Die Revision ist zulässig, weil zum Problem der Anwendung der Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB auf durch Vereinsstatut eingeräumte Gestaltungsrechte (hier: die Auflösung durch seine Mitglieder) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil zum Problem der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB auf durch Vereinsstatut eingeräumte Gestaltungsrechte (hier: die Auflösung durch seine Mitglieder) eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist auch teilweise berechtigt.
Zu den im Zusammenhang mit der Bestellung des Kurators eingeklagten Kosten (S 6.833,20 und S 18.629,20) ist vorweg zu bemerken, daß es sich dabei um Kosten des Vorprozesses handelt. Dafür spricht deutlich § 64 Abs 1 Z 1 ZPO, weil dort vorgesehen ist, daß die Verfahrenshilfe auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 14 ZPO zu bestreiten hätte, umfassen kann. Da alle anderen in dieser Ziffer angeführten Kosten und Gebühren zweifelsfrei zu den Verfahrenskosten gehören, ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber auch die Kuratorskosten dazu zählt. Nichts anderes gilt aber für die der Partei durch das Bestellungsverfahren entstandenen Kosten, weil sie ebenfalls als durch die Prozeßführung verursacht im Sinn des § 41 Abs 1 ZPO anzusehen sind. Handelt es sich bei all diesen Kosten aber um Kosten des Vorverfahrens, können sie aufgrund ihrer Akzessorietät nicht im ordentlichen Rechtsweg, und zwar auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes, geltend gemacht werden (RdW 1995, 12; RZ 1995/92; 8 Ob 2070/96m; 4 Ob 2314/96i uva). Insoweit liegt demnach der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor, der aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen war und die Zurückweisung der Klage in dem hievon betroffenen Umfang zur Folge hat.Zu den im Zusammenhang mit der Bestellung des Kurators eingeklagten Kosten (S 6.833,20 und S 18.629,20) ist vorweg zu bemerken, daß es sich dabei um Kosten des Vorprozesses handelt. Dafür spricht deutlich Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil dort vorgesehen ist, daß die Verfahrenshilfe auch die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 14, ZPO zu bestreiten hätte, umfassen kann. Da alle anderen in dieser Ziffer angeführten Kosten und Gebühren zweifelsfrei zu den Verfahrenskosten gehören, ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber auch die Kuratorskosten dazu zählt. Nichts anderes gilt aber für die der Partei durch das Bestellungsverfahren entstandenen Kosten, weil sie ebenfalls als durch die Prozeßführung verursacht im Sinn des Paragraph 41, Absatz eins, ZPO anzusehen sind. Handelt es sich bei all diesen Kosten aber um Kosten des Vorverfahrens, können sie aufgrund ihrer Akzessorietät nicht im ordentlichen Rechtsweg, und zwar auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes, geltend gemacht werden (RdW 1995, 12; RZ 1995/92; 8 Ob 2070/96m; 4 Ob 2314/96i uva). Insoweit liegt demnach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor, der aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen war und die Zurückweisung der Klage in dem hievon betroffenen Umfang zur Folge hat.
Der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Rekursgrund der Aktenwidrigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verkennt das Berufungsgericht weder das Institut der "culpa in contrahendo" noch das einer "erlaubten Gesellschaft" im Sinne des § 26 ABGB. Da die klagende Partei im wesentlichen ihre schon in der Berufung dargelegten Argumente wiederholt, ohne schlüssig darlegen zu können, wie diese Institute im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage dienen könnten, ist der diesbezüglich zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten: Die klagende Partei stützt ihre Ansprüche weder auf ein nicht zustandegekommenes Geschäft noch auf solche unerlaubte Handlungen, zu deren Setzung sich die Beklagten des Landesverbandes bedient hätten. Die Grundlage der Ansprüche ist vielmehr das von der klagenden Partei behauptete sittenwidrige Vorgehen bei der Fassung des Auflösungsbeschlusses, dessen Wirksamkeit von der klagenden Partei offensichtlich gar nicht bestritten wird, zumal ja sonst der Großteil ihrer Ansprüche a priori nicht bestünde.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin verkennt das Berufungsgericht weder das Institut der "culpa in contrahendo" noch das einer "erlaubten Gesellschaft" im Sinne des Paragraph 26, ABGB. Da die klagende Partei im wesentlichen ihre schon in der Berufung dargelegten Argumente wiederholt, ohne schlüssig darlegen zu können, wie diese Institute im vorliegenden Fall als Anspruchsgrundlage dienen könnten, ist der diesbezüglich zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten: Die klagende Partei stützt ihre Ansprüche weder auf ein nicht zustandegekommenes Geschäft noch auf solche unerlaubte Handlungen, zu deren Setzung sich die Beklagten des Landesverbandes bedient hätten. Die Grundlage der Ansprüche ist vielmehr das von der klagenden Partei behauptete sittenwidrige Vorgehen bei der Fassung des Auflösungsbeschlusses, dessen Wirksamkeit von der klagenden Partei offensichtlich gar nicht bestritten wird, zumal ja sonst der Großteil ihrer Ansprüche a priori nicht bestünde.
Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 1295 Abs 2 ABGB haftet der Schädiger nicht nur für solche Vermögensschäden, bei denen die Schädigung des Klägers das einzige Interesse des Schädigers ist; seit langem ist vielmehr anerkannt, daß auch die Zufügung reiner Vermögensschäden rechtswidrig ist und daher schadenersatzpflichtig macht, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten (WBl 1987, 37; JBl 1980, 248 [Rebhahn]; EvBl 1993/101), bzw der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (EvBl 1990/51; JBl 1991, 518; EFSlg 69.091). Auch in der herrschenden Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 21 f, 95 f; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe, 497; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 5 zu § 1293; derselbe aaO Rz 59 zu § 1295; Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 224 f) wird diese Meinung vertreten.Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB haftet der Schädiger nicht nur für solche Vermögensschäden, bei denen die Schädigung des Klägers das einzige Interesse des Schädigers ist; seit langem ist vielmehr anerkannt, daß auch die Zufügung reiner Vermögensschäden rechtswidrig ist und daher schadenersatzpflichtig macht, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten (WBl 1987, 37; JBl 1980, 248 [Rebhahn]; EvBl 1993/101), bzw der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (EvBl 1990/51; JBl 1991, 518; EFSlg 69.091). Auch in der herrschenden Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht II2 21 f, 95 f; Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriffe, 497; Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 5 zu Paragraph 1293,; derselbe aaO Rz 59 zu Paragraph 1295,; Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 224 f) wird diese Meinung vertreten.
Nach Ansicht des erkennenden Senates ist diese Interessenabwägung, soferne vom Geschädigten ein Rechtsmißbrauch behauptet wird, auch dann vorzunehmen, wenn Gegenstand der "Rechts"ausübung ein durch unbedenkliches Vereinsstatut den Mitgliedern eingeräumtes Nutzungsrecht ist, zumal ja bei Abfassung eines Statuts und Unterwerfung der beitretenden Mitglieder unter dasselbe regelmäßig nicht alle in der Zukunft möglichen Interessenslagen bedacht und geregelt werden können. So betrachtet, könnte daher auch ein mit - zumindest bedingtem (WBl 1994, 167) - Schädigungsvorsatz gefaßter Auflösungsbeschluß, insbesondere als Bestandteil des behaupteten Planes zur gezielten Herbeiführung der Vermögenslosigkeit des Landesverbandes, sittenwidrig sein und daher ersatzpflichtig machen. Die Vorinstanzen hielten aufgrund ihrer Rechtsansichten - das Erstgericht erachtete eine Auflösung für unbeschränkt zulässig; das Berufungsgericht vermeinte, daß eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen und die alleinige Schädigungsabsicht nicht vorgebracht worden sei (S 27 des Berufungsurteils) - weitere Feststellungen für nicht erforderlich. Da diese Auffassungen jedoch nicht zutreffen, ist die Rechtssache in diesem Punkt noch nicht entscheidungsreif.
