Die Revision ist im vollen Umfang der Anfechtung der beiden Aussprüche über die kumulierten Klagebegehren (Masseforderungen-Leistungsbegehren und Konkursforderungen-Feststellungsbegehren) aus folgenden Gründen zulässig:
I) Zur Qualifikation der Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers einer im Konkurs befindlichen GmbHrömisch eins) Zur Qualifikation der Ansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers einer im Konkurs befindlichen GmbH
1) aufgrund des vom Masseverwalter gekündigten Geschäftsführer-Anstellungsvertrages für die Zeit ab Konkurseröffnung bis zum Ende der Kündigungsfrist (Geschäftsführer-Gehalt, Abfertigung und Urlaubsentschädigung) und
2) aufgrund seiner Leistungen für den Masseverwalter bzw die Gemeinschuldnerin im Rahmen der Betriebsfortführung nach Konkurseröffnung als "freier Mitarbeiter" ("angemessenes Entgelt")
als Masseforderungen liegt keine gesicherte Rechtsprechung vor.
II) Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Frage der
grundsätzlichen Billigung und weitgehenden Übernahme der in
Deutschland entwickelten Regeln über die Behandlung Eigenkapital
ersetzender Gesellschafterdarlehen (Leitentscheidung 8 Ob 9/91 vom
8.5.1991 = SZ 64/53; WBl 1991,398 mit Anm.Ostheim; RdW 1991,290 =
EvBl 1991/179 S 779 = ecolex 1991,697 = JAP 1991/92 mit Anm.
P.Bydlinski; Folgeentscheidung 1 Ob 617/91 = SZ 64/160 = RdW 1993,143
= JBl 1992, 444 mit Anm. Ostheim) bedarf im vorliegenden Streitfall
einer Fortentwicklung zu den Fragen der
1) Gleichsetzung von "Stehenlassen" im Sinne des bewußten Nicht-geltend-Machens von Forderungen (Darlehensrückzahlung, Geschäftsführergehalt, Urlaubsentschädigung, Erstattungsanspruch aus der Bezahlung von Gesellschaftsschulden, Guthaben am Verrechnungskonto),
2) Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Eintretens der "Kreditunwürdigkeit" der GmbH und
3) Behauptungs- und Beweislast.
Die Revision ist teilweise auch berechtigt.
Zu den Masseforderungen (Punkt I):Zu den Masseforderungen (Punkt römisch eins):
1) Es ist unbekämpft festgestellt, daß der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund seines Anstellungsvertrages Ansprüche gegen die Gesellschaft, u.a. auf Zahlung eines Geschäftsführergehalts, hatte und daß dieses Anstellungsverhältnis infolge Kündigung durch den beklagten Masseverwalter (mit Schreiben vom 20.7.1988, Beilage A) zum 20.12.1988 aufgelöst worden ist. Der Kläger behauptet, für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zum 31.12.1988 (richtig: 20.12.1988) Ansprüche auf "Entgelt" (Geschäftsführergehalt) sowie auf Abfertigung in Höhe eines Jahresgehalts und auf Entschädigung für nicht konsumierten anteiligen Urlaub zu haben, die als Masseforderungen zu befriedigen seien.
Zum Inhalt des Anstellungsvertrages, der nicht in den Akten liegt,
haben die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen, weil sie die
vom Kläger daraus abgeleiteten Masseansprüche aus rechtlichen Gründen
verneinten. Es kann daher darüber keine Aussage gemacht werden.
