Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist - soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet - unzulässig, im übrigen jedoch nicht berechtigt.
Mehrere in einer Klage gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine andere einzelne Partei erhoben werden, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen (und bilden damit einen einheitlichen Streitgegenstand), wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0042741). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne daß eine Zusammenrechnung stattfindet (SZ 63/188, 65/157; zuletzt 1 Ob 89/99s). Nur in diesem Falle wären die beiden strittigen Fakturen der klagenden Partei zusammenzurechnen und würden damit den im § 501 ZPO genannten Wert von S 26.000,-- zusammen übersteigen. Einen solchen Zusammenhang hat aber die klagende Partei nie behauptet (RS0042741). Er liegt auch nicht vor, weil nach den maßgeblichen Behauptungen (und Feststellungen) jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, denen kein einheitlicher Gesamtvertrag zugrundelag und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für aufgrund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (2 Ob 23/98s). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall, nämlich in der Entscheidung SZ 43/185 = EvBl 1971/151, ausgesprochen, daß dann, wenn für mehrere (dort insgesamt 16) verschiedene, jeweils am selben Fahrzeug durchgeführte Reparaturen in der Folge 16 entsprechende Rechnungen ausgestellt und deren Beträge in einer Klage (gemeinsam) geltend gemacht werden, weder rechtlicher noch tatsächlicher Zusammenhang besteht (ebenso auch 5 Ob 667/80 [mehrere gleichartige, jedoch auf verschiedenen Bestellungen beruhende Elektroinstallationen im selben Haus]).Mehrere in einer Klage gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine andere einzelne Partei erhoben werden, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nur dann zusammenzurechnen (und bilden damit einen einheitlichen Streitgegenstand), wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0042741). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne daß eine Zusammenrechnung stattfindet (SZ 63/188, 65/157; zuletzt 1 Ob 89/99s). Nur in diesem Falle wären die beiden strittigen Fakturen der klagenden Partei zusammenzurechnen und würden damit den im Paragraph 501, ZPO genannten Wert von S 26.000,-- zusammen übersteigen. Einen solchen Zusammenhang hat aber die klagende Partei nie behauptet (RS0042741). Er liegt auch nicht vor, weil nach den maßgeblichen Behauptungen (und Feststellungen) jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, denen kein einheitlicher Gesamtvertrag zugrundelag und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für aufgrund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (2 Ob 23/98s). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall, nämlich in der Entscheidung SZ 43/185 = EvBl 1971/151, ausgesprochen, daß dann, wenn für mehrere (dort insgesamt 16) verschiedene, jeweils am selben Fahrzeug durchgeführte Reparaturen in der Folge 16 entsprechende Rechnungen ausgestellt und deren Beträge in einer Klage (gemeinsam) geltend gemacht werden, weder rechtlicher noch tatsächlicher Zusammenhang besteht (ebenso auch 5 Ob 667/80 [mehrere gleichartige, jedoch auf verschiedenen Bestellungen beruhende Elektroinstallationen im selben Haus]).
Das gleiche hat auch hier zu gelten, wo in chronologischer Abfolge insgesamt vier Reparaturaufträge erteilt wurden, welche in der Folge auch durchgeführt und jeweils separat in Rechnung gestellt wurden, und von denen bloß die beiden letzten nicht, die übrigen zuvor jedoch bezahlt worden sind. Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit der Berufung zutreffend nach § 501 ZPO beurteilt. Danach konnte das Ersturteil, weil der Streitgegenstand hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen an Geld S 26.000,-- jeweils nicht überstieg, nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die trotzdem erhobene Beweis- und Mängelrüge war damit von vorneherein unzulässig. Da die beklagte Partei auch den einzig verbleibenden und geltend gemachten Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat, sondern hierin ausschließlich die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages durch das Erstgericht gerügt hat, wurde der somit zur Gänze nicht gesetzmäßig erstattete Berufungsschriftsatz gemäß § 471 Z 2 ZPO zu Recht - wenngleich nicht, wie hierin vorgesehen, in nichtöffentlicher Sitzung - zurückgewiesen (SZ 65/157; 2 Ob 589/94; 4 Ob 2134/96v). Die (im Rekurs erneut relevierte) Frage, ob für das Erstgericht die Voraussetzungen des § 179 ZPO (Präklusion wegen Mutwilligkeit) gegeben waren, war daher bereits vom Berufungsgericht nicht weiter inhaltlich zu prüfen; umsoweniger kann sie nunmehr an den Obersten Gerichtshof mit Erfolg herangetragen werden (RS0036890).Das gleiche hat auch hier zu gelten, wo in chronologischer Abfolge insgesamt vier Reparaturaufträge erteilt wurden, welche in der Folge auch durchgeführt und jeweils separat in Rechnung gestellt wurden, und von denen bloß die beiden letzten nicht, die übrigen zuvor jedoch bezahlt worden sind. Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit der Berufung zutreffend nach Paragraph 501, ZPO beurteilt. Danach konnte das Ersturteil, weil der Streitgegenstand hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen an Geld S 26.000,-- jeweils nicht überstieg, nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die trotzdem erhobene Beweis- und Mängelrüge war damit von vorneherein unzulässig. Da die beklagte Partei auch den einzig verbleibenden und geltend gemachten Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat, sondern hierin ausschließlich die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages durch das Erstgericht gerügt hat, wurde der somit zur Gänze nicht gesetzmäßig erstattete Berufungsschriftsatz gemäß Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO zu Recht - wenngleich nicht, wie hierin vorgesehen, in nichtöffentlicher Sitzung - zurückgewiesen (SZ 65/157; 2 Ob 589/94; 4 Ob 2134/96v). Die (im Rekurs erneut relevierte) Frage, ob für das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 179, ZPO (Präklusion wegen Mutwilligkeit) gegeben waren, war daher bereits vom Berufungsgericht nicht weiter inhaltlich zu prüfen; umsoweniger kann sie nunmehr an den Obersten Gerichtshof mit Erfolg herangetragen werden (RS0036890).
Dem Rekurs war daher auch im an sich zulässigen Bereich keine Folge zu geben. Damit hat die beklagte Partei gemäß §§ 40, 50 ZPO auch die Kosten desselben selbst zu tragen.Dem Rekurs war daher auch im an sich zulässigen Bereich keine Folge zu geben. Damit hat die beklagte Partei gemäß Paragraphen 40, 50, ZPO auch die Kosten desselben selbst zu tragen.