Wer sich, wie der Kläger, auf Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB beruft, hat den Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechende Umstände, insbesondere dafür zu erbringen, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Geschädigten ein krasses Mißverhältnis besteht (WBl 1987, 37; WBl 1994, 167). Soweit sich die klagende Partei auf eine im Vorprozeß ihrer Ansicht nach bindend festgestellte Sittenwidrigkeit der Beschlußfassung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß es für eine aus der Rechtskraft der Vorentscheidung entsprechende Bindungswirkung schon an der Identität der Parteien mangelt (RZ 1989/96; SZ 48/142; 1 Ob 561/92) und überdies die Frage der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses nur als (letztlich gar nicht maßgebliche) Vorfrage für die aufrechte Parteifähigkeit des dort beklagten Landesverbandes beurteilt wurde. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen der klagenden Partei betreffend eine Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Parteien. Die Bestimmung des § 1295 Abs 2 ABGB ist nämlich kein Schutzgesetz, sondern eine Generalnorm über die sittenwidrige Schädigung, deren Bedeutung darin liegt, dem Geschädigten auch dann einen Ersatzanspruch zu geben, wenn weder seine absoluten Güter noch Rechte aus Schuldverhältnissen verletzt wurden noch ein Schutzgesetz übertreten wurde (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 95).Wer sich, wie der Kläger, auf Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB beruft, hat den Nachweis aller für eine Sittenwidrigkeit sprechende Umstände, insbesondere dafür zu erbringen, daß zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Geschädigten ein krasses Mißverhältnis besteht (WBl 1987, 37; WBl 1994, 167). Soweit sich die klagende Partei auf eine im Vorprozeß ihrer Ansicht nach bindend festgestellte Sittenwidrigkeit der Beschlußfassung beruft, ist ihr entgegenzuhalten, daß es für eine aus der Rechtskraft der Vorentscheidung entsprechende Bindungswirkung schon an der Identität der Parteien mangelt (RZ 1989/96; SZ 48/142; 1 Ob 561/92) und überdies die Frage der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses nur als (letztlich gar nicht maßgebliche) Vorfrage für die aufrechte Parteifähigkeit des dort beklagten Landesverbandes beurteilt wurde. Ebensowenig zielführend ist das Vorbringen der klagenden Partei betreffend eine Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Parteien. Die Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ist nämlich kein Schutzgesetz, sondern eine Generalnorm über die sittenwidrige Schädigung, deren Bedeutung darin liegt, dem Geschädigten auch dann einen Ersatzanspruch zu geben, wenn weder seine absoluten Güter noch Rechte aus Schuldverhältnissen verletzt wurden noch ein Schutzgesetz übertreten wurde (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 95).
Im fortgesetzten Verfahren werden demnach die von der klagenden Partei hiezu ohnehin angebotenen Beweise genauso aufzunehmen sein wie die von den beklagten Parteien zum Beweis eines relevanten Eigeninteresses angebotenen. Hiebei wird zu beachten sein:
Hinsichtlich des durch Austritte von eigenen Vereinsmitgliedern verursachten Schadens (S 56.550) stützt die klagende Partei ihren Ersatzanspruch darauf, daß dieser Schaden vom Landesverband Wien zu tragen gewesen wäre (AS 88), dessen Generalversammlung den ungerechtfertigten Ausschluß des klagenden Vereins beschlossen habe. Wenngleich die in Österreich herrschende Lehre und neuere Rechtsprechung zu § 26 ABGB die Haftung der juristischen Person nicht auf deliktisches Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter einschränken, sondern auf das Verhalten von Repräsentanten in leitender Stellung mit eigenem Wirkungsbereich ausdehnen (näheres siehe bei Koziol, Haftpflichtrecht II2 377; Posch