Der 8.Senat des Obersten Gerichtshofes ist jedoch nicht der Ansicht
der Vorinstanzen, daß die vom Kläger behaupteten Ansprüche jedenfalls
als Masseforderungen ausscheiden. Richtig ist lediglich, daß man den
Kläger in Anbetracht seiner beherrschenden Beteiligung an der
Gesellschaft mit einem Anteil von 95 % am Stammkapital in seiner
Stellung als Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer oder als Person
in arbeitnehmerähnlicher Stellung iS des § 46 Abs 1 Z 3 lit a KO
bezeichnen kann. Sein Anstellungsvertrag zur GmbH kann deshalb
keineswegs als echter Dienstvertrag, sondern - je nach dem
Vertragsinhalt - als freier Dienstvertrag oder als Auftragsvertrag
beurteilt werden; auch wenn der Vertragsinhalt am Angestelltenvertrag ausgerichtet sein mag, ändert dies nichts daran, daß der Kläger kein abhängiger Arbeitnehmer und auch keine arbeitnehmerähnliche Person war (vgl. Wünsch, Komm.zum GmbHG Rz 52 zu § 15; Reich-Rohrwig, Das österr.GmbH-Recht 103 ff; Arb 9538), denn es fehlen hier alle Kriterien, die für das Vorliegen der dazu nötigen Ein- und Unterordnung unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gewöhnlich gefordert werden (vgl. etwa JBl 1987,332).beurteilt werden; auch wenn der Vertragsinhalt am Angestelltenvertrag ausgerichtet sein mag, ändert dies nichts daran, daß der Kläger kein abhängiger Arbeitnehmer und auch keine arbeitnehmerähnliche Person war vergleiche Wünsch, Komm.zum GmbHG Rz 52 zu Paragraph 15,; Reich-Rohrwig, Das österr.GmbH-Recht 103 ff; Arb 9538), denn es fehlen hier alle Kriterien, die für das Vorliegen der dazu nötigen Ein- und Unterordnung unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gewöhnlich gefordert werden vergleiche etwa JBl 1987,332).
Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH hat zwar deren Auflösung (§ 84 Z 4 GmbHG), nicht aber auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer zur Folge, wenn solches nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Selbst die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer, wenn durch den Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluß eine andere Person als Liquidator bestellt wird (§ 89 Abs 2 GmbHG), hätte nicht notwendigerweise die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge (Reich-Rohrwig aaO 109). Dem Masseverwalter stand aber ungeachtet des Umstandes, daß im GmbH-Recht eine dem § 78 Abs 2 AktG entsprechende Vorschrift fehlt, aus der sich direkt ein Kündigungsrecht des Masseverwalters für den Anstellungsvertrag der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer ergäbe, ein aus § 21 KO ableitbares außerordentliches Kündigungsrecht zu; Strasser (in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG Kommentar3 146 zu §§ 77-84) ist in der Ansicht beizustimmen, daß die erwähnte Norm des AktG (§ 78 Abs 2) das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters in Wahrheit nur im Einklang mit dem in der Konkursordnung angelegten System der Kündigungsmöglichkeit für Dauerschuldverhältnisse erwähnt und insoweit einen sich aus der Konkursordnung (§§ 21,23,24 und 25) ableitbaren verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken wiedergibt.Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH hat zwar deren Auflösung (Paragraph 84, Ziffer 4, GmbHG), nicht aber auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer zur Folge, wenn solches nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Selbst die Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer, wenn durch den Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluß eine andere Person als Liquidator bestellt wird (Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG), hätte nicht notwendigerweise die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zur Folge (Reich-Rohrwig aaO 109). Dem Masseverwalter stand aber ungeachtet des Umstandes, daß im GmbH-Recht eine dem Paragraph 78, Absatz 2, AktG entsprechende Vorschrift fehlt, aus der sich direkt ein Kündigungsrecht des Masseverwalters für den Anstellungsvertrag der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer ergäbe, ein aus Paragraph 21, KO ableitbares außerordentliches Kündigungsrecht zu; Strasser (in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG Kommentar3 146 zu Paragraphen 77 -, 84,) ist in der Ansicht beizustimmen, daß die erwähnte Norm des AktG (Paragraph 78, Absatz 2,) das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters in Wahrheit nur im Einklang mit dem in der Konkursordnung angelegten System der Kündigungsmöglichkeit für Dauerschuldverhältnisse erwähnt und insoweit einen sich aus der Konkursordnung (Paragraphen 21,,23,24 und 25) ableitbaren verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken wiedergibt.
