläubigerin am 12. 12. 2007 der Bank ein Sparbuch mit einer Einlage von 154.050 EUR, das mittlerweile von der Bank „realisiert und eingezogen" wurde. Daraus leitet die Gläubigerin ihre Regressforderung ab.
Diese Forderungen, die fristgerecht angemeldet wurden, wurden von der Ausgleichsschuldnerin bestritten.
Am 28. 4. 2009 beantragte die Gläubigerin die Sicherstellung der bestrittenen Forderungen. Der Ausgleichsverwalter und die Ausgleichsschuldnerin sprachen sich mit der Begründung dagegen aus, dass die angemeldeten Forderungen der Gläubigerin „als Eigenkapital ersetzend" zu qualifizieren seien.
Das Erstgericht wies den Sicherstellungsantrag der Gläubigerin (die hier gegenständlichen, sowie weitere angemeldete Forderungen betreffend) ab. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die 8%ige Eigenkapitalquote der Ausgleichsschuldnerin spätestens im Jahr 2003 unterschritten worden sei.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass das Ausgleichsgericht gemäß § 46 Abs 4 AO auf Antrag des Gläubigers anordnen könne, dass der auf die bestrittene Forderung oder den auf einen bestimmten Teil entfallenden Betrag in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind, sicherzustellen sei. Sicherzustellen seien aber ausschließlich Ausgleichsforderungen. Nach § 23a Abs 2 AO gehörten zu den Ausgleichsforderungen nicht Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen.Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass das Ausgleichsgericht gemäß Paragraph 46, Absatz 4, AO auf Antrag des Gläubigers anordnen könne, dass der auf die bestrittene Forderung oder den auf einen bestimmten Teil entfallenden Betrag in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind, sicherzustellen sei. Sicherzustellen seien aber ausschließlich Ausgleichsforderungen. Nach Paragraph 23 a, Absatz 2, AO gehörten zu den Ausgleichsforderungen nicht Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Leistungen.
Die Ausgleichsschuldnerin habe sich spätestens im Jahr 2003 (wegen Unterschreitung der 8%igen Eigenkapitalquote) in einer Krise iSd § 1 EKEG befunden. Da Michael M*****, die E***** GmbH (Gläubigerin) und die Ausgleichsschuldnerin einander in einem Konzern gemäß § 9 EKEG verbunden seien, sei es rechtlich unerheblich, ob im Einzelfall die E***** GmbH oder Michael M***** persönlich als Kreditgeber aufgetreten sei. Den Forderungen der Gläubigerin lägen sohin als eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zu beurteilende Leistungen zugrunde.Die Ausgleichsschuldnerin habe sich spätestens im Jahr 2003 (wegen Unterschreitung der 8%igen Eigenkapitalquote) in einer Krise iSd Paragraph eins, EKEG befunden. Da Michael M*****, die E***** GmbH (Gläubigerin) und die Ausgleichsschuldnerin einander in einem Konzern gemäß Paragraph 9, EKEG verbunden seien, sei es rechtlich unerheblich, ob im Einzelfall die E***** GmbH oder Michael M***** persönlich als Kreditgeber aufgetreten sei. Den Forderungen der Gläubigerin lägen sohin als eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen zu beurteilende Leistungen zugrunde.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Gläubigerin den erstgerichtlichen Beschluss teilweise ab, gab dem Sicherstellungsantrag hinsichtlich der hier noch gegenständlichen Forderungen Folge (die Abweisung betreffend Sicherstellung weiterer Forderungen ist rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof) und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es erachtete die hier gegenständlichen Forderungen als ausreichend bescheinigt und „wahrscheinlich gemacht" und distanzierte sich von der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die den Forderungen zugrunde liegenden Darlehen bzw Sicherheiten als eigenkapitalersetzend anzusehen seien. Der Beurteilungszeitraum für den am 29. 9. 1997 zugezählten Kredit läge vor dem Inkrafttreten des EKEG am 1. 1. 2004, doch ergebe sich aus der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Rechtsprechung keine andere Lösung. