Rechtssatz RS0046063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046063
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Rechtssatz
Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines § 14 KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist.Nicht die Inanspruchnahme sondern die Vereinbarung eines Paragraph 14, KSchG widerstreitenden Gerichtsstandes ist verboten. Von einer bei Abschluß ungültigen Prorogationsvereinbarung kann auch dann kein Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ein inländischer Anknüpfungspunkt nicht mehr gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 673/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 673/90
Veröff: EvBl 1991/16 S 102 = SZ 63/188 = ÖBA 1991,384 = JBl 1992,256
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046063
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0010OB00673_9000000_001