Die dagegen von der klagenden Partei erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung WGN 1989) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (§ 55 Abs 5 JN).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO (in der hier anzuwendenden Fassung WGN 1989) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen; diese Bestimmung ist auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend (Paragraph 55, Absatz 5, JN).
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall S 50.000,- nur dann übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000,- nicht übersteigenden Fakturen in einem in § 55 Abs 1 Z 1 JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die klagende Partei nicht behauptet. Er liegt auch nicht vor, weil jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, kein einheitlicher Gesamtvertrag (vgl 6 Ob 591/85) abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185; 4 Ob 551/94).Der Wert des Entscheidungsgegenstandes könnte im vorliegenden Fall S 50.000,- nur dann übersteigen, wenn die Forderungen aus den einzelnen, jeweils den Betrag von S 50.000,- nicht übersteigenden Fakturen in einem in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN genannten Zusammenhang stünden. Einen solchen hat die klagende Partei nicht behauptet. Er liegt auch nicht vor, weil jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, kein einheitlicher Gesamtvertrag vergleiche 6 Ob 591/85) abgeschlossen wurde und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für auf Grund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (SZ 43/185; 4 Ob 551/94).
Eine Zusammenrechnung der Forderungen hat auch dann nicht stattzufinden, wenn zwischen den Partnern eine ständige Geschäftsverbindung besteht (vgl 1 Ob 695/82; 8 Ob 657/86). Eine Gegenforderung ist bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, unerheblich (Kodek in Rechberger § 502 Rz 1).Eine Zusammenrechnung der Forderungen hat auch dann nicht stattzufinden, wenn zwischen den Partnern eine ständige Geschäftsverbindung besteht vergleiche 1 Ob 695/82; 8 Ob 657/86). Eine Gegenforderung ist bei Beurteilung der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängt, unerheblich (Kodek in Rechberger Paragraph 502, Rz 1).
Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.Die somit unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässige Revision war daher zurückzuweisen.