Der Rekurs ist jedenfalls unzulässig.
Nach § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nach Abs 1 Z 2 dieser Bestimmung die Zulässigkeit des Rekurses nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Der Rekurs bleibt jedoch nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, soweit ein weitergehender Rechtsmittelausschluss (wie der nach § 528 Abs 2 Z 1 oder § 502 Abs 3 ZPO) besteht (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 4 mwN). Sofern also nicht (was hier nicht der Fall ist) eine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 und 5 ZPO vorliegt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt.Nach Paragraph 519, Absatz 2, ZPO darf das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nach Absatz eins, Ziffer 2, dieser Bestimmung die Zulässigkeit des Rekurses nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Der Rekurs bleibt jedoch nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, soweit ein weitergehender Rechtsmittelausschluss (wie der nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 502, Absatz 3, ZPO) besteht (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 4 mwN). Sofern also nicht (was hier nicht der Fall ist) eine Streitigkeit nach Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO vorliegt, ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt.
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (EvBl 1997/111; 1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h; 7 Ob 261/00h je mwN).Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Diese Regelung ist gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision oder eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (EvBl 1997/111; 1 Ob 202/97f; 3 Ob 2084/96h; 7 Ob 261/00h je mwN).
Wie sich aus den ergänzten Klagsangaben ergibt, von denen nach der Rechtsprechung auszugehen ist (zuletzt etwa 7 Ob 261/00h), leitet die klagende Partei ihre Forderung aus mehreren verschiedenen, über den Hauptauftrag hinaus erteilten Werkaufträgen der Beklagten ab. Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt somit nicht vor, musste doch für jeden Auftrag ein gesondertes Vorbringen erstattet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang wird auch keineswegs dadurch hergestellt, dass die klagende Partei über sämtliche Aufträge nur eine gemeinsame Rechnung legte. Wäre es anders, könnten die Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO, die ja zwingenden Rechts sind, einfach durch gemeinsame Fakturierung nicht zusammengehörender Leistungen unterlaufen werden.
Es liegt aber auch kein rechtlicher Zusammenhang vor. Wie bereits dargelegt, stützt sich ja die klagende Partei auf verschiedene einzelne Aufträge. Es handelt sich zwar bei allen um Werkaufträge, weshalb an sich dieselbe Rechtsnormgrundlage der Forderungen ist. Die bloße Gleichartigkeit von Forderungen stellt aber den geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang nach der Rechtsprechung noch keineswegs her (2 Ob 171/74; 5 Ob 19/75; 7 Ob 611/76; JBl 1980, 430; 5 Ob 648/81; 1 Ob 687/89; betreffend mehrere Reparaturen am selben Fahrzeug SZ 43/185 = EvBl 1971/151; zum Honorar für verschiedene notarielle Beurkundungen für dieselbe GmbH WBl 1991, 335; zu Honoraransprüchen eines Rechtsanwalts MietSlg 50.680; wiederum betreffend Reparaturaufträge für dasselbe Fahrzeug 2 Ob 137/99g). Anders wäre es, würden die Ansprüche aus einem einheitlichen Lieferungsvertrag (SZ 14/188), aus einem Servicevertrag (SZ 53/14) oder sonst einem einheitlichen Vertrag abgeleitet werden (1 Ob 687/89 mwN). Solches wurde hier weder behauptet, noch ist es im Verfahren hervorgekommen. Auch in rechtlicher Hinsicht vermag die gemeinsame Fakturierung den erforderlichen Zusammenhang nicht herzustellen, weil sich dadurch an der rechtlichen Selbständigkeit der Forderungen nichts ändern kann.
Aus dem Vorbringen geht nun im Zusammenhang mit der vom Erstgericht verwerteten Rechnung, welche die Grundlage des Klagebegehrens darstellt, hervor, dass bei keinem der einzelnen Aufträge, soweit sie sich aus der Aufschlüsselung im Vorbringen der klagenden Partei ergeben, ein Entscheidungsgegenstand von auch nur annähernd S 52.000 vorliegt. Schon für die (offenbar im tatsächlichen Zusammenhang stehenden) Verputzarbeiten werden brutto S 39.691,20 in Rechnung gestellt; für den Sickerschacht aber brutto S 10.800. Für Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Gastank begehrt die klagende Partei brutto S
14.400. Selbst wenn man die Rechnungsbeträge für die Positionen 6 bis 12 dem Betrag für die Erdarbeiten im Zusammenhang mit dem Gastank in Position 4 hinzurechnen würde, ergäbe sich dafür brutto ein Betrag von weniger als S 32.000. Die anderen Einzelaufträge ergeben noch darunterliegende Bruttobeträge. Damit übersteigt aber der Wert des Entscheidungsgegenstandes in keinem einzelnen selbständigen Punkt S 52.000.
Der Rekurs ist damit zurückzuweisen, ohne dass auf die von den Rekurswerbern bzw vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfragen eingegangen werden könnte.
Der klagenden Partei steht für ihre Rekursbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat. Die Kosten waren daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Die klagende Partei hat somit die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß §§ 50, 40 ZPO selbst zu tragen.Der klagenden Partei steht für ihre Rekursbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat. Die Kosten waren daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Die klagende Partei hat somit die Kosten ihrer Rekursbeantwortung gemäß Paragraphen 50, 40, ZPO selbst zu tragen.