Begründung:
Die Klägerin war ab Jänner 1996 bei einer GmbH, die eine Werbeagentur betrieb, als Angestellte beschäftigt. Geschäftsführer der GmbH war der Vater der Klägerin. Die Klägerin war am Unternehmen mit einer Stammeinlage von 125.000 S (Stammkapital: 500.000 S) beteiligt. Die Hälfte der Stammeinlage war bar einbezahlt. Sie verfügte über keine Sperrminorität.
Zum Aufgabenbereich der Klägerin gehörte die Kundenbetreuung, die Erfassung der Eingangsrechnungen in der EDV und die Übermittlung der monatlichen Saldenlisten an den Steuerberater. Sie leistete somit die „Basisarbeit" für die Buchhaltung. Im Übrigen war das Dienstverhältnis der Klägerin so gestaltet wie jenes anderer Mitarbeiter. Sie erhielt Weisungen vom Geschäftsführer.
Ab Herbst 1998 kam es zu Zahlungsstockungen. Ein großer Kunde reduzierte das Auftragsvolumen.
Der Geschäftsführer entschied, dass der Klägerin und einem weiteren Mitarbeiter ab April 1999 kein Gehalt mehr ausgezahlt werde. Die Gehälter für Jänner 1999 bis März 1999 wurden der Klägerin zwischen 28. 5. 1999 und 19. 7. 1999 überwiesen. Der Klägerin waren die offenen Verbindlichkeiten der GmbH (2,8 Mio S Lieferanten; 1,8 Mio S Bankschulden; 1,1 Mio S Finanzamt; 343.000 S Gebietskrankenkasse) bekannt. Die Klägerin führte die Schwierigkeiten auf die in der Werbebranche üblichen Schwankungen zurück, weil drei Präsentationen offen waren, zu denen drei Agenturen - darunter die Dienstgeberin der Klägerin - eingeladen wurden.
Ab August 1999 wurde die Dienstzeit der Klägerin auf 32 Wochenstunden reduziert. Mitte August 1999 suchten die Klägerin und der Geschäftsführer auf Anraten der Hausbank einen Rechtsanwalt auf, der mitteilte, dass es für ihn nach einem Konkurs ausschaue. Er bräuchte aber genaue Zahlen über Außenstände, um klare Auskünfte geben zu können.
Mit Schreiben vom 20. 9. 1999 forderte die Klägerin die GmbH zur Zahlung der ausständigen Gehälter auf und erklärte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung bis 27. 9. 1999 den vorzeitigen Austritt.
Am 19. 10. 1999 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Am 2. 11. 1999 wurde die Schließung des Unternehmens bewilligt.
Die Klägerin begehrt insgesamt 17.378,11 EUR netto (Gehalt April 1999 bis 27. 9. 1999 zuzüglich Urlaubszuschuss/ Weihnachtsremuneration/ Urlaubsentschädigung; Kündigungsentschädigung; zwei Monatsentgelte Abfertigung). Sie habe keinen Einblick in die Bücher gehabt und habe darauf vertraut, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch die Insolvenz eines Großkunden eingetreten seien, durch eine angestrebte Auffanglösung überwunden würden.
Die Beklagte wendet ein, die Ansprüche der Klägerin seien als eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren. Die Klägerin sei ihrem Vater bei firmenpolitischen Entscheidungen beratend zur Seite gestanden. Sie habe Überblick über die finanzielle Gebarung des Unternehmens und volle Kenntnisse über die Auftrags- und die Finanzlage gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht gab der dagegen von der Beklagten erhobenen Berufung im Umfang eines Begehrens von 8.321,40 EUR (Begehren auf Abfertigung; Urlaubsentschädigung und Kündigungsentschädigung) Folge und wies dieses Begehren mit Teilurteil ab. Im Übrigen hob das Berufungsgericht das Ersturteil im Umfang eines Zuspruches von 9.056,71 EUR samt Nebengebühren auf. Das Berufungsgericht erklärte die Revision und den Rekurs für zulässig, weil eine gesicherte Rechtsprechung, welche Ansprüche der Klägerin in europarechtlicher Hinsicht gebührten, nicht bestehe.
Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung das Stehenlassen von Gesellschafterforderungen auch im Arbeitsverhältnis als eigenkapitalersetzend angesehen worden sei. Dem Gesellschafter-Arbeitnehmer stehe eine angemessene, höchstens 60 tägige Überlegungsfrist ab Eintritt der Erkennbarkeit der Krise für die Entscheidung zu, ob er die Kredithilfe belasse oder durch Abzug der Mittel die Liquidation der Gesellschaft beschleunige. Nach dieser Rechtsprechung seien sowohl laufende Ansprüche als auch Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gesichert, wenn der Gesellschafter-Arbeitnehmer seine Forderung über den genannten Zeitraum hinaus stehen lasse. Für die Klägerin, die als Buchhalterin den festgestellten Schuldenstand gekannt habe, sei ab April 1999 die Krise deutlich erkennbar gewesen. Dennoch habe sie erst im September 1999 ernsthafte Schritte zur Eintreibung gesetzt. Nach nationalem Recht sei ein Anspruch somit zu verneinen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walcher habe der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 8 ObS 16/03s, 8 ObS 17/03p und 8 ObS 18/03v nach europarechtlichen Gesichtspunkten eine dreimonatige Mindestsicherung gewährt. Im Hinblick auf die hier anzuwendende Fassung des § 3a Abs 1 IESG stünden der Klägerin daher die Gehälter für April bis Juni 1999 sowie die darauf entfallenden Sonderzahlungen zu. Diese Entgeltforderungen seien innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Konkurseröffnung fällig geworden. Weitergehende Ansprüche bestünden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht.Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Walcher habe der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 8 ObS 16/03s, 8 ObS 17/03p und 8 ObS 18/03v nach europarechtlichen Gesichtspunkten eine dreimonatige Mindestsicherung gewährt. Im Hinblick auf die hier anzuwendende Fassung des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG stünden der Klägerin daher die Gehälter für April bis Juni 1999 sowie die darauf entfallenden Sonderzahlungen zu. Diese Entgeltforderungen seien innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten vor Konkurseröffnung fällig geworden. Weitergehende Ansprüche bestünden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht.
Im Umfang der der Klägerin zustehenden Gehaltsansprüche für April bis Juni 1999 zuzüglich Sonderzahlungen sei das Verfahren nicht entscheidungsreif, weil es ohne Erörterung mit den Parteien nicht möglich sei, die der Klägerin im fortgesetzten Verfahren zuzuerkennenden Lohnansprüche von April bis einschließlich Juni 1999 zuzüglich Sonderzahlungen zu errechnen. In diesem Umfang sei daher mit einer Aufhebung vorzugehen.