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Entscheidung 11 Os 52/05i×

Entscheidung 11 Os 52/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os52/05i

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten und die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten H***** GmbH gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Jänner 2005, GZ 28 Hv 143/04z-711, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, des Angeklagten Martin K***** und der Verteidiger Dr. Vargha für Martin K*****, Dr. Heiss für Robert H***** und Dr. Dorninger für Dr. Othmar B***** zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sowie aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch A 2 b und damit auch in der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer 2, StGB zu A 2 sowie im Schuldspruch B 2 zur Gänze, demgemäß in den sämtliche Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck verwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen. Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpften Teilfreispruch des Robert H***** enthaltenden Urteil wurden Martin K*****, Robert H***** und Dr. Othmar B***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 4, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2,, Ziffer 3, (H***** auch Ziffer 5,) in Verbindung mit Paragraph 161, (ergänze: Absatz eins,) StGB (A, B) schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck und anderen Orten

A 1) Martin K***** als Präsident, Robert H***** als Finanzreferent und faktischer Geschäftsführer sowie Dr. Othmar B***** als Finanzreferent des Vereines FC T*****, sämtliche sohin als leitende Angestellte einer juristischen Person (Paragraph 309, StGB), von 1. Mai 1997, Dr. Othmar B***** von 1. Oktober 1999, bis 30. Juni 2001, Martin K***** und Dr. Othmar B***** insbesondere durch Unterlassen jeglicher Kontrolle des Zweitangeklagten Robert H***** (Paragraph 2, StGB), grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit des Vereines dadurch herbeigeführt, dass sie kridaträchtig handelten, nämlich durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des FC T***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem sie einen Kader von bis zu 28 Spielern hielten und diesen Gehälter bezahlten, die aus dem regulären Geschäftsbetrieb nicht finanzierbar waren, und hiedurch einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall dessen Gläubiger bewirkt und

2) Martin K***** als Präsident von 1. Juli 2001 bis 14. Oktober 2001, Robert H***** als Manager und faktischer Geschäftsführer von 1. Juli 2001 bis 4. Juni 2002 und Dr. Othmar B***** von 1. Juli 2001 bis 31. Oktober 2001 als Finanzreferent und von 1. November 2001 bis 25. Juni 2002 als Präsident des Vereines FC T*****, sämtliche sohin als leitende Angestellte einer juristischen Person (Paragraph 309, StGB), in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des FC T***** grob fahrlässig die Befriedigung dessen Gläubiger mit einem 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall dadurch geschmälert, dass sie kridaträchtig handelten, und zwar

a) durch Abschluss eines außergewöhnlich gewagten Geschäftes, das nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb des Vereins gehörte, indem sie an die P***** im Hinblick auf den Abschluss eines Leasinggeschäftes vom 16. Juli 2001 am 31. August 2001 einen Betrag von 443.132 USD überwiesen und

b) durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins FC T***** in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem ein Kader von bis zu 28 Spielern gehalten wurde und diesen Gehälter bezahlt wurden, die aus dem regulären Wirtschaftsbetrieb nicht finanzierbar waren, und teilweise durch unverhältnismäßige Kreditaufnahmen;

B. Robert H***** als Geschäftsführer der FC T***** Gesellschaft mbH, sohin als leitender Angestellter einer juristischen Person (Paragraph 309, StGB)

1) von 25. März 1998 bis 30. September 2000 grob fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit und einen 800.000 Euro übersteigenden Befriedigungsausfall deren Gläubiger dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, und zwar durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem die Gesellschaft Teile des neuen Tivolistadions anmietete und erhebliche Investitionen in das Stadion tätigte sowie ab Juli 2000 mit den Zahlungen für Persönlichkeitsrechte von Fußballspielern belastet wurde, denen bis Konkurseröffnung keine Erlöse gegenüberstanden, und

2) von 1. Oktober 2000 bis 4. Juni 2002 in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der FC T***** GmbH grob fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger mit einem 800.000 Euro übersteigenden zusätzlichen Befriedigungsausfall dadurch geschmälert, (zu ergänzen: dass er kridaträchtig handelte,) und zwar:

a) durch Treiben übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der GmbH in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes, indem die Gesellschaft weiterhin mit Zahlungen für Persönlichkeitsrechte belastet wurde, denen bis Konkurseröffnung keine Erlöse gegenüberstanden und

b) durch unterlassene sowie zu späte Erstellung von Jahresabschlüssen, die zu erstellen er verpflichtet gewesen wäre, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (zu ergänzen: der Gesellschaft) erheblich erschwert wurde.

Die Tatrichter trafen zusammengefasst folgende Feststellungen:

Der Verein FC T*****, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet war, bezweckte die Ausübung und Förderung des Fußballsportes sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Förderung sporttreibender Menschen. Er war zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung dieses Vereinszweckes erforderlich erschienen, insbesondere Durchführung von Veranstaltungen, Handel mit Waren aller Art, Marketing und Werbung sowie Beteiligung und Geschäftsführung in Kapital- und Personengesellschaften. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgabe notwendigen Geldmittel wurden durch Erträgnisse von Veranstaltungen, durch Einheben von Mitgliedsbeiträgen und durch Spenden, Sponsorbeiträge, Zuwendungen und sonstige Einnahmen (Werbegelder, Erträgnisse aus Beteiligungen) aufgebracht. Im Vergleich zu den Gesamteinnahmen - von denen die Zuschauererlöse im Durchschnitt nur rund 16 bis 17 % ausmachten - waren die Jahresbeiträge der Mitglieder ausnahmslos als geringfügig anzusehen. Fußballvereine der obersten Spielklasse (der der FC T***** im Tatzeitraum angehörte) finanzieren sich üblicherweise über Sponsoren, Werbung, Subventionen, Zuschauerentgelte, Gelder aus internationalen Bewerben und sonstige Einnahmen. Aus Jahresbeiträgen der Mitglieder und Zuschauereinnahmen konnte in den Jahren 1999 bis 2002 kein derartiger Verein seine Personalkosten finanzieren. Der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand des FC T***** hatte das Recht, an Stelle eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes und zwecks Aufstockung auf die maximal zulässige Zahl von neun Mitgliedern ein wählbares Mitglied zu kooptieren, und fasste seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihm oblag die Leitung des Vereines, vor allem die Erstellung des Jahresvoranschlages und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand durfte einen Geschäftsführer bestellen, dessen Tätigkeiten entsprechend seinen Weisungen oder im Rahmen der von ihm vorgegebenen und beschlossenen Geschäftsordnung erfolgte.

Dem Vorstand gehörten an: Von 1. Mai 1997 bis 30. September 1999 Martin K***** (als Präsident), Robert H***** (Marketing und Finanzreferent) sowie Kurt P***** und Dr. Hansjörg M*****; von 1. Oktober 1999 bis 31. Oktober 2001 Martin K***** (Präsident bis zum Rücktritt am 14. Oktober 2001), Dr. Othmar B***** (Finanzreferent und Vizepräsident) sowie Robert H*****, Kurt P***** und Dr. Hansjörg M*****; von 1. November 2001 bis (zur Konkurseröffnung am) 25. Juni 2002 Dr. Othmar B***** (Präsident) sowie Robert H*****, Dr. Hansjörg M***** (bis 29. März 2002) und Mag. Gerd Bl***** (ab 5. Februar 2002).

In der Vorstandssitzung vom 17. September 2000 wurde Robert H***** „nach Maßgabe der Rahmenbedingungen durch den Vorstand allein verantwortlich und allein entscheidungsberechtigt" mit der Geschäftsführung des Vereines betraut.

Ab Mitte 1997 war das Eigenkapital des FC T***** durchgehend negativ und hatte der Verein laufend mit Zahlungsproblemen zu kämpfen. Ab 1999 wurde die Reduktion des Profikaders um sechs Spieler gefordert und beschlossen, keine weiteren Neuverpflichtungen mehr zu tätigen, ohne vorher dafür Spieler zu verkaufen.

Nur aufgrund des Verzichts von Martin K***** und Dr. Othmar B*****, Darlehen in Höhe von rund 24 Mio ATS rückzufordern, wurde im Jahresabschluss 1998/99 ein Verlust von lediglich 4 Mio ATS ausgewiesen.

