Rechtssatz RS0108194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108194
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Rechtssatz
Auch ein mit - zumindest bedingtem - Schädigungsvorsatz gefaßter Auflösungsbeschluß eines Vereines kann, insbesondere als Bestandteil eines behaupteten Planes zur gezielten Herbeiführung der Vermögenslosigkeit eines Landesverbandes, sittenwidrig sein und daher ersatzpflichtig machen. Eine Haftung tritt auch dann ein, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten beziehungsweise der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108194
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB00569_9500000_001