Rechtssatz RS0110868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110868
Entscheidungsdatum
06.06.2001
Rechtssatz
Time-Sharing-Vertrag: Im Rahmen der Einräumung des Teilzeitnutzungsrechts wird ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, das zur Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb dieses Zeitraumes verpflichtet. Eine solche Vereinbarung kann nach den Regeln über die Irrtumsanfechtung angefochten werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 120/98t
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 120/98t
- 7 Ob 66/01h
Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 66/01h
Vgl auch; nur: Time-Sharing-Vertrag: Im Rahmen der Einräumung des Teilzeitnutzungsrechts wird ein Dauerschuldverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen, das zur Erbringung von Leistungen und Gegenleistungen innerhalb dieses Zeitraumes verpflichtet. (T1)
- 6 Ob 104/01i
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 104/01i
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das den Verbraucher in erster Linie interessierende Nutzungsrecht an der Ferienwohnung, dem Hotelzimmer uä ist nach seinem Inhalt ein befristetes Gebrauchsrecht an fremder Sache, also Miete. (T2); Beisatz: Dass der Unternehmer eines Timesharingvertrages neben der Einräumung des Nutzungsrechts noch zu anderen Nebenleistungen verpflichtet ist, schadet der Beurteilung des Vertrages nach der Hauptsache (als Mietvertrag) genausowenig wie der Umstand, dass neben dem bei Vertragsbeginn zu leistenden Preis zusätzliche Zahlungen für die Betriebskosten vereinbart wurden. Derartige Zusatzkosten stehen der Qualifikation eines Teilzeitnutzungsvertrages nicht entgegen, sie sind auch nach der Rechtslage vor dem TNG für die Qualifikation des Beherbergungsvertrages nach seiner Hauptsache nicht maßgeblich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110868
Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00120_98T0000_001