In den folgenden Wirtschaftsjahren wurden - ungeachtet der erwähnten Vorhaben - Spielerverträge verlängert und neue Spieler verpflichtet. Es kam zu einem Überschreiten des budgetierten Personalaufwandes um 66 % (1999/00) und 34,9 % (2000/01) sowie zu operativen Verlusten von 69,4 (1999/00) und 93,8 (2000/01) Mio ATS; wieder verzichteten K***** und Dr. B***** auf die Rückforderung hoher Darlehen. Der Verlust des Wirtschaftsjahres 2001/02 betrug über 60 Mio ATS, er wurde durch zusätzliche Kredite finanziert.

Sowohl den abgaben- als auch sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen kam der Verein nur höchst unvollständig nach, Zahlungserleichterungen von Rückständen wurden nicht eingehalten. Am 22. Mai 2001 brachte die Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Konkurseröffnung ein, den sie allerdings nach Abschluss einer Zahlungsvereinbarung wieder zurückzog.

Bereits im Herbst 2000 und seit Juni 2001 konnten Löhne und Gehälter nicht fristgerecht bezahlt werden, im ersten Halbjahr 2001 erfolgte eine drastische Zunahme von Klagen und Exekutionsführungen. Letztmals im Spieljahr 1998/99 erteilte die Österreichische Fußball Bundesliga dem FC T***** eine bedingungslose Lizenz, danach nur mehr mit umfangreichen Sanierungsauflagen. Wiewohl der Verein in den Jahren 2000, 2001 und 2002 österreichischer Fußballmeister wurde, musste er zufolge Nichterbringung der von der Liga geforderten Eigenkapitalzufuhr von mindestens 4,5 Mio Euro bis 31. Mai 2002 auf die Lizenz für 2002/03 verzichten.

Im Auftrag der Österreichischen Fußball Bundesliga unterzog die K***** GmbH in der Fassung K*****) die Buchführung und die Abschlüsse des FC T***** laufenden Kontrollen. Schon 1998 wurde dabei eine Verbesserung der Ertragslage oder eine erhebliche Zufuhr von Eigenkapital für notwendig erachtet, ab 1999 auf die angespannte Liquiditätssituation ausdrücklich hingewiesen, ab 2000 eine Insolvenz nicht mehr ausgeschlossen, ab 2001 eine solche als drohend angesehen. Ab dem Halbjahresabschluss zum 31. Dezember 2000 hatte die K***** schwerwiegende Bedenken gegen die Fortführung des bestandsgefährdeten Vereines in der Bundesliga.

K*****, H***** und Dr. B***** gaben in den Jahren 1999 bis 2002 weitreichende Haftungs- und Rückstehungserklärungen hinsichtlich des FC T***** ab - letzterer allerdings lediglich im Zuge des Lizensierungsverfahrens gegenüber der Bundesliga (US 85 - es kam auch bis zum Ende des Deliktszeitraumes zu keiner Inanspruchnahme). Ende des zweiten Quartals 2001 war der FC T***** zahlungsunfähig, weil das seit längerem dringend benötigte Eigenkapital nicht zugeführt wurde und die Personalaufwendungen exorbitant angewachsen waren. Robert H***** erhöhte nämlich nicht nur - mit Zustimmung von K***** und Dr. B***** - den Kader der Kampfmannschaft auf bis zu 28 Spieler (Vereine im Spitzenfeld der Bundesliga melden im Durchschnitt 27 Spieler an), sondern zahlte - wovon K***** bloß teilweise und Dr. B***** keine Kenntnis hatte - den Spielern neben hohen Grundgehältern noch diese teilweise übersteigende Prämien und Zusatzleistungen (zB Wohnungen, Lebensversicherungen uä).

H***** als „faktischer Geschäftsführer und Manager" des FC T***** hätte bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt erkennen können, dass der FC T***** spätestens Ende des 2. Quartals 2001 nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist bei redlicher Geschäftsgebarung zu bezahlen. Er wäre aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeit in der Lage gewesen, diese Sorgfalt aufzubringen. Weil Martin K***** aufgrund seiner damaligen Beschäftigung als Generalmanager bei N***** hauptsächlich in Wien und Dr. Othmar B***** aufgrund seiner Tätigkeit in den ihm gehörenden Unternehmen in Oberösterreich aufhältig war, fand eine Kontrolle H*****s durch K***** und Dr. B***** nicht statt. Beide hätten in Entsprechung der sie wegen ihrer Funktion im Verein treffenden spezifischen Sorgfaltspflicht erkennen können und müssen, dass der mit umfassender Vertretungsbefugnis ausgestattete H***** eine in Relation zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins FC T***** unvertretbare Personalbudgetpolitik betrieb, die es dem Verein FC T***** unmöglich machte, die den einzelnen Spielern zugesagten Gehälter aus dem regulären Wirtschaftsbetrieb bezahlen zu können. Eine Gegenüberstellung der ausbezahlten Beträge an die Spieler laut Lohnkonto und der entsprechenden Voranschläge hätte genügt, um festzustellen, dass die Personalkosten für die Spieler das jährlich dafür vorgesehene Budget zum Teil erheblich überschritten. Dies umsomehr, als der Leiter des Rechnungswesens Matthias Ko***** in einem Schreiben vom 13. November 2000 ua darauf hinwies, dass die Personalkosten der Profimannschaft in den Jahren 2000 aus 2001, verdoppelt worden seien, die Spieler ihm gegenüber gesagt hätten, sie hätten auch für deutlich weniger Geld unterschrieben, und der Verlust 1999 aus 2000, cirka 69 Mio ATS betrage (US 87). K***** und Dr. B***** waren aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten auch in der Lage, diese von ihnen geforderte Sorgfaltsverpflichtung zu erkennen und dieser entsprechend zu handeln.

Am 14. Oktober 2001 trat Martin K***** als Vereinspräsident zurück, Dr. B***** folgte ihm in dieser Funktion ab 31. Oktober 2001 und begann neben anderen Sanierungsversuchen mit dem Abbau des Kaders (Verkauf von vier Spielern).

Im Sommer 2001 teilte der Sportmanager Ian H*****, der von den Zahlungsschwierigkeiten des FC T***** erfahren hatte, Martin K***** mit, dass er mit dem amerikanischen Unternehmen P***** (im Folgenden: P*****) schon mehrere Leasinggeschäfte getätigt habe und mit diesem ein Geschäft mit einem Volumen von 15 Mio USD möglich sei. Mit diesem Geld hätte der FC T***** in Österreich Franchise-Shops eröffnet, Spielerwohnungen finanziert, Werbeeinrichtungen, ua eine Videowall, erstellt und eine Nachwuchsakademie finanziert. K***** schloss einen Vorvertrag in englischer Sprache ab und ersuchte H*****, die laut Vorvertrag erforderliche Anzahlung von 150.000 USD aufzutreiben, da der FC T***** nicht mehr über liquide Mittel verfügte. Der Letztgenannte konnte diesen Geldbetrag über seine Familie zur Verfügung stellen und überwies ihn am 17. Juni 2001 gegen die Empfehlung Dris. M***** - der nach Besprechung mit Bankfachleuten überhaupt vor einem solchen Geschäft warnte und vorschlug, allfällige Vorabzahlungen jedenfalls über ein Treuhandkonto abzuwickeln - auf ein Konto von P***** in den USA. P***** beauftragte hierauf I***** mit der Überprüfung der Projekte des FC T*****. Nach Erstellung eines Machbarkeitsberichtes und Unterfertigung des Vertrages durch alle Angeklagten am 16. Juli 2001 beauftragte K***** wiederum H*****, den von P***** geforderten weiteren Geldbetrag in Höhe von 443.132 USD aufzutreiben und zu überweisen, weil der FC T***** zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war und nicht mehr über derartige liquide Mittel verfügte. H***** ließ im August 2001 das Geld von einem Verrechnungskonto des FC T***** bei der Bundesliga an P***** überweisen. Nachdem diese das versprochene Geld von 15 Mio USD nicht zur Verfügung stellte, konnte der FC T***** nach Einschaltung eines renommierten Anwaltsbüros und des FBI nur feststellen, dass seitens der P***** weder die Rückzahlung der geleisteten Anzahlungen noch sonstige Leistungen zu erhalten waren.

Gegen Ende 2001 wurde der Wirtschaftstreuhänder Mag. Rene G***** mit der Erstellung eines Reorganisationsplanes beauftragt, den die K***** allerdings als unvertretbar optimistisch ansah. Mag. G***** legte im April 2002 ein überarbeitetes Gutachten vor, in dem er vor allem aufgrund der Bonität Dris. B***** und dessen Haftungserklärungen keine Insolvenzgefahr sah und eine nachhaltige Sanierung des FC T***** als möglich beurteilte.

