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Rechtssatz RS0059835×

Rechtssatz RS0059835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059835

Geschäftszahl

8Ob28/93

Entscheidungsdatum

22.12.1993

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwar deren Auflösung, nicht aber auch die Beendigung des Anstellungsvertrages der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer zur Folge, wenn solches nicht im Anstellungsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Kann der Geschäftsführer auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft mit einem Anteil von fünfundneunzig Prozent am Stammkapital nicht als Arbeitnehmer oder als Person in arbeitnehmerähnlicher Stellung bezeichnet werden, steht dem Masseverwalter dennoch ein aus Paragraph 21, KO ableitbares außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Anstellungsvertrag ist nach Eröffnung des Gesellschaftskonkurses bis zu dem durch die Kündigung bestimmten Endigungstermin vom Masseverwalter aus der Konkursmasse voll zu erfüllen und sind alle Vergütungsansprüche aus diesem Vertrag für die genannte Zeit Masseforderungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO. Hingegen sind Abfertigungsansprüche und Urlaubsentschädigungsansprüche und andere Vergütungsansprüche, die aufgrund der Auflösung des Vertrages oder erst nach seiner Auflösung (zB Ruhegeldansprüche) entstehen, Konkursforderungen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 28/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 8 Ob 28/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059835

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0080OB00028_9300000_003