in Schwimann2 Rz 33 f zu § 26 ABGB jeweils mwN), wurde bislang im Schrifttum und in der Rechtsprechung, soweit überblickbar, zur Haftung eines Vereins für sein Organ "Mitglieder (= General)versammlung" nicht Stellung genommen. In der Bundesrepublik Deutchland, wo in Gestalt des § 31 BGB eine engere Vertreterhaftungsbestimmung als im österreichischen Rechtsbereich besteht (Koziol aaO; Ostheim, Gedanken zur deliktischen Haftung für Repräsentanten anläßlich der neueren Rechtsprechung des OGH, JBl 1978, 57 [60]), vertritt die herrschende Lehre (Flume, Die juristische Person 387; Enneccerus/Nipperdey § 110 I FN 3; Weick in Staudinger BGB13 Rz 38 zu § 31; Hadding in Soergel, BGB12 Rz 11 zu § 38; Heinrichs in Palandt54 Rz 5 zu § 31; krit Reuter in Münchner Komm BGB3 Rz 14 zu § 31) die Ansicht, daß ein Verein auch für Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung hafte. Diese Meinung hält der erkennende Senat auch für den österr. Rechtsbereich für anwendbar, zumal es sich dabei um ein nach den Statuten zur Bildung des Willens des Vereins berufenes Organ handelt und die Haftung der juristischen Person für solche Organe stets anerkannt war (s die Nachweise bei Posch aaO). Dabei ist das Verschulden der Mitglieder dem Handeln der Mitgliederversammlung zuzurechnen (Flume aaO). Zu folgen ist - infolge vergleichbarer Rechtslage - auch der Ansicht des BGH (NJW 1984, 1884; NJW 1990, 2877), daß die Mitglieder eines Vereins ein Recht darauf haben, daß ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins (BGH aaO).Hinsichtlich des durch Austritte von eigenen Vereinsmitgliedern verursachten Schadens (S 56.550) stützt die klagende Partei ihren Ersatzanspruch darauf, daß dieser Schaden vom Landesverband Wien zu tragen gewesen wäre (AS 88), dessen Generalversammlung den ungerechtfertigten Ausschluß des klagenden Vereins beschlossen habe. Wenngleich die in Österreich herrschende Lehre und neuere Rechtsprechung zu Paragraph 26, ABGB die Haftung der juristischen Person nicht auf deliktisches Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter einschränken, sondern auf das Verhalten von Repräsentanten in leitender Stellung mit eigenem Wirkungsbereich ausdehnen (näheres siehe bei Koziol, Haftpflichtrecht II2 377; Posch in Schwimann2 Rz 33 f zu Paragraph 26, ABGB jeweils mwN), wurde bislang im Schrifttum und in der Rechtsprechung, soweit überblickbar, zur Haftung eines Vereins für sein Organ "Mitglieder (= General)versammlung" nicht Stellung genommen. In der Bundesrepublik Deutchland, wo in Gestalt des Paragraph 31, BGB eine engere Vertreterhaftungsbestimmung als im österreichischen Rechtsbereich besteht (Koziol aaO; Ostheim, Gedanken zur deliktischen Haftung für Repräsentanten anläßlich der neueren Rechtsprechung des OGH, JBl 1978, 57 [60]), vertritt die herrschende Lehre (Flume, Die juristische Person 387; Enneccerus/Nipperdey Paragraph 110, römisch eins FN 3; Weick in Staudinger BGB13 Rz 38 zu Paragraph 31,; Hadding in Soergel, BGB12 Rz 11 zu Paragraph 38,; Heinrichs in Palandt54 Rz 5 zu Paragraph 31,; krit Reuter in Münchner Komm BGB3 Rz 14 zu Paragraph 31,) die Ansicht, daß ein Verein auch für Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung hafte. Diese Meinung hält der erkennende Senat auch für den österr. Rechtsbereich für anwendbar, zumal es sich dabei um ein nach den Statuten zur Bildung des Willens des Vereins berufenes Organ handelt und die Haftung der juristischen Person für solche Organe stets anerkannt war (s die Nachweise bei Posch aaO). Dabei ist das Verschulden der Mitglieder dem Handeln der Mitgliederversammlung zuzurechnen (Flume aaO). Zu folgen ist - infolge vergleichbarer Rechtslage - auch der Ansicht des BGH (NJW 1984, 1884; NJW 1990, 2877), daß die Mitglieder eines Vereins ein Recht darauf haben, daß ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins (BGH aaO).