Ebenfalls im April 2002 gelang es H*****, bei der Raiffeisen Landesbank Tirol einen Kredit über 9 Mio ATS zwecks Bezahlung von Spielern des FC T***** zu erlangen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 teilte Mag. G***** der Österreichischen Fußball Bundesliga mit, dass durch die Entwicklung der letzten Tage die wirtschaftliche Entwicklung des FC T***** wegen der vielen Unsicherheiten (Lizenz, Spielerabgänge, Sponsoren ...) auch bei Einzahlung von 4,5 Mio Euro auf ein bei der Raiffeisen-Landesbank Tirol eröffnetes Treuhandkonto nicht beurteilbar wäre und er die Grundaussagen der Gutachten vom 9. Dezember 2001 und 13. April 2002 grundsätzlich nicht mehr aufrecht erhalten könne.

Am 25. Juni 2002 wurde über das Vermögen des FC T***** das Konkursverfahren eröffnet. Vom Masseverwalter werden nach interner Prüfung von den angemeldeten Forderungen in Höhe von mehr als 36 Mio Euro über 26 Mio Euro anzuerkennen sein. Die Konkursmasse beträgt 2,9 Mio Euro.

Der Befriedigungsausfall bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit (30. Juni 2001) betrug 1,467.666,75 Euro; der zusätzliche Befriedigungsausfall ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zum 14. Oktober 2001 1,790.903 Euro und insgesamt bis zum Ende des Verfahrens in erster Instanz 14,061.165,41 Euro.

Die FC T***** GesmbH (in der Folge: M*****) wurde am 23. Dezember 1997 gegründet und am 25. März 1998 im Firmenbuch eingetragen. Seitens des FC T***** war geplant, mittelfristig den gesamten kaufmännischen Bereich über diese Gesellschaft zu führen und den weiterhin gemeinnützig verbleibenden Verein im Wesentlichen nur noch für die Einnahmen aus dem reinen Spielbetrieb sowie als potentiellen Adressaten von Subventionsleistungen aufrecht zu erhalten. Das Stammkapital der M***** betrug 500.000 ATS und wurde vorerst zur Gänze vom FC T***** übernommen. Bis März 2001 trat dieser die voll einbezahlte Stammeinlage an Dr. Othmar B***** ab, der sie im Rahmen einer Treuhandkonstruktion erwarb. Im Innenverhältnis waren zuletzt Dr. Othmar B***** mit 165.000 ATS, Martin K***** mit 170.000 ATS und Robert H***** mit 165.000 ATS an der M***** beteiligt. Geschäftsführer der Gesellschaft war Robert H*****. Das Anlagevermögen der M***** betrug zum 31. Dezember 1999 350.421 ATS und wuchs bis zum 31. Dezember 2001 auf insgesamt 12,080.865 ATS an. Dieser sprunghafte Anstieg ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass die M***** erhebliche Investitionen in das neue Tivolistadion (Infrastruktur der Kabinen, Geschäftsstelle, Fanshop und Cafebereich) tätigte.

Die von der M***** in den Jahren 1999 und 2000 aufgenommenen Mittel wurden zum überwiegenden Teil an den FC T***** weitergeleitet bzw für Zahlungen im Zusammenhang mit Persönlichkeitsrechten verwendet. Ab 2000 hatte die M***** große Aufwendungen im Zusammenhang mit umfangreichen Anmietungen im Tivolistadion und mit den Persönlichkeitsrechten von Spielern des FC T*****. Letztere wurden allerdings ab Oktober 2000 vom FC T***** bezahlt, was zu einer erheblichen Verschuldung der Gesellschaft und einer Verschlechterung der Liquidität des Vereins führte.

Trotz positiver Umsatzentwicklung erwirtschaftete die M***** Zeit ihres Bestehens Verluste und war seit dem Jahre 1998 durchgehend buchmäßig überschuldet. Von November 1999 bis Dezember 2000 wurden von ihr Kredite in erheblichem Umfang aufgenommen, wodurch die Bankverbindlichkeiten bis Ende 2000 auf 45 Mio ATS anwuchsen. Diese Mittel wurden zum überwiegenden Teil auf Bankkonten des FC T***** transferiert bzw zur Abdeckung von Aufwendungen dieses Vereines (Persönlichkeitsrechte etc) verwendet, obwohl bereits 1999 finanzielle Engpässe vorlagen und zum 31. Dezember 1999 Lieferverbindlichkeiten in erheblichem Umfang überfällig waren. Die weitreichenden Investitionen in das neue Tivolistadion ab cirka Mitte 2000 hatten ein massives Ansteigen der Lieferverbindlichkeiten von cirka 2,6 Mio ATS per 30. Juni 2000 auf cirka 14,7 Mio ATS per 30. September 2000 zur Folge. Nach vereinzelten Klagen und Exekutionen bereits in den Jahren 1998 und 1999 nahmen in den Jahren 2000 und 2001 die gegen die M***** geführten gerichtlichen Eintreibungsmaßnahmen merkbar zu. Die Gesellschaft war jedenfalls spätestens Ende des 3. Quartals 2000 zahlungsunfähig. Am 22. Dezember 2001 wurde im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2000 festgestellt, dass maßgebliche Bereiche der laufenden Buchführung 2000 unvollständig bzw unrichtig waren. Zudem war zum 22. Dezember 2001 die Inventur per 31. Dezember 2000 noch nicht erstellt. Der Jahresabschluss 2000 wurde erst am 25. April 2002 beim Firmenbuch eingereicht, ein Jahresabschluss per 31. Dezember 2001 nicht mehr erstellt.

Robert H***** als Geschäftsführer der M***** wäre bei sorgfältiger Prüfung der vorhandenen liquiden Mittel und der laufenden Fälligkeiten erkennbar gewesen, dass die GmbH durch die beschriebenen übermäßigen Aufwände spätestens Ende des 3. Quartals 2000 nicht mehr in der Lage war, alle fälligen Verbindlichkeiten binnen angemessener Frist bezahlen. Der Angeklagte wäre auch aufgrund seiner geistigen und körperlichen Verhältnisse befähigt gewesen, die dazu notwendige Sorgfalt aufzuwenden und entsprechende notwendige Konsequenzen, wie zB effiziente Sanierungsmaßnahmen oder Insolvenzanmeldung, zu ziehen. Das Landesgericht Innsbruck eröffnete am 11. Juli 2002 über das Vermögen der M***** das Konkursverfahren. Bisher meldeten insgesamt 44 Gläubiger Forderungen in Höhe von 6,061.502,76 Euro an, von denen Forderungen in Höhe von 4,571.392,86 Euro anerkannt wurden bzw anzuerkennen sein werden. Die Konkursmasse beträgt derzeit cirka 190.000 Euro.

Der Befriedigungsausfall der Gläubiger überstieg bis Ende des 3. Quartals 2000 jedenfalls 800.000 Euro und jener zusätzliche vom 1. Oktober 2000 bis zur Konkurseröffnung weitere 800.000 Euro. Alle Angeklagten bekämpfen dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerden aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a,, darüber hinaus Martin K***** aus Ziffer 5, sowie Dr. Othmar B***** aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrügen (Ziffer 4,) sämtlicher Angeklagten erweisen sich als unberechtigt:

Den ausschließlich vom Angeklagten Dr. B***** gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Bonität und zur Werthaltigkeit der von ihm abgegebenen Haftungserklärungen zum Beweis dafür, dass eine Zahlungsunfähigkeit weder vorgelegen noch erkennbar gewesen sei (S 577, 579/XXX), konnte das Schöffengericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (S 731/XXX), weil der Beweiswerber selbst sich stets dahin verantwortet hatte, die (auch) gegenüber dem Verein FC T***** abgegebenen Haftungserklärungen vom 27. April 2001, 14. Mai 2001 und 12. April 2002 (Texte US 51-53) bloß gegenüber der Bundesliga im Zusammenhang mit den Lizenzierungsverfahren zwecks Sicherung des laufenden Spielbetriebes in Form einer Haftung für die aus der Absage von Spielen resultierenden Schäden, sonst aber ohne Außenwirkung getätigt zu haben (S 385q ff, insbes 385s, 385u, 385aa/VI, 127/XXX). Für die tatsächliche Wertlosigkeit der in Rede stehenden Erklärungen spricht überdies die Unterlassung deren Nutzung - nicht ein Mitglied des Vereinsvorstandes setzte irgendeine Aktivität, um das negative Eigenkapital des FC T***** aus den „Haftungen" Dris. B***** abzudecken. Letzterer bestritt vielmehr nach Konkurseröffnung gegenüber dem Masseverwalter jegliche Haftung (S 385u, 385y bis gg/VI, 347/XXX). Angesichts dieser Beweisergebnisse hätte es aber bei Antragstellung einer eingehenden Darlegung bedurft, weshalb die vom Angeklagten Dr. B***** abgegebenen Haftungserklärungen selbst für den Fall dessen hoher Bonität und somit grundsätzlich möglicher unverzüglicher Effektuierbarkeit geeignet gewesen sein sollten, den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit per 30. Juni 2001 abzuwenden und deren Erkennbarkeit zu verhindern. Den erst im Rechtsmittel nachgetragenen, überdies - weil bloß auf eine abstrakte Werthaltigkeit gestützten - auch der Sache nach nicht zielführenden Ausführungen zum Gutachten des Gerichtssachverständigen ist entgegenzuhalten, dass bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz gegebenen Verfahrenslage auszugehen ist. Jedes von diesem Antrag abweichende und ihn ergänzende Vorbringen des Rechtsmittels ist daher unzulässig (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41). Die übrigen Angeklagten sind in diesem Punkt - mangels geeigneter Antragstellung - zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, überhaupt nicht legitimiert.

