Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, soweit er die Zurückweisung der Klage wegen Ansprüche aus dem Leasingvertrag über den Wohnwagen in der Höhe von S 23.171,33 betrifft. Nach § 55 Abs. 1 Z 1 JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach § 55 Abs. 5 JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (SZ 56/186; JBl. 1980, 430 uva). Gleichartige Geschäfte unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen schaffen nicht den vom Gesetz geforderten Zusammenhang (VersR 1990, 550; vgl. SZ 61/70). Für die Beantwortung der Frage, ob der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, sind daher die aus jedem Vertrag abgeleiteten Ansprüche gesondert zu betrachten. Aus dem Leasingvertrag über den Wohnwagen leitet die klagende Partei aber nur Ersatzansprüche in der Höhe von S 23.171,33 ab. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig, soweit er die Zurückweisung der Klage wegen Ansprüche aus dem Leasingvertrag über den Wohnwagen in der Höhe von S 23.171,33 betrifft. Nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind bei Parteienidentität mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Nach Paragraph 55, Absatz 5, JN ist dies auch für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann und die Ansprüche weder aus einer gemeinsamen Tatsache noch aus einem gemeinsamen Rechtsgrund abgeleitet werden (SZ 56/186; JBl. 1980, 430 uva). Gleichartige Geschäfte unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen schaffen nicht den vom Gesetz geforderten Zusammenhang (VersR 1990, 550; vergleiche SZ 61/70). Für die Beantwortung der Frage, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist, sind daher die aus jedem Vertrag abgeleiteten Ansprüche gesondert zu betrachten. Aus dem Leasingvertrag über den Wohnwagen leitet die klagende Partei aber nur Ersatzansprüche in der Höhe von S 23.171,33 ab. In diesem Umfang ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung nach § 14 KSchG auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung oder auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung abzustellen ist, fehlt. Er ist aber nicht berechtigt.Im übrigen ist der Revisionsrekurs zwar zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage, ob bei Beurteilung der Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarung nach Paragraph 14, KSchG auf den Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung oder auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung abzustellen ist, fehlt. Er ist aber nicht berechtigt.
Nach § 14 KSchG kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt. Diese Vorschrift schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, sie enthält Prorogationsverbote (JBl. 1990, 385; SZ 56/159 mwN). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechts zu beurteilen ist (WBl. 1987, 17; Fasching, Lehrbuch2 Rz 196). Nach der RV 744 BlgNR 14.GP 33 soll durch die Vorschrift des § 14 KSchG, die dem Vorbild der Bestimmung des § 12 RatenG folgt, erreicht werden, daß rechtsgeschäftliche Verschiebungen der Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden, sodaß die gesetzliche Regelung einseitig zwingend wird. Es wird einhellig die Ansicht vertreten, daß eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung (etwa am Gericht des Ortes der Beschäftigung) auch dann als gültig bestehen bleibt, wenn dieser Anknüpfungspunkt in der Folge wegfiele (Fasching aaO, Rz 293; Jelinek in Krejci, KSchG-Handbuch 890; Schragel, Konsumentenschutz im Zivilprozeß in "Verbesserter Zugang zum Recht,Nach Paragraph 14, KSchG kann für Klagen gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der im Inland beschäftigt ist, nach den Paragraphen 88, 89, 93, Absatz 2 und 104 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder in dem der Ort seiner Beschäftigung liegt. Diese Vorschrift schafft keine positive Zuständigkeitsordnung für Verbrauchergeschäfte, sie enthält Prorogationsverbote (JBl. 1990, 385; SZ 56/159 mwN). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist eine (vorprozessuale) Prozeßhandlung, die in ihrer Wirksamkeit nach den Regeln des Prozeßrechts zu beurteilen ist (WBl. 1987, 17; Fasching, Lehrbuch2 Rz 196). Nach der Regierungsvorlage 744 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 33 soll durch die Vorschrift des Paragraph 14, KSchG, die dem Vorbild der Bestimmung des Paragraph 12, RatenG folgt, erreicht werden, daß rechtsgeschäftliche Verschiebungen der Zuständigkeit zum Nachteil des Verbrauchers ausgeschlossen werden, sodaß die gesetzliche Regelung einseitig zwingend wird. Es wird einhellig die Ansicht vertreten, daß eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung (etwa am Gericht des Ortes der Beschäftigung) auch dann als gültig bestehen bleibt, wenn dieser Anknüpfungspunkt in der Folge wegfiele (Fasching aaO, Rz 293; Jelinek in Krejci, KSchG-Handbuch 890; Schragel, Konsumentenschutz im Zivilprozeß in "Verbesserter Zugang zum Recht,
