Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (1 Ob 202/97f mwN). Diese Regelung ist gemäß § 55 Abs 5 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (1 Ob 202/97f mwN). Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche - wie hier - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (1 Ob 202/97f mwN). Diese Regelung ist gemäß Paragraph 55, Absatz 5, JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (1 Ob 202/97f mwN). Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhobene Ansprüche - wie hier - nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß also noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (1 Ob 202/97f mwN). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (1 Ob 202/97f mwN). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne daß eine Zusammenrechnung stattfände (1 Ob 202/97f mwN).
Die Klärung, ob mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, hat immer nach dem Klagevorbringen zu erfolgen (1 Ob 202/97f mwN). Dabei ist hier gemäß § 502 Abs 2 ZPO nur jener Streitgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.Die Klärung, ob mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, hat immer nach dem Klagevorbringen zu erfolgen (1 Ob 202/97f mwN). Dabei ist hier gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nur jener Streitgegenstand von Bedeutung, über den das Berufungsgericht entschied.
Keiner der einzelnen Beträge, die dem Klagebegehren zugrundeliegen, übersteigt S 60.000. Der Kläger gestand letztlich das Mitverschulden zur Hälfte zu und begehrte deshalb - im Berufungsverfahren - nur mehr den Ersatz der Hälfte des behaupteten Gesamtschadens. Im Berufungsverfahren überstieg daher keiner der einzelnen Klageansprüche S 52.000, selbst wenn man die am 29. 7. 1993 und am 23. 8. 1993 jeweils zwei offensichtlich getrennt vorgenommenen Überweisungen (siehe S 5 des Berufungsurteils) als Einheit ansähe. Der Zulässigkeit der Revision stünde daher der Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs 2 ZPO nur dann nicht entgegen, wenn die einzelnen Klageansprüche im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zusammenzurechnen wären.Keiner der einzelnen Beträge, die dem Klagebegehren zugrundeliegen, übersteigt S 60.000. Der Kläger gestand letztlich das Mitverschulden zur Hälfte zu und begehrte deshalb - im Berufungsverfahren - nur mehr den Ersatz der Hälfte des behaupteten Gesamtschadens. Im Berufungsverfahren überstieg daher keiner der einzelnen Klageansprüche S 52.000, selbst wenn man die am 29. 7. 1993 und am 23. 8. 1993 jeweils zwei offensichtlich getrennt vorgenommenen Überweisungen (siehe S 5 des Berufungsurteils) als Einheit ansähe. Der Zulässigkeit der Revision stünde daher der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nur dann nicht entgegen, wenn die einzelnen Klageansprüche im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen zusammenzurechnen wären.
Die Überweisungen betrafen überwiegend unterschiedliche Beträge und erfolgten unter verschiedenen Bezeichnungen auf ein Sparkonto der ehemaligen Mitarbeiterin des Klägers. In jenen Fällen, in denen die einzelnen Beträge und die sonstigen Angaben der Überweisungsaufträge übereinstimmten, erfolgten die Überweisungen - mit Ausnahme der beiden oben angeführten Daten - an verschiedenen Tagen. Alle Überweisungen auf das anonyme Sparkonto beruhen daher auf Tathandlungen der unredlichen Mitarbeiterin des Klägers, die - mit der erwähnten Ausnahme - an verschiedenen Tagen begangen wurden. Daher könnte - jedenfalls nach dem Klagevorbringen - auch nicht eine einmalige, sondern nur eine an jedem einzelnen Überweisungstag erneut unterlaufene Nachlässigkeit von Mitarbeitern der beklagten Partei für den entsprechenden Teil des geltend gemachten Gesamtschadens ausschlaggebend sein. Somit läßt sich keiner der Schadenersatzansprüche aus demselben Klagegrund ableiten. Das Sachvorbringen unterscheidet sich zumindest - wieder mit der erwähnten Ausnahme - in den Überweisungsdaten. Jeder einzelne der erhobenen und auf verschiedenen Schadensereignissen beruhenden Ansprüche kann daher ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben (1 Ob 202/97f). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts stehen die vom Kläger geltend gemachten, aus verschiedenen Schadensereignissen abgeleiteten Schadenersatzansprüche somit weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang. Sie sind daher auch nicht zusammenzurechnen. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der ehemaligen Mitarbeiterin des Klägers ein "einheitlicher Tatvorsatz" vorgelegen sei (siehe S 14 des Berufungsurteils), führt angesichts der voranstehenden Ausführungen nicht zur Zusammenrechnung der einzelnen Schadenersatzansprüche.
Damit erweist sich die Revision des Klägers als jedenfalls unzulässig, weil keiner der einzelnen Schadenersatzansprüche - selbst bei Zusammenrechnung der am 29. 7. 1993 bzw 23. 8. 1993 vorgenommenen Überweisungen - , über die das Berufungsgericht entschieden hat, S 52.000 übersteigt.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision des Klägers ausdrücklich hingewiesen.