Dem vom Angeklagten Dr. B***** gestellten Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der Werte der Marke FC T***** und des Spielerkaders zum Beweis für das Nichtvorliegen, jedenfalls aber für die mangelnde Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit, dem der Angeklagte H***** beigetreten ist (S 717 bis 721/XXX), sowie der - auch vom Angeklagten K***** durch Anschluss an diesen Beweisantrag - ersichtlich begehrten Verlesung der Berechnungen der U***** zur Steigerung des Werbewertes der Marke FC T***** (S 25/XXXI) hat das Erstgericht zu Recht nicht entsprochen (S 731, 733/XXX, 27/XXXI), weil selbst das Vorhandensein von Vermögen für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nur dann von Bedeutung ist, wenn der Schuldner daraus in Kürze ausreichende Mittel zur Überwindung einer (nämlich nur dann) momentanen Illiquidität gewinnen kann und auch gewinnen will (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 63). Dass die behaupteten Aktivposten diesem Erfordernis genügt und auch tatsächlich zur Bereitstellung ausreichender Barmittel zwecks Begleichung der fälligen Schulden Verwendung gefunden hätten, haben die Beschwerdeführer hingegen nicht einmal behauptet und es ist dies aus den übrigen Beweisergebnissen und der Art der Vermögenswerte auch in keiner Weise indiziert. Damit versagt überdies der keine entscheidende Tatsache ansprechende Hinweis in der Mängelrüge des Angeklagten Dr. B***** auf die Bedeutung des Werbewertes des Vereins und des Transferwertes des Spielerkaders als Folgen des fußballerischen Erfolgs.

Entgegen der vom Angeklagten H***** in seiner Beschwerde vertretenen (rein zivilrechtlich fundierten) Rechtsansicht haben weder eine „rechnerische Überschuldung" noch eine „positive Fortbestehungsprognose" Einfluss auf den Eintritt der strafrechtlich bedeutsamen Zahlungsunfähigkeit, die unbestritten dann vorliegt, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht imstande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen (WK² Paragraph 159, Rz 60 mwN, 63; Rainer in SbgK Paragraph 159, Rz 43).

Die vom Angeklagten K***** gerügte Abweisung des Antrages auf neuerliche Ladung und „Einvernahme" des Zeugen Rechtsanwalt Dr. Hansjörg M***** zum Beweis dafür, dass „der Inhalt der Protokolle vom 18. 09. 2000 und 31. 10. 2001, jeweils betreffend der Generalversammlung des FC-T***** hinsichtlich Wahl und Bestellung der Rechnungsprüfer tatsächlich der Beschlussfassung des Vorstandes und entgegen der heutigen Verantwortung des Zeugen A***** der Richtigkeit entspricht und die entsprechende Protokollierung keine Verfälschung der Protokolle darstellt" (S 27, 29/XXXI), erfolgte schon deshalb zu Recht (S 29/XXXI), weil das Begehren nicht erkennen lässt, inwieweit das angeführte Beweisthema für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von irgendeiner Bedeutung sein sollte. Der vom FC T***** mit der Erstattung eines Reorganisationsgutachtens beauftragte, zur Hauptverhandlung als Zeuge geladene Wirtschaftstreuhänder Mag. René G***** erklärte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005, sich gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO der Aussage zu entschlagen (ON 705). Der Beschwerde des Angeklagten H***** zuwider kam seinem Begehren, den Zeugen dennoch zur Hauptverhandlung zu laden und über den Umfang seines Entschlagungsrechtes zu entscheiden, ebenso wenig Berechtigung zu wie seinem Antrag, die Zeugenaussage aus dem Verfahren 14 Cg 89/03p des Landesgerichtes Innsbruck zur Auftragserteilung zum Reorganisationsgutachten, zu den Unterlagen bei der Erstattung desselben und zur Vermögenssituation des Angeklagten Dr. B***** zu verlesen (S 23/XXXI in Verbindung mit ON 709, S 25, 27/XXXI). Zum einen ist die Entschlagungserklärung an keinerlei Förmlichkeiten gebunden und kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zB schriftlich) abgegeben werden (RIS-Justiz RS0111315). Zum anderen wies der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ein Wirtschaftstreuhänder ebenso wie ein Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen von der Verpflichtung zur Zeugenaussage befreit ist, was ihm in dieser besonderen Eigenschaft von seinem Vollmachtgeber anvertraut wurde, wobei als anvertraut nur die sogenannte Information und im weitesten Sinn alles anzusehen ist, was den Charakter einer solchen Informationen trägt (Mayerhofer aaO Paragraph 152, E 66). Nicht jedoch legte er dar, über welche erheblichen Umstände Mag. G***** vernommen werden könnte, die von seinem Entschlagungsrecht nicht erfasst wären. Die vom Nichtigkeitswerber aufgrund der bereits erwähnten Aussage in einem Zivilverfahren erwarteten Erkenntnisse deuten vielmehr darauf hin, dass sie dem Genannten notwendigerweise und ausschließlich im Rahmen der Gutachtenserstattung von seinem Auftraggeber bekannt wurden. Der weiteren Beschwerdeauffassung zuwider gehört das Protokoll über die in einem Zivilprozess abgelegte Aussage eines Zeugen nicht zu den nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO in einem Strafverfahren zu verlesenden Schriftstücken. Die begehrte Verlesung war daher schon mit Blick auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 4, StPO unzulässig und ist daher zu Recht unterblieben (Mayerhofer aaO Paragraph 252, E 97 f). Die von diesem Angeklagten im vorliegenden Zusammenhang thematisierte Relevanz der Haftungserklärungen Dris. B***** war im Übrigen bereits zu verneinen vergleiche oben in der Erledigung der Verfahrensrüge des Genannten). Schließlich verfiel auch der Antrag des Angeklagten H***** auf Ablehnung des Sachverständigen Mag. Z***** (S 723, 725/XXX) zu Recht der Abweisung (S 733/XXX).

Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der aequidistanten Beurteilung durch sachfremde Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler ohne eigene Interessen die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0098211, RS0106258). Dass dem betriebswirtschaftlichen Experten aus seiner Sicht das Verhalten der Angeklagten „kridaträchtig scheint" (S 425/XXX), ist für sich allein vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 371, Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 120, Rz 6 aE) nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen. Die weiteren erst in der Beschwerdeschrift erhobenen Vorwürfe gegen den Gutachter wiederum konnten aus den bereits dargelegten Erwägungen zur rein antragsbezogenen Erledigung einer Verfahrensrüge keine Berücksichtigung finden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Äußerung, die Zahlungsunfähigkeit des Vereins sei dessen Verantwortlichen unter Zugrundelegung „des Maßstabes eines sorgfältig kontrollierenden Geschäftsmannes" erkennbar gewesen (S 425/XXX), und die Ablehnung einer Stellungnahme zur Werthaltigkeit der Haftungserklärungen Dris. B***** (S 433, 435/XXX) keinerlei Befangenheitsbedenken erweckt. Eine Besprechung mit dem Untersuchungsrichter (S 427/XXX) diente der zweckentsprechenden Erstattung der Expertise. Selbst wenn zu dieser pflichtgemäßen Kontaktaufnahme vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, GebAG) der sachbearbeitende Staatsanwalt „dazugekommen ist", bedürfte die daraus allein abgeleitete „Einseitigkeit" des Sachverständigen objektiver Begründung - die im Gegenstand umso weniger zu erwarten wäre, als Mag. Z***** zwecks Beischaffung von Unterlagen etwa Kontakt gerade mit dem Angeklagten H***** aufgenommen hatte (S 425/XX). Die Mängelrügen (Ziffer 5,) versagen.