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewähre, solle es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Erhielte die Gesellschaft zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr und müsste sie ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden, diene die Doppelrolle als Gesellschafter und Darlehensgeber nur mehr dazu, das Risiko der Mittelzufuhr höchstmöglich zu reduzieren; die Doppelrolle sei daher als „anstößig" anzusehen. Dies führe dazu, dass der Gesellschafter die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens in der Insolvenz der Gesellschaft nicht fordern könne. Der für die Gesellschafterstellung der Kreditgeberin behauptungs- und beweispflichtige Ausgleichsverwalter habe im Wesentlichen damit argumentiert, dass sich der eigenkapitalersetzende Charakter der beiden Rechtsgeschäfte aus der Gesellschafterstellung des Michael M***** in der kreditgebenden und in der kreditnehmenden Gesellschaft ergebe. Er werde noch dadurch verstärkt, dass Michael M***** auch Geschäftsführer der kreditgebenden Gesellschaft sei und seine Ehefrau die restlichen Geschäftsanteile der kreditgebenden Gesellschaft halte. Eine Charakterisierung als eigenkapitalersetzend scheitere hier schon daran, dass die Gläubigerin keine erfasste Gesellschafterin iSd § 5 EKEG sei. Für das Eigenkapitalersatzrecht sei ganz allgemein nicht eine - wie immer geartete - „wirtschaftliche Identität" von Kreditgeberin und Kreditnehmerin entscheidend, sondern ausschließlich die Art und das Ausmaß der Einflussmöglichkeiten der Gläubigerin auf die Ausgleichsschuldnerin (Kreditnehmerin). Im vorliegenden Fall halte aber die Gläubigerin an der Ausgleichsschuldnerin keine Anteile, sodass sie grundsätzlich als „Drittkreditgeber" gelte. Zwar sei Michael M***** im Jahr 1997 und im Jahr 2007 Gesellschafter sowohl der kreditgebenden als auch der kreditnehmenden Gesellschaft gewesen, doch reiche dies nicht aus, um von einer „Gesellschafteridentität" iSd § 9 Abs 2 EKEG sprechen zu können. Um die damit verbundenen Rechtsfolgen auszulösen, hätte Michael M***** an der kreditgebenden und an der kreditnehmenden Gesellschaft „iSd § 9 Abs 1 EKEG" - an der Kreditgeberin daher unmittelbar oder mittelbar kontrollierend und an der Kreditnehmerin als „erfasster Gesellschafter" - beteiligt sein müssen. Für seine unmittelbar oder mittelbar kontrollierende Beteiligung an der kreditgebenden Gesellschaft fehle es aber an Behauptungen und einem bescheinigten Sachverhalt.Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Gläubigerin den erstgerichtlichen Beschluss teilweise ab, gab dem Sicherstellungsantrag hinsichtlich der hier noch gegenständlichen Forderungen Folge (die Abweisung betreffend Sicherstellung weiterer Forderungen ist rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof) und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Es erachtete die hier gegenständlichen Forderungen als ausreichend bescheinigt und „wahrscheinlich gemacht" und distanzierte sich von der Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die den Forderungen zugrunde liegenden Darlehen bzw Sicherheiten als eigenkapitalersetzend anzusehen seien. Der Beurteilungszeitraum für den am 29. 9. 1997 zugezählten Kredit läge vor dem Inkrafttreten des EKEG am 1. 1. 2004, doch ergebe sich aus der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Rechtsprechung keine andere Lösung. Dem Gesellschafter, der der kreditunwürdigen Gesellschaft anstelle der erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewähre, solle es nicht ermöglicht werden, dadurch das Finanzierungsrisiko auf die Gläubiger abzuwälzen. Erhielte die Gesellschaft zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr und müsste sie ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen liquidiert werden, diene die Doppelrolle als Gesellschafter und Darlehensgeber nur mehr dazu, das Risiko der Mittelzufuhr höchstmöglich zu reduzieren; die Doppelrolle sei daher als „anstößig" anzusehen. Dies führe dazu, dass der Gesellschafter die Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens in der Insolvenz der Gesellschaft nicht fordern könne. Der für die Gesellschafterstellung der Kreditgeberin behauptungs- und beweispflichtige Ausgleichsverwalter habe im Wesentlichen damit argumentiert, dass sich der eigenkapitalersetzende Charakter der beiden Rechtsgeschäfte aus der Gesellschafterstellung des Michael M***** in der kreditgebenden und in der kreditnehmenden Gesellschaft ergebe. Er werde noch dadurch verstärkt, dass Michael M***** auch Geschäftsführer der kreditgebenden Gesellschaft sei und seine Ehefrau die restlichen Geschäftsanteile der kreditgebenden Gesellschaft halte. Eine Charakterisierung als eigenkapitalersetzend scheitere hier schon