Rechtssatz RS0122035
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122035
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Rechtssatz
Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß § 69 Abs 2 KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des § 69 Abs 2 KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden, die diese durch eine Gesellschaftsbeteiligung nach dem für die Antragspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz 2, KO maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden; solchen Neugesellschaftern ist daher im Fall einer Verletzung des Paragraph 69, Absatz 2, KO durch den Geschäftsführer einer GmbH der Vertrauensschaden zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 31/07y
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 31/07y
Beisatz: Hier: Nach Insolvenz eintretender Gesellschafter. (T1); Veröff: SZ 2007/40
- 2 Ob 241/06i
Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 241/06i
Beisatz: Neugläubiger sind dabei so zu stellen, als hätten sie mit der Gesellschaft nicht mehr kontrahiert (7 Ob 2339/96p; 1 Ob 50/99f = SZ 72/76). (T2)
- 2 Ob 117/12p
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 117/12p
Auch; nur: Die Erfüllung der Pflicht, die Konkurseröffnung gemäß § 69 Abs 2 KO zu beantragen, bezweckt nicht nur den Schutz von Altgläubigern vor der durch eine Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung, sondern auch den Schutz von Neugläubigern vor Vertrauensschäden. (T3); Beis wie T2
- 17 Ob 2/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2025 17 Ob 2/25f
vgl; Beisatz: Hier: Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung des Quotenschadens (Gläubigerschadens) während anhängigen Insolvenzverfahrens verneint. (T4)
- 6 Ob 106/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2025 6 Ob 106/25v
- 6 Ob 237/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.02.2026 6 Ob 237/24g
vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Haftung für Rechtsverfolgungskosten eines Gläubigers für die Betreibung einer (Alt)Forderung (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122035
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00031_07Y0000_001