Daraus ergibt sich aber, daß der Anstellungsvertrag nach Eröffnung
des Gesellschaftskonkurses bis zu dem durch die Kündigung bestimmten
Endigungstermin vom Masseverwalter aus der Konkursmasse voll zu erfüllen ist und demnach alle Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag für die genannte Zeit Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 4 KO sind. Hingegen sind Abfertigungsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrages oder erst nach seiner Auflösung (zB Ruhegeldansprüche) entstehen, Konkursforderungen (zutreffend Strasser aaO Rz 147).Endigungstermin vom Masseverwalter aus der Konkursmasse voll zu erfüllen ist und demnach alle Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag für die genannte Zeit Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO sind. Hingegen sind Abfertigungsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrages oder erst nach seiner Auflösung (zB Ruhegeldansprüche) entstehen, Konkursforderungen (zutreffend Strasser aaO Rz 147).
Bei dieser Rechtslage kann zwar einerseits schon jetzt gesagt werden,
daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Abfertigung (S
530.040) und Urlaubsentschädigung (S 31.755) nur als
Konkursforderungen, nicht aber als Masseforderungen zustehen können,
sodaß das diesbezügliche Zahlungsbegehren (insgesamt S 561.795) von
den Vorinstanzen mit Recht abgewiesen wurde und die Entscheidung in
diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen ist, daß aber andererseits
über die Masseteilforderung von S 225.213 ("Entgelt" =
Geschäftsführergehalt für die Zeit von der Konkurseröffnung bis zum
Ende des Anstellungsvertrages) auf der bisherigen Aktengrundlage noch nicht abgesprochen werden kann. Diesbezüglich muß deshalb die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen werden.
2) Es ist aber auch der vom Kläger behauptete Entgeltanspruch (als
Masseforderung) für seine Tätigkeit als "freier Mitarbeiter" in der
Zeit vom 1.1. bis 4.8.1989 noch nicht entscheidungsreif. Dem Grunde
nach steht dem Kläger für die von ihm in dieser Zeit, mit zumindest stillschweigender Duldung des Masseverwalters, im Rahmen der Betriebsfortführung erbrachten Leistungen ein im Sinne des § 1152 ABGB angemessenes Entgelt zu. Nach hM genügt für die Anwendung dieser Norm, daß eine zumindest stillschweigende Vereinbarung über die zu leistende Arbeit zustande gekommen ist, und diese wird schon dann bejaht, wenn die Leistung mit Willen und Wissen des anderen erbracht wird (Krejci in Rummel2 Rz 1 zu § 1152 ABGB; Arb 8817 ua);nach steht dem Kläger für die von ihm in dieser Zeit, mit zumindest stillschweigender Duldung des Masseverwalters, im Rahmen der Betriebsfortführung erbrachten Leistungen ein im Sinne des Paragraph 1152, ABGB angemessenes Entgelt zu. Nach hM genügt für die Anwendung dieser Norm, daß eine zumindest stillschweigende Vereinbarung über die zu leistende Arbeit zustande gekommen ist, und diese wird schon dann bejaht, wenn die Leistung mit Willen und Wissen des anderen erbracht wird (Krejci in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1152, ABGB; Arb 8817 ua);
Unentgeltlichkeit müßte erwiesenermaßen vereinbart sein (Krejci aaO;
Arb.7337,7914,8457,9665 ua). Hier hat der beklagte Masseverwalter selbst zugegeben, daß er sich um eine - wenngleich geringfügige - Entlohnung des Klägers beim Konkursrichter bemüht habe, und das spricht zunächst dafür, daß der Kläger irgendwelche Leistungen für die Masse erbracht haben dürfte. Welcher Art und Intensität diese Leistungen waren, ist von den Vorinstanzen, die von anderen Rechtsansichten ausgegangen sind, nicht geklärt worden. Es muß deshalb auch in diesem Umfange die Rechtssache zur Verfahrensergänzung (Ausübung der materiellen Prozeßleitung gemäß den §§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO, Anstrebung von