Das Schöffengericht hat aus der Verantwortung des Angeklagten Dr. B*****, seine „Haftungserklärungen" lediglich im Zuge des Lizenzierungsverfahrens der Bundesliga (und mit Wirksamkeit für dieses - vergleiche oben bei Erledigung der Verfahrensrügen) abgegeben zu haben (US 85), deren mangelnde Werthaftigkeit für die Vereinsgläubiger erschlossen, jedoch insbesondere durch ihre wörtliche Wiedergabe unmissverständlich festgestellt, dass sie eben nicht nur gegenüber der österreichischen Bundesliga, sondern auch gegenüber dem FC T***** deklariert wurden (US 51 bis 53). Inhalt und Adressat einer Erklärung sind verschiedene Erkenntnisthemen - weder der von diesem Beschwerdeführer und von Martin K***** behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) noch die von Letzterem den Urteilskonstatierungen unterstellte Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) liegen daher vor.

Wie bereits anlässlich der Erörterung der Verfahrensrügen dargelegt, haben die Angeklagten jegliche Aktivitäten unterlassen, die erstmals am 27. April 2001 - also kurz vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit - gegenüber dem FC T***** abgegebenen „Haftungserklärungen" Dris. B***** zur Sanierung des eklatant notleidenden Vereinsbudgets heranzuziehen. Gleiches gilt für ähnliche Erklärungen, die der Angeklagte Dr. B***** im Zusammenhang mit den Forderungen des FC T***** gegenüber der M***** GmbH abgegeben hat (zu jener vom 12. April 2002 vergleiche US 53). Entgegen der Rüge des Angeklagten H***** (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) ist es daher weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung und damit nicht erörterungsbedürftig, ob deren mangelnde Werthaltigkeit im Zuge der Insolvenzen für ihn aus dem Wortlaut der Erklärungen subjektiv erkennbar war, zu welchem Ergebnis hinsichtlich der persönlichen Bonität Dris. B***** der Reorganisationsprüfer Mag. G***** in seinem insoweit von den Tatrichtern ohnedies berücksichtigten Gutachten kam vergleiche US 47) und ob (nach Eröffnung des Konkursverfahrens!) vom Masseverwalter versucht wurde, den Angeklagten Dr. B***** aus diesen Erklärungen in Anspruch zu nehmen (S 347/XXX).

Der von den Beschwerdeführern H***** und Dr. B*****, erkennbar aber auch von K***** erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) infolge mangelnder Erörterung der Begründung des zu 49 Se 251/01g des Landesgerichtes Innsbruck ergangenen Beschlusses vom 20. August 2001, mit dem der Antrag der T***** vom 22. Mai 2001 (S 195/XX) auf Eröffnung des Konkursverfahrens über den FC T***** abgewiesen wurde (S 199/XXI), greift zu kurz. Der gerichtliche Sachverständige berücksichtigte diesen Umstand sowohl im Rahmen der Befundaufnahme als auch der Gutachtenserstattung (S 501, 641/XX). Über die im Urteil (US 82-84) ohnedies erfolgte Auseinandersetzung mit der Expertise hinaus bestand keine gesonderte Erörterungsbedürftigkeit, zumal es sich lediglich um eine Entscheidung im Konkurseröffnungsverfahren handelte. Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht (Bartsch/Heil Grundriss4 Rz 39; Deixler-Hübler in Konecny/Schubert Insolvenzgesetze Paragraph 173, KO Rz 13). Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen (Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger Komm4 Paragraph 70, Rz 15-18, 90). Wenn daher die Zurückziehung des Konkurseröffnungsantrages vom 26. Juni 2001 (S 197/XX) mit dem Unvermögen der Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit begründet wurde, erforderte die Bescheinigung des Nichtvorliegens dieses Umstandes durch den Schuldner und die darauf gegründete Gerichtsentscheidung (S 199/XX) angesichts der übrigen Beweisergebnisse fallbezogen keine explizite Erwähnung in den Entscheidungsgründen, um nichtigkeitsfrei dem Gebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, Satz 2 StPO zu genügen.

Im Übrigen setzt Zahlungsunfähigkeit weder vergebliche oder anhängige Exekutionen noch Konkursanträge voraus (13 Os 112/96 mwN). Auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge des Dr. B***** vermag einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen.

Inwieweit der diesen Angeklagten betreffende Schuldvorwurf, jegliche Kontrolle des Angeklagten H***** unterlassen und einen nicht finanzierbaren Spielerkader gehalten zu haben, in einem inneren Widerspruch mit den Feststellungen stehen sollte, der Zweitgenannte sei Manager und faktischer Geschäftsführer (US 67 - im Sinne von Paragraph 309, Absatz 2, StGB) sowie ab 17. September 2000 allein verantwortlicher und allein entscheidungsberechtigter (vom Vorstand gemäß Punkt römisch zwölf letzter Satz der Vereinsstatuten - US 16 - bestellter) Geschäftsführer gewesen (US 20), wird in der Beschwerde deshalb nicht nachvollziehbar zur Darstellung gebracht, weil sie übergeht, dass das Agieren H*****s „nach Maßgabe der Rahmenbedingungen durch den Vorstand" zu erfolgen hatte.

Angesichts des - mit den Urteilsannahmen im Einklang stehenden (US 56 f, 90 f) - weiteren Vorbringens des Nichtigkeitswerbers Dr. B*****, der Angeklagte H***** habe die beiden Mitangeklagten über seine für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit maßgeblichen finanziellen Transaktionen in Unkenntnis gelassen, bleibt völlig unklar, weshalb Feststellungen indiziert gewesen sein sollten (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,), „wer von den Angeklagten oder sonstigen Vorstandsmitgliedern die jeweiligen Entscheidungen tatsächlich getroffen oder beeinflusst hat". Die Tatrichter gingen der entsprechende Konstatierungen vermissenden Beschwerdeauffassung (neuerlich der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zuwider ohnedies davon aus, dass es für die Angeklagten K***** und Dr. B***** keiner besonders tiefschürfenden Kontrolle bedurft hätte, um festzustellen, dass die Personalkosten für die Spieler auf Grund der vom Angeklagten H***** getroffenen Vereinbarungen das jährlich dafür vorgesehene Budget zum Teil erheblich überschritten, weil hiezu eine Gegenüberstellung der an die Spieler laut Lohnkonto ausbezahlten Beträge und der entsprechenden Voranschläge genügt hätte (US 91, vergleiche S 7 ff, 549/XX). Das in diesem Umfang auch in der Rechtsrüge behauptete Konstatierungsdefizit liegt daher nicht vor. Mit der bloßen Behauptung, das Beweisverfahren habe „eine Reihe von Anhaltspunkten ergeben", dass es Dr. B***** gar nicht möglich gewesen wäre, die wirtschaftlichen Gestionen des Zweitangeklagten zu beeinflussen, werden konkrete Verfahrensergebnisse nicht bezeichnet und damit eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gesetzesgemäß dargestellt.

Das Erstgericht nahm als erwiesen an, dass Dr. B***** seit 1. Oktober 1999 als Finanzreferent geführt und damit - ohne dass es zuvor einer Wahl durch die Generalversammlung bedurft hätte - im Sinne von Punkt römisch elf.2 der Vereinsstatuten als Mitglied des Vorstandes kooptiert wurde (US 15, 19, 81 f), sodass ihm in der Folge die Stellung eines leitenden Angestellten im Sinne von Paragraph 161, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz 2, StGB zukam. Demgegenüber legt die Beschwerde (dem Sinne nach wiederum Ziffer 9, Litera a,) nicht dar, aus welchem Grund eine nähere „Definition" des ihm zukommenden Aufgabenkreises und allfälliger mit der Bezeichnung Vizepräsident verbundener Agenden erforderlich gewesen wäre. Inwiefern unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Stellung Dris. B***** die Aussage des Zeugen K*****, wonach er während seiner Tätigkeit im Zeitraum zwischen 1. April 1999 und 31. Juli 2002 über die tatsächlichen Funktionen dieses Angeklagten keine Kenntnis gehabt und seine Berichte stets nur an den Angeklagten H***** erstattet habe, und der Umstand, dass Dr. B***** erst im Herbst 2000 die Zeichnungsberechtigung für das Konto des FC T***** eingeräumt worden sei, von erheblicher Bedeutung sein sollten, wird von der eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) einwendenden Rüge nicht aufgezeigt.

