Rechtssatz RS0046371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046371
Entscheidungsdatum
29.01.1992
Rechtssatz
Legt das Gericht, dem die Klage nach § 230 a ZPO überwiesen wurde und diese wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, den gemäß § 45 JN unzulässiger Rekurs dem nach § 47 JN zuständigen Gericht vor, so hat dieses nicht bloß den Rekurs zurückzuweisen, sondern auch sogleich den (negativen) Kompetenzkonflikt von Amts wegen zu entscheiden.Legt das Gericht, dem die Klage nach Paragraph 230, a ZPO überwiesen wurde und diese wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, den gemäß Paragraph 45, JN unzulässiger Rekurs dem nach Paragraph 47, JN zuständigen Gericht vor, so hat dieses nicht bloß den Rekurs zurückzuweisen, sondern auch sogleich den (negativen) Kompetenzkonflikt von Amts wegen zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046371
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_0010OB00001_9200000_004