Außerstreitstellungen, allenfalls Beweisaufnahmen) und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen werden.Arb.7337,7914,8457,9665 ua). Hier hat der beklagte Masseverwalter selbst zugegeben, daß er sich um eine - wenngleich geringfügige - Entlohnung des Klägers beim Konkursrichter bemüht habe, und das spricht zunächst dafür, daß der Kläger irgendwelche Leistungen für die Masse erbracht haben dürfte. Welcher Art und Intensität diese Leistungen waren, ist von den Vorinstanzen, die von anderen Rechtsansichten ausgegangen sind, nicht geklärt worden. Es muß deshalb auch in diesem Umfange die Rechtssache zur Verfahrensergänzung (Ausübung der materiellen Prozeßleitung gemäß den Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO, Anstrebung von Außerstreitstellungen, allenfalls Beweisaufnahmen) und neuerlichen Entscheidung in die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Zu den noch offenen Masseforderungen muß für den Fall, daß diese (teilweise oder ganz) als zu Recht bestehend erkannt werden sollten, doch auf die vom beklagten Masseverwalter einredeweise geltend gemachten, aber bisher nicht ausreichend bestimmt dargestellten und begründeten Gegenforderungen aus der angeblich schlechten Geschäftsführung des Klägers (§ 25 GmbHG) eingegangen werden. Dies unterblieb freilich bisher auf der Grundlage der anderen Rechtsansichten der Vorinstanzen.Zu den noch offenen Masseforderungen muß für den Fall, daß diese (teilweise oder ganz) als zu Recht bestehend erkannt werden sollten, doch auf die vom beklagten Masseverwalter einredeweise geltend gemachten, aber bisher nicht ausreichend bestimmt dargestellten und begründeten Gegenforderungen aus der angeblich schlechten Geschäftsführung des Klägers (Paragraph 25, GmbHG) eingegangen werden. Dies unterblieb freilich bisher auf der Grundlage der anderen Rechtsansichten der Vorinstanzen.
Zu den Konkursforderungen (Punkt II):Zu den Konkursforderungen (Punkt römisch zwei):
In der Prüfungsklage hat der klagende Gesellschafter-Geschäftsführer seine Konkursforderungen folgendermaßen aufgegliedert:
a) Darlehen, die der GmbH in mehreren Tranchen bis 31.12.1985 gewährt worden seien;
b) Guthaben auf dem Verrechnungskonto zum Stichtag 31.12.1985;
c) Bezahlung einer Honorarforderung des Steuerberaters der Gesellschaft;
d) Gehaltsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche für die Jahre 1985 bis 1988 zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft.
Zu den Gehalts- und Urlaubsentschädigungsansprüchen hat der Kläger erläuternd vorgebracht, daß er diese Ansprüche gestundet habe, um die Liquidität der Gesellschaft zu verbessern (Seite 4). In seiner Parteienaussage behauptete er, die Gesellschaft sei zwar im Jahre 1986 infolge von Konkursen "anderer Firmen" (offenbar Geschäftspartner) in "Liquiditätsschwierigkeiten" gekommen, es seien gleichzeitig auch "die Zessionskredite zurückgegangen" (Seite 47) und es habe sich die Gesellschaft aus Großgeschäften zurückgezogen, weil "solche Einbrüche nicht verkraftbar" gewesen seien, es wäre aber von der Liquidität der Gesellschaft her trotzdem möglich gewesen, auch im Jahre 1985 und danach die Gehaltsansprüche durch Entnahmen zu befriedigen, er habe sich aber gegenüber der Stmk.Bank nicht vorrangig stellen wollen, habe es (offenbar das Gehalt) auch nicht unbedingt notwendig gehabt und die Nichtentnahme des Gehalts habe "dem Geschäft gutgetan" (Seite 49). Zu dem Teilanspruch "Guthaben am Verrechnungskonto" erklärte sich der Kläger außerstande anzugeben, ob es sich hiebei um nicht behobenen Gewinnanteil oder um Zinsen aus der Darlehensgewährung an die Gesellschaft handle (Seite 45); bezüglich der Darlehen gab er an, es habe diesbezüglich keinerlei Vereinbarung ("mit mir selbst"), insbesondere bezüglich einer Rückzahlungsverpflichtung und Verzinsung gegeben (Seite 41).