Der Beschwerde zuwider sahen die Tatrichter die Verantwortung des Angeklagten Dr. B*****, seine Aufgabe als Finanzreferent habe sich darauf beschränkt, Sponsoren zu suchen und zu finden, mit der Budgeterstellung sei er jedoch niemals beauftragt gewesen, ohnedies nicht als widerlegt an vergleiche US 91). Einer eigenständigen Erörterung der entsprechenden Aussage des Zeugen K***** bedurfte es daher nicht. Der Vorwurf mangelnder Begründung der Feststellung, die Erhöhung des Kaders auf 28 Spieler habe im Wesentlichen auch die Zustimmung durch Dr. B***** gefunden (US 56), übergeht einerseits den Bezug auf die „BV aller Angeklagten" (US 57 sowie etwa S 85, 177/XXX) und wendet sich überdies gegen eine für sich allein nicht entscheidende Tatsache, indem er vernachlässigt, dass als kridaträchtiges Handeln das nachfolgende Halten eines derart großen Kaders und vor allem die Auszahlung laufend erhöhter Spielergehälter, die aus dem regulären Geschäftsbetrieb nicht finanzierbar waren, gewertet wurde (US 3, 56). Außerdem stützte sich das Erstgericht ersichtlich (US 56 f) auf die in der Folge bloß abgeschwächte, nicht aber widerrufene vergleiche S 367/VI) Verantwortung vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck, wonach der zu große Kader mit der Erwartung zu begründen sei, dass man in einen internationalen Bewerb komme (S 327/II). Dass Dr. B***** den vom Angeklagten H***** veranlassten zahlreichen Aufwendungen und großzügigen Zusatzvereinbarungen mit den Spielern zugestimmt hätte, nahm das Schöffengericht ohnedies nicht als erwiesen an (US 90). Entgegen der behaupteten Unvollständigkeit ignorierten die Tatrichter auch weder die Aussage des Zeugen Kurt J***** zur Anzahl der für eine erfolgreiche Teilnahme in der obersten Spielklasse erforderlichen Spieler (US 67; vergleiche auch US 100) noch die Erringung des österreichischen Meistertitels im Jahre 2000 (US 9). Der Beschwerdestandpunkt, eine Aufstockung des Kaders sei eine unabdingbare Notwendigkeit gewesen, um im internationalen Wettbewerb mithalten zu können, und stehe in einem inneren Widerspruch zum Vorwurf, einen derartigen Spielerkader gehalten zu haben, bestreitet lediglich einen Teilaspekt des angelasteten Tatverhaltens, ohne jedoch einen formellen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, dritter Fall - welcher auf einen Widerspruch des Ausspruches über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 5, StPO) mit sich selbst abstellt - aufzuzeigen, zumal sportlicher Erfolg und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auseinanderfallen können.

Die bloße Behauptung, das Gericht habe die „weitreichenden Beweisergebnisse" zur Finanzkraft und Bonität des Angeklagten Dr. B***** übergangen, ohne diese konkret zu bezeichnen, stellt keine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, dar (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5, E 74).

Mit der neuerlichen Schlussfolgerung, das Halten eines Spielerkaders von bis zu 28 Spielern sei - „losgelöst von den mit den Spielern getroffenen Gehaltsvereinbarungen" - nicht in einem auffallenden Widerspruch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereines FC T***** gestanden (dem Sinne nach Ziffer 9, Litera a,), orientiert sich die Beschwerde prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Urteilsfeststellungen.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) der Feststellungen zur mangelnden Werthaltigkeit der Haftungserklärungen Dris. B***** irrt über den Inhalt dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird. Der in diesem Umfang neuerlich behauptete Widerspruch wurde inhaltlich anlässlich der Erledigung der Verfahrensrügen bereits erörtert. Schließlich versagt auch der Einwand der Unvollständigkeit, weil die Tatrichter zur Erörterung der unterbliebenen Abrufung der „Haftungen" durch den Vereinsvorstand schon deshalb nicht verpflichtet waren, weil sie mängelfrei deren mangelnde Werthaltigkeit als erwiesen annahmen. Aber auch sonst wäre es gerade Sache der Angeklagten als Vorstandsmitglieder gewesen, einen der Effektuierung dienenden Beschluss des Vereinsvorstandes herbeizuführen. Derartige Initiativen wurden von den Beschwerdeführern hingegen nicht einmal ansatzweise behauptet.

In keinem Zusammenhang mit der Schuld- und Subsumtionsfrage steht der - neuerlich prozessordnungswidrig bloß auf „Ergebnisse des Beweisverfahrens" gestützte - Einwand, das Erstgericht habe die gescheiterten Bemühungen des Angeklagten Dr. B*****, den Verein FC T***** in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln, unberücksichtigt gelassen.

In der Folge listet die Mängelrüge eine Reihe ihrer Ansicht nach unberücksichtigt gebliebener (Ziffer 5, nominell vierter, inhaltlich zweiter Fall), jedoch auf eine hinreichende Kontrolle der Geschäftsführung durch den Angeklagten Dr. B***** hindeutender Beweisergebnisse auf. Die Maßnahmen von Matthias K***** (als Leiter des Rechnungswesens) zur Verbesserung der Buchführung, die Prüfungsergebnisse der K*****, die (was die Beschwerde verschweigt: nur unter Auflagen erfolgte) Lizenzerteilung durch die Bundesliga vom 2. Mai 2000 sowie das Reorganisationsgutachten von Mag. G*****, die in diesem Zusammenhang neuerlich relevierte Bonität von Dr. B***** und die Aussage des Zeugen Mag. Gert B***** über dessen Einschätzung der wirtschaftlichen Situation des Vereins wurden vom Erstgericht jedoch ohnedies erörtert (US 88 unten, 44 bis 45, 36 ff, 46 bis 48, 85 und 89 f). Welche Rückschlüsse auf eine Kontrolltätigkeit die persönlichen Bemühungen des Angeklagten Dr. B*****, bei Finanzamt und Tiroler Gebietskrankenkasse Stundungen zu erwirken, zulassen sollten, bleibt unbegründet. Vielmehr erhellt aus dieser Argumentation mangelnde Überwachung - in concreto der (Nicht-)Einhaltung der erreichten Ratenzahlungen (US 25, 55). Die auf die Aussagen der Zeugen Dr. Hansjörg M***** und Martin Sch***** gestützte Behauptung, im Juli 2001 seien keine fälligen Verbindlichkeiten augenscheinlich gewesen, findet in ihnen in dieser Form keine Deckung (S 353, 413/XXX; vergleiche dazu auch gegenteilig US 29, 54 und 84 unter Bezug auf das Gutachten des gerichtlich beigezogenen Experten S 627, 631 f/XX). Dem Zeugen Dr. M***** attestierten die Tatrichter überdies nur einen eingeschränkten Überblick über die finanzielle Seite des Vereins (US 89). Während der Vorwurf, der Schöffensenat habe „die Beweisergebnisse" im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Rechnungsprüfer Dr. Alois P***** und Mag. Gert A***** nicht gewürdigt, neuerlich deren konkrete Bezeichnung vermissen lässt, legt der Einwand, das Erstgericht habe sich mit den divergierenden Aussagen der Zeugen Dr. M***** und Mag. A***** nicht auseinandergesetzt, nicht dar, inwieweit sich diese auf eine entscheidende Tatsache beziehen sollen. Keine inhaltlichen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Geschäftsführung durch den Angeklagten H***** lässt das vom Zeugen Dr. M***** bekundete Lob des Rechnungswesens durch die Rechnungsprüfer in einer Generalversammlung im Jahre 2001 zu, weil den Rechnungsprüfern lediglich die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses (in formeller Hinsicht) oblag (Punkt römisch fünfzehn 2 der Vereinsstatuten, vergleiche US 18). Diese Aussage war daher ebenso wenig erörterungsbedürftig wie die nicht näher konkretisierte Behauptung (S 369/XXX), Dr. M***** sei von dessen Cousin mitgeteilt worden, eine im Zusammenhang mit dem Eintritt des Hauptsponsors T***** durchgeführte Überprüfung der Finanzen „durch P*****" sei positiv ausgefallen, lässt sie doch keinerlei Rückschlüsse auf den Umfang der Überprüfung und die Aussagekraft der ihr zu Grunde liegenden Unterlagen zu.

