Rechtssatz RS0102849
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102849
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Rechtssatz
Nach § 176 Abs 2 KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 171 KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.Nach Paragraph 176, Absatz 2, KO können aber - in Abweichung vom Grundsatz, dass auf das Verfahren nach der Konkursordnung grundsätzlich die ZPO sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 171, KO) - neue Tatsachen, soweit sie bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz entstanden waren, und neue Beweismittel angeführt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2080/96b
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2080/96b
- 8 Ob 137/09v
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 137/09v
Auch; Beisatz: Neue Beweismittel können, ohne jede Beschränkung vorgebracht werden, sie müssen nur zum Nachweis bereits zur Zeit der Beschlussfassung entstandener Tatsachen dienen. Neuerungen im Revisionsrekursverfahren sind hingegen auch im Konkurs- und Ausgleichsverfahren unzulässig. (T1)
- 8 Ob 145/18h
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 145/18h
Vgl auch; Beisatz: Im Revisionsrekursverfahren gilt analog § 504 Abs 2 ZPO (hier: iVm § 252 IO) das Neuerungsverbot. Neuerungen zur Darlegung der Rechtsmittellegitimation des Rekurswerbers sind hingegen grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Rechtsmittelwerber im Verfahren der Vorinstanz bereits Gelegenheit zur Erstattung des erforderlichen Tatsachenvorbringens vorfand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102849
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02080_96B0000_001