Den Prozeßakten kann nicht entnommen werden, daß der beklagte Masseverwalter im Verfahren erster Instanz jemals den Einwand erhoben hätte, es handle sich bei den als Konkursforderungen geltend gemachten Forderungen um nachrangige, die im Sinne der schon anerkannten oder noch fortzuentwickelnden Regeln über die Behandlung Eigenkapital ersetzender Darlehen und anderer wirtschaftlich gleichzubehandelnder Gesellschafterleistungen vom Kläger nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Dieses Rechtsinstitut wurde allem Anschein nach von den beiden Vorinstanzen ohne Erörterung mit den Prozeßparteien bloß aufgrund der Behauptung des Klägers in der Klage, er habe der Gesellschaft, um ihre Liquidität zu verbessern, seit 1985 namhafte Gehaltsansprüche gestundet (Seite 2), angewendet. Dieser Mangel hat, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergeben wird, in mehrfacher Hinsicht ein zur richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache erhebliches Sachverhaltsdefizit bewirkt, sodaß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden müssen und die Rechtssache der ersten Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Dort wird die Rechtssache in Anwendung der §§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO mit den Prozeßparteien unter Bedachtnahme auf die noch aufzuzeigenden Gesichtspunkte rechtlicher Art zu erörtern und nach entsprechenden Außerstreitstellungen und/oder erforderlichden Beweisaufnahmen neuerlich abzuhandeln und zu entscheiden sein.Den Prozeßakten kann nicht entnommen werden, daß der beklagte Masseverwalter im Verfahren erster Instanz jemals den Einwand erhoben hätte, es handle sich bei den als Konkursforderungen geltend gemachten Forderungen um nachrangige, die im Sinne der schon anerkannten oder noch fortzuentwickelnden Regeln über die Behandlung Eigenkapital ersetzender Darlehen und anderer wirtschaftlich gleichzubehandelnder Gesellschafterleistungen vom Kläger nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Dieses Rechtsinstitut wurde allem Anschein nach von den beiden Vorinstanzen ohne Erörterung mit den Prozeßparteien bloß aufgrund der Behauptung des Klägers in der Klage, er habe der Gesellschaft, um ihre Liquidität zu verbessern, seit 1985 namhafte Gehaltsansprüche gestundet (Seite 2), angewendet. Dieser Mangel hat, wie sich aus den folgenden Darlegungen ergeben wird, in mehrfacher Hinsicht ein zur richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache erhebliches Sachverhaltsdefizit bewirkt, sodaß die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben werden müssen und die Rechtssache der ersten Instanz zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist. Dort wird die Rechtssache in Anwendung der Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO mit den Prozeßparteien unter Bedachtnahme auf die noch aufzuzeigenden Gesichtspunkte rechtlicher Art zu erörtern und nach entsprechenden Außerstreitstellungen und/oder erforderlichden Beweisaufnahmen neuerlich abzuhandeln und zu entscheiden sein.
