Rechtssatz RS0108196
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108196
Entscheidungsdatum
02.08.2012
Rechtssatz
Die Mitglieder eines Vereins haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins. Hier: Rechtswidriger Ausschluss eines Mitgliedes.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 569/95
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95
- 7 Ob 66/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
Beisatz: Hier: Rechtswidrige Aufgabe der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes ohne Befassung der Vereinsversammlung im Rahmen eines Time-Sharing-Vereins. (T1)
- 1 Ob 86/09t
Entscheidungstext OGH 26.05.2009 1 Ob 86/09t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsanwaltskammer wegen rechtswidrigem Ausschluss aus dem anwaltlichen Treuhandbuch; der Schadenersatzanspruch wurde mangels Verschuldens des Entscheidungsorgans verneint, weil der Entscheidung über den Ausschluss eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde lag. (T2)
- 4 Ob 71/12p
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 71/12p
Auch; nur: Die Mitglieder haben ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. (T3); Beisatz: Hier: Durch ein anderes Vereinsmitglied. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108196
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB00569_9500000_003