Insgesamt vernachlässigt diese Argumentation von den Tatrichtern aufgezeigte - auch dem Angeklagten Dr. B***** zumindest teilweise bekannte - untrügliche Anzeichen einer krisenhaften wirtschaftlichen Entwicklung (US 87 f, 92 f, 105) und unternimmt daher im Ergebnis den Versuch, aus isoliert hervorgehobenen Verfahrensergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als das Erstgericht. Damit wendet sie sich jedoch nach Art einer Berufung wegen Schuld in im Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mangels Entscheidungswesentlichkeit insbesondere für Gründe und Erkennbarkeit der längst eingetretenen Zahlungsunfähigkeit konnte die von der Beschwerde vermisste Detailerörterung jener Gründe, die zur Nichterfüllung der dem FC T***** von der Bundesliga Ende April 2002 erteilten Auflage und damit zum Verlust der Lizenz, zur Einstellung des Spielbetriebs und schließlich zur Konkurseröffnung führten, unterbleiben. Im Übrigen ergibt sich aus US 40, 41 mit voller Bestimmtheit (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die aktuell unterbliebene reale Zufuhr von echtem Eigenkapital in Höhe von 4,5 Mio Euro als dafür kausal.

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) des Drittangeklagten Dr. B***** verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (WK-StPO Paragraph 281, Rz 471, 481, 490;

E. Steininger Nichtigkeitsgründe³ Rz römisch zwei G 6, 7, 10, 11; 11 Os 128/04;

12 Os 120/04; 12 Os 38/04).

Der neuerliche Hinweis auf die Finanzkraft Dris. B***** beschränkt sich auf bloße Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter (US 68) und lässt insbesondere außer Acht, dass es dieser Angeklagte trotz unübersehbarer Hinweise auf einen aktuellen Bedarf (etwa durch den Leiter des Vereinsrechnungswesens - vergleiche US 87 f) und seiner Stellung als Vorstandsmitglied unterließ, entsprechendes Kapital in der tatsächlich benötigten Höhe real zuzuführen. Mit dem auf seinen persönlichen Eindruck gegründeten Vorwurf eines medialen Einflusses („Schutz" des „Tirolers" H***** zum Nachteil des „Oberösterreichers" Dr. B*****) auf die angefochtene Entscheidung werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen aufgezeigt. Das Zurverfügungstellen erheblicher Eigenmittel durch den Drittangeklagten wertete der Schöffensenat dem Beschwerdevorwurf zuwider ausdrücklich als mildernd (US 110).

Die auch als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,) gerügte Feststellung, der Angeklagte Dr. B***** habe die faktische Geschäftsführung (durch H*****) „offenbar" gebilligt (US 102), ist hingegen nicht von Relevanz, weil sie der dem Schuldvorwurf zu Grunde liegenden mangelnden Kontrolle des Angeklagten H***** nicht entgegensteht, zumal die Tatrichter ungeachtet dieser Konstatierung zweifelsfrei davon ausgingen, dass Dr. B***** von den eigenmächtigen Gestionen H*****s nicht in Kenntnis war (US 57) und diese daher von seinem Einverständnis nicht umfasst sein konnten.

Die Gründe für den Konkurs des FC T***** erörterte das Erstgericht - dem Rechtsmittelvorbringen (der Sache nach Ziffer 5,) entgegen - mängelfrei (US 56, 87). Sinnfällig ohne Einfluss darauf erweist sich die nach Ende des Deliktszeitraumes gelegene Untersuchungshaft des Angeklagten H***** (US 7).

Den gegen den Vorwurf der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit des FC T***** gemäß Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 3, StGB gerichteten Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) der Beschwerdeführer K***** und Dr. B***** ist zu erwidern:

Der Schuldspruch beider basiert auf deren Leitungstätigkeit als Mitglieder des Vereinsvorstandes (Punkt römisch zwölf der Statuten, US 3, 16, 56f, 100-102), sohin als leitende Angestellte iSv Paragraphen 161, Absatz eins, 309, Absatz 2, StGB. Durch sie trieb der Verein übermäßigen Aufwand, der zur Zahlungsunfähigkeit führte. Schon das aktive Agieren der leitenden Angestellten in der festgestellten (gemessen am ordentlichen Vorstandsmitglied eines großen Fußballvereines höchst unvollkommenen) Form des billigenden Zulassens genügt als Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Beurteilung, weil es über bloßes Untätigsein hinausgeht und obwohl es von Unterlassungen - vor allem der Unterlassung jeglicher Kontrolle des Angeklagten H***** - begleitet wurde.

Angesichts des Grundsatzes des Primats des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns bei mehrdeutigen Verhaltensweisen hätte es daher entgegen der Auffassung des Erstgerichtes einer Einordnung des Handelns der Angeklagten als unechtes Unterlassungsdelikt nicht bedurft (Hilf in WK² Paragraph 2, Rz 24 sowie 25 mit instruktiven Beispielen aus der Judikatur; Fuchs AT I6 Rz 37/15; Kienapfel/Höpfel AT11 Ziffer 28,, Rz 25; vergleiche auch 11 Os 28/03, EvBl 2004/8, 33). Damit ist sowohl dem von beiden Beschwerdeführern vertretenen Standpunkt, kridaträchtiges Handeln im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 159, Absatz 5, StGB könne nicht durch Unterlassen begangen werden, als auch dem mit pauschalem Hinweis auf den Vertrauensgrundsatz und das Erfordernis grober Fahrlässigkeit begründeten Einwand des Angeklagten Dr. B*****, es mangle an dem von Paragraph 2, StGB vorausgesetzten Gleichwertigkeitskorrektiv, der Boden entzogen. Weshalb „Gleiches", also dieses nur beim unechten Unterlassungsdelikt geltende Erfordernis, „auch für die Berücksichtigung dieser Untätigkeit im Rahmen der Sorgfaltswidrigkeit beim Begehungsdelikt unmittelbar aus den Anforderungen an die Sorgfaltswidrigkeit der (eigenen) Handlung" gelten sollte, ist hingegen nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieses Vorbringen einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Zu Unrecht bekämpfen die Angeklagten die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens iSv Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer 3, StGB:

Unter grober Fahrlässigkeit ist ein gesteigerter Handlungsunwert, also eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu verstehen. Im Sinne einer zur Bestimmung des Grades der Fahrlässigkeit erforderlichen ganzheitlichen Abwägung aller unrechtsrelevanten Tatumstände dienen als Kriterien des gesteigerten Handlungs- und Gesinnungsunrechtes vor allem das Gewicht der verletzten Pflichten, der besondere Gefährlichkeitsgrad des Täterverhaltens, dh die erhöhte Wahrscheinlichkeit, mit der hiedurch der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (mit uU größerem Umfang der Rechtsgutsbeeinträchtigung) befürchtet werden muss, und der soziale Wert und die soziale Üblichkeit des riskanten Verhaltens. Ein gesteigerter Schuldvorwurf hingegen ist nicht erforderlich, vielmehr genügt ein durchschnittliches Ausmaß an spezifischem subjektiven Unwert. Dieser wird durch den aggravierten Handlungsunwert indiziert und fehlt nur bei Vorliegen von Umständen, die das Ausmaß individueller Schuld deutlich herabsetzten (WK² Paragraph 159, Rz 25 ff; SbgK Paragraph 159, Rz 59, 60; Medigovic ÖJZ 2003, 161 ff; 14 Os 28/02, SSt 64/15, EvBl 2002/152, 564; 11 Os 28/03, EvBl 2004/8, 33; 15 Os 120/03, EvBl 2004/173, 771).

Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (Paragraph 159, Absatz 5, StGB) Menschen in der konkreten Situation des Täters orientieren. Weil dies aber erst den Vorwurf der Sorgfaltswidrigkeit überhaupt konstituiert und für sich allein noch kein Gradmesser deren Schwere ist, muss das kridaträchtige Verhalten im Einzelfall zusätzlich an den Kriterien der groben Fahrlässigkeit gemessen werden - wiewohl die Umschreibung der Tatbestände des Paragraph 159, Absatz 5, StGB bereits objektiv grob sorgfaltswidriges Verhalten nahelegen (Lendl RZ 2001, 31; Medigovic aaO 167).