2) Nur insoweit es sich um die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung an die Gesellschaft handelt (lit a oben), gibt es mit den beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen, die zur Rechtsmittelzulässigkeit zitiert wurden, Vorjudikatur, die allerdings einer Ergänzung bedarf. Sowohl Ostheim (in WBl 1991,400 f, insbes.402 zu 8 Ob 8/91 und in JBl 1992,448 f, insbes.450 zu 1 Ob 617/91) als auch Karsten Schmidt (in GesRZ 1993,8 f, insbes.13 f zu 8 Ob 9/91) haben in ihren Entscheidungsbesprechungen zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht nur das Gewähren von Kredit in der Krise, sondern auch das "Stehenlassen" von Krediten, die in nicht kritischer Zeit gewährt worden sind (Ostheim: "neutrales Darlehen"; JBl 1992,450), in der Krise den gleichen Regeln gemäß zu behandeln sei; auf den genauen Zeitpunkt komme es dabei nicht an.2) Nur insoweit es sich um die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung an die Gesellschaft handelt (Litera a, oben), gibt es mit den beiden oberstgerichtlichen Entscheidungen, die zur Rechtsmittelzulässigkeit zitiert wurden, Vorjudikatur, die allerdings einer Ergänzung bedarf. Sowohl Ostheim (in WBl 1991,400 f, insbes.402 zu 8 Ob 8/91 und in JBl 1992,448 f, insbes.450 zu 1 Ob 617/91) als auch Karsten Schmidt (in GesRZ 1993,8 f, insbes.13 f zu 8 Ob 9/91) haben in ihren Entscheidungsbesprechungen zutreffend darauf hingewiesen, daß nicht nur das Gewähren von Kredit in der Krise, sondern auch das "Stehenlassen" von Krediten, die in nicht kritischer Zeit gewährt worden sind (Ostheim: "neutrales Darlehen"; JBl 1992,450), in der Krise den gleichen Regeln gemäß zu behandeln sei; auf den genauen Zeitpunkt komme es dabei nicht an.
Diese Gleichstellung wird auch vom erkennenden 8.Senat prinzipiell bejaht, denn es wird aus der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Sicht, die das Wesentliche der Kreditgewährung in der bewußten Überlassung von Liquidität erblickt, derselbe Effekt erreicht (Karsten Schmidt aaO 14). Deshalb kann, wie Karsten Schmidt (aaO) richtig schließt, das Belassen ("Stehenlassen") von Fremdmitteln im Gesellschaftsvermögen eine eigenkapitalersetzende Finanzierungsentscheidung sein. Eine derartige Entscheidung bedarf jedoch nach Ansicht des erkennenden 8.Senates jedenfalls einer - durchaus und sogar in der Regel nur erschließbaren, also konkludenten - Bewußtseinslage: es ist erforderlich, daß der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft über den Zeitpunkt hinaus, von dem an ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten, weil sie zu marktüblichen Bedingungen am Kapitalmarkt kein Fremdkapital mehr ohne Besicherung durch Gesellschafter oder Dritte bekommen hätte, bewußt nicht geltend gemacht wurde. Ist, wie im vorliegenden Fall, der solcherart der Gesellschaft Liquidität verschaffende Gesellschafter dominanter Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft, so darf prima facie die Annahme zugrundegelegt werden, daß ihm wie einem ordentlichen Kaufmann die Kreditunwürdigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt auf der Basis der dafür relevanten betriebswirtschaftlichen Tatsachenvoraussetzungen bewußt gewesen ist. Hier ist sicherlich ein gewichtiges Indiz dafür, daß dem Kläger die (objektiv) kritische Kreditsituation der Gesellschaft schon im Jahre 1986 und danach bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über ihr Vermögen, die auf Antrag eines Gläubigers erfolgte, bewußt war, in seinem Eingeständnis von Liquiditätsschwierigkeiten der Gesellschaft und in der offenkundig damit im Zusammenhang stehenden Gewährung und Belassung von Krediten, im "Stehenlassen" (durch Stundung) von Gehalts- und Urlaubsentschädigungsforderungen in fortlaufender Reihe bis zur Konkurseröffnung sowie in der Bezahlung einer Gesellschaftsschuld (Honorar des Steuerberaters der Gesellschaft) zu erblicken.
Es ist weiters erforderlich, daß die Gesellschaft bereits zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung kreditunwürdig war - auf den genauen Zeitpunkt kommt es dabei, wie schon erwähnt, nicht an - und damals vom Kläger die der Gesellschaft gewährten Kredite "stehengelassen" bzw die gegen sie bestehenden Forderungen gestundet wurden. Sollte jedoch ausnahmsweise der Eintritt der Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft mit der Antragstellung auf Konkurseröffnung über ihr Vermögen zeitlich zusammenfallen, kann von einem "Stehenlassen" bzw. "Nicht-geltend-Machen" in der Krise nicht gesprochen werden. Prima facie ist freilich das zeitliche Vorangehen der Krise im Falle eines permanenten Liquiditätsschwierigkeiten folgenden Insolvenzverfahrens anzunehmen.