Wäre im vorliegenden Fall - was jedoch aufgrund der schon erwähnten mangelnden Bindungswirkung noch nicht feststeht - der Ausschluß der klagenden Partei rechtswidrig gewesen und hätte die ihn beschließende Mitgliederversammlung von den mangelnden Voraussetzungen für einen Ausschluß gewußt oder wissen müssen, hätten daher auch Schadenersatzansprüche der dann ungerechtfertigt ausgeschlossenen klagenden Partei gegenüber dem für seine Mitgliederversammlung haftenden Landesverband entstehen können. Hiezu mangelt es noch an Feststellungen.
Sollte aus den zu treffenden Feststellungen auf einen vorsätzlichen Rechtsmißbrauch durch die Beklagten zwecks Verhinderung der Durchsetzung der der klagenden Partei zustehenden Ansprüche zu schließen sein, bedarf es weiterer Feststellungen zur Schadenshöhe. Dabei bilden entgegen der vom Erstgericht vertretenen Meinung gegebenenfalls auch die entgangenen Mitgliedsbeiträge einen ersatzfähigen Schaden. Dieser ist nämlich durch die Differenzrechnung zu ermitteln; es ist also zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (stRsp, aus jüngerer Zeit ÖBA 1996, 549 [553 f] mwN). Unter diesem Gesichtspunkt führt aber der Verlust des Anspruchs auf Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen zu einer Vermögensverminderung, weil sie der klagenden Partei, erweist sich ihr Vorbringen als richtig, ohne den Ausschluß zur Verfügung gestanden wären, infolge des Ausschlusses jedoch nicht zur Verfügung standen. Daß diese Mitgliedsbeiträge zwecksgebunden zu verwenden sind und damit kein Gewinn erzielt werden darf, ist ohne Bedeutung, weil der Schaden schon und allein durch die Verminderung des Vermögens entstanden war.
Bei der Frage der Höhe des von den Beklagten allenfalls zu ersetzenden Schadens ist den Ausführungen in der Revision zwar darin beizupflichten, daß es nicht allein auf den Stand des Vermögens des Landesverbandes zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auflösungsbeschluß gefaßt wurde, ankommt, sondern daß auf Grund der ohne die Auflösung zu erwartenden Entwicklung zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Kläger gegebenenfalls Ansprüche aus dem Vermögen des Landesverbandes befriedigen hätte können. Zu beachten ist allerdings auch, daß die zuständigen Organe des Landesverbandes bei dessen Zahlungsunfähigkeit (vgl § 66 KO) oder Überschuldung (vgl § 67 KO) gemäß § 69 Abs 2 und 3 KO verpflichtet gewesen wären, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, was dazu führen hätte können, daß der Kläger nur mit einem Teil seiner Forderungen befriedigt worden wäre. Einen höheren Betrag kann er aber auch von den Beklagten nicht verlangen. All dies wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein.Bei der Frage der Höhe des von den Beklagten allenfalls zu ersetzenden Schadens ist den Ausführungen in der Revision zwar darin beizupflichten, daß es nicht allein auf den Stand des Vermögens des Landesverbandes zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auflösungsbeschluß gefaßt wurde, ankommt, sondern daß auf Grund der ohne die Auflösung zu erwartenden Entwicklung zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Kläger gegebenenfalls Ansprüche aus dem Vermögen des Landesverbandes befriedigen hätte können. Zu beachten ist allerdings auch, daß die zuständigen Organe des Landesverbandes bei dessen Zahlungsunfähigkeit vergleiche Paragraph 66, KO) oder Überschuldung vergleiche Paragraph 67, KO) gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 KO verpflichtet gewesen wären, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, was dazu führen hätte können, daß der Kläger nur mit einem Teil seiner Forderungen befriedigt worden wäre. Einen höheren Betrag kann er aber auch von den Beklagten nicht verlangen. All dies wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein.
In diesem Zusammenhang wird die klagende Partei auch anzuleiten sein, die für "rechtswahrende Schritte, Prüfungen und Untersuchungen" aufgewendeten Kosten (S 67.176) im Detail zu erläutern, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich dabei um Kosten zur Vorbereitung des hier zu entscheidenden Prozesses gehandelt hat, deren gesonderter Geltendmachung infolge ihrer Akzessorietät zum Hauptanspruch die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstünde (siehe die bereits zitierte Rechtsprechung).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.