daran, dass die Gläubigerin keine erfasste Gesellschafterin iSd Paragraph 5, EKEG sei. Für das Eigenkapitalersatzrecht sei ganz allgemein nicht eine - wie immer geartete - „wirtschaftliche Identität" von Kreditgeberin und Kreditnehmerin entscheidend, sondern ausschließlich die Art und das Ausmaß der Einflussmöglichkeiten der Gläubigerin auf die Ausgleichsschuldnerin (Kreditnehmerin). Im vorliegenden Fall halte aber die Gläubigerin an der Ausgleichsschuldnerin keine Anteile, sodass sie grundsätzlich als „Drittkreditgeber" gelte. Zwar sei Michael M***** im Jahr 1997 und im Jahr 2007 Gesellschafter sowohl der kreditgebenden als auch der kreditnehmenden Gesellschaft gewesen, doch reiche dies nicht aus, um von einer „Gesellschafteridentität" iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKEG sprechen zu können. Um die damit verbundenen Rechtsfolgen auszulösen, hätte Michael M***** an der kreditgebenden und an der kreditnehmenden Gesellschaft „iSd Paragraph 9, Absatz eins, EKEG" - an der Kreditgeberin daher unmittelbar oder mittelbar kontrollierend und an der Kreditnehmerin als „erfasster Gesellschafter" - beteiligt sein müssen. Für seine unmittelbar oder mittelbar kontrollierende Beteiligung an der kreditgebenden Gesellschaft fehle es aber an Behauptungen und einem bescheinigten Sachverhalt.
Zu prüfen bleibe, ob die gesetzliche Vermutung abgestimmten Verhaltens naher Angehöriger iSd § 6 Abs 2 EKEG greife, obwohl nicht Michael und Rosa M*****, sondern die Gesellschaft, an der diese natürlichen Personen zusammen alle Anteile hielten, die in Rede stehenden Rechtsgeschäfte eingegangen sei. Dies wurde vom Rekursgericht verneint, fehle es doch an der vollständigen Identität der an der kreditgebenden und der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligten Personen iSd § 9 Abs 2 EKEG.Zu prüfen bleibe, ob die gesetzliche Vermutung abgestimmten Verhaltens naher Angehöriger iSd Paragraph 6, Absatz 2, EKEG greife, obwohl nicht Michael und Rosa M*****, sondern die Gesellschaft, an der diese natürlichen Personen zusammen alle Anteile hielten, die in Rede stehenden Rechtsgeschäfte eingegangen sei. Dies wurde vom Rekursgericht verneint, fehle es doch an der vollständigen Identität der an der kreditgebenden und der kreditnehmenden Gesellschaft beteiligten Personen iSd Paragraph 9, Absatz 2, EKEG.
Soweit die Ausgleichsschuldnerin darauf abziele, Michael M***** halte eine kontrollierende Beteiligung an der Gläubigerin, weil er als ihr Gesellschafter „das Sonderrecht habe, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein" (§ 5 Abs 2 Z 3 EKEG), sei ihr entgegenzuhalten, dass die bloße Mitgliedschaft im Leitungsorgan der kreditgebenden Gläubiger nicht unter die leg cit falle, und die Ausgleichsschuldnerin gar nicht behauptet habe, dass ihm ein diesbezügliches Sonderrecht auf eine derartige Organstellung zukomme.Soweit die Ausgleichsschuldnerin darauf abziele, Michael M***** halte eine kontrollierende Beteiligung an der Gläubigerin, weil er als ihr Gesellschafter „das Sonderrecht habe, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein" (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, EKEG), sei ihr entgegenzuhalten, dass die bloße Mitgliedschaft im Leitungsorgan der kreditgebenden Gläubiger nicht unter die leg cit falle, und die Ausgleichsschuldnerin gar nicht behauptet habe, dass ihm ein diesbezügliches Sonderrecht auf eine derartige Organstellung zukomme.
Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob bei der gegebenen gesellschaftsrechtlichen Konstellation von der gesetzlichen Vermutung koordinierten Vorgehens im Familienkreis (§§ 5, 6, 9 EKEG) und daher von einem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auszugehen sei, soweit überblickbar noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob bei der gegebenen gesellschaftsrechtlichen Konstellation von der gesetzlichen Vermutung koordinierten Vorgehens im Familienkreis (Paragraphen 5,, 6, 9 EKEG) und daher von einem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen auszugehen sei, soweit überblickbar noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Ausgleichsschuldnerin wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern.
Die Ausgleichsgläubigerin hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in der sie beantragt, dem gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.