Der erkennende 8.Senat des Obersten Gerichtshofes ist der Ansicht, daß auch in der Stundung der Geldforderungen, die der Kläger gegen die Gesellschaft behauptet, eine dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen gleichwertige Art der Zuführung von Liquidität an die Gesellschaft liegen kann, wenn die sonst für jenes geforderten Voraussetzungen vorliegen. Dies träfe auch auf das "Stehenlassen" des angeblichen Guthabens des Klägers am Verrechnungskonto der Gesellschaft zu, wenn diese Forderung im fortgesetzten Verfahren erster Instanz noch ausreichend substantiiert und erwiesen werden sollte.
Dem Verjährungseinwand des beklagten Masseverwalters gegen die stehengelassenen Gehaltsansprüche des Klägers ist entgegenzuhalten, daß eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt läßt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, den Lauf der Verjährungsfrist hemmt (Koziol-Welser, Grundriß I9 226 mwN in FN 5, insbes.OGH in JBl 1988, 447; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1478 ABGB).Dem Verjährungseinwand des beklagten Masseverwalters gegen die stehengelassenen Gehaltsansprüche des Klägers ist entgegenzuhalten, daß eine "reine" Stundung, welche die Fälligkeit unberührt läßt, aber ihre Geltendmachung hinausschiebt, den Lauf der Verjährungsfrist hemmt (Koziol-Welser, Grundriß I9 226 mwN in FN 5, insbes.OGH in JBl 1988, 447; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1478, ABGB).
Zur Frage der Darlegungs- und Beweislast ist zusätzlich zu dem bereits angeführten prima-facie-Beweis auf die schon in der Entscheidung des 1.Senates vom 20.11.1991, 1 Ob 617/91 (SZ 64/160 = RdW 1993,143 = JBl 1992,444) dargelegte allgemeine Regel zu verweisen, daß sie den treffe, der für sich aus diesem Institut günstige Schlüsse ableiten will.
Da sich im vorliegenden Fall der danach im grundsätzlichen darlegungs- und beweispflichtige beklagte Masseverwalter noch in keiner Weise zur Einordnung der Forderungen des Klägers in das Institut der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen geäußert hat, ist das Erstgericht auf die zusammenfassenden Darstellungen insbesondere Karsten Schmidts (in GesRZ 1993,8 f, insbes. 12-13) und zuletzt auch Thierys (in FS Frotz, 841 f, insbes. 853) bezüglich der im wesentlichen drei Fallgruppen (Sanierungsdarlehen zur Abwendung drohenden Konkurses, Finanzplankredite, die von vornherein zur Krisenfinanzierung bestimmt sind, und im Zustande der Kreditunwürdigkeit gewährte oder stehengelassene Darlehen) zu verweisen, mit deren Hilfe die materielle Prozeßleitung im Sinne der §§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO im konkreten Fall ausgeübt werden kann.Da sich im vorliegenden Fall der danach im grundsätzlichen darlegungs- und beweispflichtige beklagte Masseverwalter noch in keiner Weise zur Einordnung der Forderungen des Klägers in das Institut der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen geäußert hat, ist das Erstgericht auf die zusammenfassenden Darstellungen insbesondere Karsten Schmidts (in GesRZ 1993,8 f, insbes. 12-13) und zuletzt auch Thierys (in FS Frotz, 841 f, insbes. 853) bezüglich der im wesentlichen drei Fallgruppen (Sanierungsdarlehen zur Abwendung drohenden Konkurses, Finanzplankredite, die von vornherein zur Krisenfinanzierung bestimmt sind, und im Zustande der Kreditunwürdigkeit gewährte oder stehengelassene Darlehen) zu verweisen, mit deren Hilfe die materielle Prozeßleitung im Sinne der Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO im konkreten Fall ausgeübt werden kann.
Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Prozeßkosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.