Richterwoche 1979", 220 f). Kommt es aber bei Wegfall des Anknüpfungspunktes darauf an, ob die Zuständigkeitsvereinbarung bei ihrem Eingehen zulässig war, dann muß dies umgekehrt auch für den Fall gelten, daß sie ursprünglich unzulässig war und durch Wegfall der im § 14 KSchG genannten inländischen Gerichtsstände zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nunmehr zulässig wäre. Nicht die Inanspruchnahme des vereinbarten Gerichtsstandes, sondern die Vereinbarung eines solchen Gerichtsstandes wird durch § 14 KSchG verboten (Schragel aaO 220). Der Kläger kann sich daher auf eine dem § 14 KSchG widersprechende und damit ungültige Vereinbarung nicht berufen, hätte eine solche Vereinbarung auch zu einem späteren Zeitpunkt gültig abgeschlossen werden können. Diese allein den im § 14 KSchG zum Ausdruck gekommenen Schutz des Konsumenten entsprechende Rechtsansicht vertrat schon Petschek-Stagel 131 zur Vorschriften des § 12 RatenG. Soweit Jelinek aaO 888 und Schobel, ÖJZ 1962, 57 aus der Vorschrift des § 29 JN ableiten wollen, der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei nicht entscheidend, übersehen sie, daß für den Verbraucher (Ratenkäufer) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages einer der im Gesetz genannten inländischen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit gegeben sein muß, um eine weitergehende Prorogation zu verbieten. Ist ein solcher Anknüpfungspunkt selbst bei Abschluß eines Verbrauchergeschäftes im Inland nicht gegeben, etwa wenn jemand, der im Ausland wohnhaft und beschäftigt ist, bei einer Durchreise durch Österreich ein solches Geschäft abschließt, gilt für ihn ungeachtet der Anwendung österreichischen Konsumentenschutzrechtes kein Prorogationsverbot nach § 14 KSchG (so schon Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz 1961, 94; Martinek-Schwarz, Ratengesetz 1961, 83). Der Verbraucher verliert demnach den bei Vertragsabschluß gegebenen Schutz des § 14 KSchG nicht, wenn er nach Abschluß des Vertrages ins Ausland übersiedelt und dort beschäftigt ist, sofern er sich nicht nach dem Wegfall der inländischen Zuständigkeit nach § 14 KSchG zum Abschluß einer neuen Gerichtsstandvereinbarung entschließt. In der wiedergegebenen Formulierung des § 10 Z 3 der Allgemeinen Leasingbedingungen könnte ein durch Wegfall der inländischen Anknüpfungspunkte bedingter Abschluß einer weiteren Zuständigkeitsvereinbarung nicht erblickt werden, sodaß unerörtert bleiben kann, ob eine solche bedingt abgeschlossene Vereinbarung überhaupt zulässig und damit gültig wäre.Richterwoche 1979", 220 f). Kommt es aber bei Wegfall des Anknüpfungspunktes darauf an, ob die Zuständigkeitsvereinbarung bei ihrem Eingehen zulässig war, dann muß dies umgekehrt auch für den Fall gelten, daß sie ursprünglich unzulässig war und durch Wegfall der im Paragraph 14, KSchG genannten inländischen Gerichtsstände zum Zeitpunkt der Klagseinbringung nunmehr zulässig wäre. Nicht die Inanspruchnahme des vereinbarten Gerichtsstandes, sondern die Vereinbarung eines solchen Gerichtsstandes wird durch Paragraph 14, KSchG verboten (Schragel aaO 220). Der Kläger kann sich daher auf eine dem Paragraph 14, KSchG widersprechende und damit ungültige Vereinbarung nicht berufen, hätte eine solche Vereinbarung auch zu einem späteren Zeitpunkt gültig abgeschlossen werden können. Diese allein den im Paragraph 14, KSchG zum Ausdruck gekommenen Schutz des Konsumenten entsprechende Rechtsansicht vertrat schon Petschek-Stagel 131 zur Vorschriften des Paragraph 12, RatenG. Soweit Jelinek aaO 888 und Schobel, ÖJZ 1962, 57 aus der Vorschrift des Paragraph 29, JN ableiten wollen, der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei nicht entscheidend, übersehen sie, daß für den Verbraucher (Ratenkäufer) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages einer der im Gesetz genannten inländischen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit gegeben sein muß, um eine weitergehende Prorogation zu verbieten. Ist ein solcher Anknüpfungspunkt selbst bei Abschluß eines Verbrauchergeschäftes im Inland nicht gegeben, etwa wenn jemand, der im Ausland wohnhaft und beschäftigt ist, bei einer Durchreise durch Österreich ein solches Geschäft abschließt, gilt für ihn ungeachtet der Anwendung österreichischen Konsumentenschutzrechtes kein Prorogationsverbot nach Paragraph 14, KSchG (so schon Edlbacher, Kommentar zum Ratengesetz 1961, 94; Martinek-Schwarz, Ratengesetz 1961, 83). Der Verbraucher verliert demnach den bei Vertragsabschluß gegebenen Schutz des Paragraph 14, KSchG nicht, wenn er nach Abschluß des Vertrages ins Ausland übersiedelt und dort beschäftigt ist, sofern er sich nicht nach dem Wegfall der inländischen Zuständigkeit nach Paragraph 14, KSchG zum Abschluß einer neuen Gerichtsstandvereinbarung entschließt. In der wiedergegebenen Formulierung des Paragraph 10, Ziffer 3, der Allgemeinen Leasingbedingungen könnte ein durch Wegfall der inländischen Anknüpfungspunkte bedingter Abschluß einer weiteren Zuständigkeitsvereinbarung nicht erblickt werden, sodaß unerörtert bleiben kann, ob eine solche bedingt abgeschlossene Vereinbarung überhaupt zulässig und damit gültig wäre.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.