Dies gilt jedenfalls für das Treiben übermäßigen, das heißt (EBRV 92 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 8.10. Absatz 11) mit Vermögensverhältnissen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwandes (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB). Aufwand im Sinne des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB (und nicht des Rechnungslegungsrechtes - Medigovic aaO 172) sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personal, Werbe- oder Repräsentationsaufwand), die zu Einkommen und Vermögen in auffallendem Widerspruch stehen (13 Os 54/03, EvBl 2004/16, 62; 12 Os 37/04; 14 Os 143/04) und solcherart einen aufwändigen Lebens-, aber auch Geschäftsstil des Schuldners widerspiegeln. Demgemäß handelt - unter Einbeziehung des Erfordernisses grober Fahrlässigkeit infolge gesteigerter Erfolgswahrscheinlichkeit - ein Schuldner dann tatbestandsmäßig im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 159, Absatz 5, StGB, wenn sein getätigter Aufwand so hoch und seine wirtschaftliche Gesamtsituation so schlecht ist, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit durch das in Rede stehende Verhalten als geradezu wahrscheinlich zu erwarten ist (WK² Paragraph 159, Rz 49 f; Lendl aaO 33; Medigovic aaO 171 f). Der vom Angeklagten H***** ins Treffen geführte „Tatbestand der Überschuldung" ist hingegen irrelevant (WK² Paragraph 159, Rz 63). Organwalter juristischer Personen haften unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist allein die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten des Unternehmens verbunden sind. Wer eine Organfunktion übernimmt, aber nicht ausübt, bleibt dennoch verantwortlich. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern oder Mitgliedern des Vorstandes bestellt, so haftet jeder auch bei interner Aufteilung der Kompetenzen für den gesamten Geschäftsführungs- oder Vorstandsbereich (RdW 1985, 275; RdW 1986, 372; Arnold GesRZ 1973, 58 [61, 63]; Steininger in Insolvenz und Wirtschaftsstrafrecht 95 [102]; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 161, Rz 10 mwN, Rainer in SbgK Paragraph 161, Rz 18 f).

Diese an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tätigkeit ausüben. Wenngleich das auf den vorliegenden Sachverhalt ausschließlich anzuwendende VerG 1951 Haftungsbestimmungen expressis verbis nicht kannte, wurde stets das Haftungsmaß des Vorstandes eines diesem Normenkomplex unterfallenden Vereines nach dessen Betätigungsfeld und vor allem dem Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten bemessen. Bei großen Vereinen mit ebensolchen Wirtschaftsbetrieben hatte der ordentliche und gewissenhafte Organwalter die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im vergleichbaren Unternehmensbereich, also nach Paragraphen 84, Absatz eins, AktG, 25 Absatz eins, GmbHG aufzuwenden (Ostheim in Korinek/Krejci,

Der Verein als Unternehmer 184 f; Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine 69; Lachmair, Der Verein als Unternehmensform 60; SZ 70/215). Eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis auf Grund der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Organwalter war nie anerkannt und ist auch im VerG 2002 vergleiche Paragraph 23,) nicht vorgesehen (Lachmair aaO 60 f).

Für die Frage einer möglichen Haftungsbeschränkung durch Ressortverteilung fand die für Kapitalgesellschaften entwickelte Judikatur vergleiche GesRZ 1978, 36 und RIS-Justiz RS0094587; 12 Os 122/89) gleichermaßen Anwendung. Demnach hat jedes Vorstandsmitglied - neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung - trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft, bei Auftauchen eines Verdachtes von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet (Lachmair aaO 64, Ostheim aaO 190 f). Auch unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder eines weitläufig wirtschaftlich aktiven Vereines sind daher trotz Aufteilung der Geschäfte oder Betrauung eines eigenständig agierenden Geschäftsführers zur Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebes gehalten und handeln nur dann ordentlich und gewissenhaft, wenn sie bei Erkennbarkeit einer Krisensituation dem Gläubigerschutz dienende Maßnahmen setzen (WK² Paragraph 159, Rz 22; vergleiche auch RIS-Justiz RS0089245; 13 Os 149/90). Widrigenfalls haben sie gleich dem unmittelbar kridaträchtig Handelnden den Erfolgseintritt strafrechtlich zu verantworten - nur durch rechtzeitige Niederlegung der Organfunktion könnten sie sich davon befreien (GesRZ 1982, 56; Ostheim aaO 191). Bezogen auf die wirtschaftlichen Gestionen eines großunternehmerisch agierenden Profifußballvereins mit einem Wirtschaftsvolumen im dreistelligen Millionen-Schilling-Bereich hat dies schon angesichts des von den Beschwerdeführern selbst hervorgehobenen hohen aleatorischen Elements dieser Sportart, der kostenintensiven und risikoreichen Investitionen in einen bloß potentiell erfolgreichen Spielerkader und des damit ex ante bestehenden Risikos der für den Fall des Verfehlens auch realistischer sportlicher Ziele umfangreichen Schädigung von Gläubigerinteressen zur Konsequenz, dass die - wenngleich unentgeltlich tätigen - Organwalter bei Auftreten eines auffälligen Missverhältnisses zwischen finanziellem Aufwand (insbesondere für die kostenintensive Entlohnung solcher Profifußballer, die für die Aufrechterhaltung eines Spielbetriebes nicht unbedingt notwendig sind) und den vorhandenen finanziellen Mitteln sowie den zu erwartenden, nicht vom Spielglück abhängigen Einnahmen umgehend die erforderlichen, vor allem der Kostenreduktion dienenden Maßnahmen ergreifen müssen. Das Halten eines teuren Spielerkaders kann daher einen übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereines im auffallenden Widerspruch stehenden Aufwand darstellen. Dieser ist angesichts des Risikos einer Gläubigerschädigung durch „das Vertrauen" (bei realistischer Einschätzung richtig lediglich: die Hoffnung) auf das Erreichen internationaler Bewerbe - ebenso wenig wie eine bloß erhoffte, jedoch nicht rechtsverbindlich konkretisierte Hilfe von dritter Seite den Anforderungen kaufmännischer Sorgfaltspflicht entspricht (WK² Paragraph 159, Rz 23; 11 Os 23/89, SSt 61/1; RIS-Justiz RS0095128) - selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die daraus möglicherweise resultierenden Erträgnisse die übermäßigen Investitionen abdecken könnten. Damit sind aber auch die aus dem fußballerischen Erfolg resultierenden „konkreten" Erwartungen an Sponsoreneinnahmen keineswegs von der ihnen vom Nichtigkeitswerber Dr. B***** in der Mängelrüge zugeschriebenen „ausschlaggebenden Bedeutung", sondern vielmehr ohne Relevanz für die Beurteilung grob fahrlässigen kridaträchtigen Handelns.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden die Geschäfte des FC T***** aktuell vom „faktischen Geschäftsführer und Manager" H*****, der dem Vorstand vom 1. Mai 1997 bis zur Konkurseröffnung am 25. Juni 2002 angehörte, geführt. In der Vorstandssitzung vom 17. September 2000 wurde er (gestützt auf die eingangs erwähnten Vereinsstatuten) formell mit der allein verantwortlichen und allein entscheidungsberechtigten Führung des Vereins nach Maßgabe der Rahmenbedingungen durch den Vorstand betraut (US 18 bis 20). Neben weiteren Indizien wertete das Schöffengericht als Anzeichen für den wirtschaftlichen Niedergang insbesondere die von den Angeklagten seit dem Jahre 1999 übernommenen Haftungs- und Rückstehungserklärungen (US 48 bis 52), die umfangreichen Auflagen seitens der Bundesliga im Zuge des Lizenzierungsverfahrens seit dem Spieljahr 1999 aus 2000, (US 35 bis 40), die eindeutigen und seit dem Bericht vom 15. Dezember 1999 in zunehmendem Maße warnenden Hinweise der K***** in ihren jährlichen Berichten über die jeweilige Kontrolle der Jahresabschlüsse (US 42 bis 44), die in den Vorstandssitzungen zur Sprache gebrachten, von den Angeklagten auch zugestandenen (US 92), seit dem Jahre 1997 bestehenden Liquiditätsschwierigkeiten und die in der durch den Leiter des Vereinsrechnungswesens Mathias Ko***** an die Angeklagten K***** und Dr. B***** zugemittelten E-Mail vom 13. November 2000 enthaltenen Informationen (über die Verdoppelung der Personalkosten der Profimannschaft in den Jahren 2000/01, die ihm gegenüber dokumentierte Bereitschaft der Spieler zu einem Vertragsabschluss auch für deutlich weniger Geld, die Bezifferung des Verlustes im Spieljahr 1999 aus 2000, mit ca 69 Mio ATS, das Fehlen von Vorstands- und Generalversammlungsprotokollen und die Prognose, das Budget 2000/01 würde ca 160 bis 180 Mio ATS betragen - US 87 f). Diese den Angeklagten K***** und Dr. B***** bekannten, der Berufung auf den Vertrauensgrundsatz sinnfällig entgegenstehenden Warnsignale, insbesondere der auf eine mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vereins krass im Widerspruch stehende Personal- und Finanzpolitik hinweisende Inhalt des zuletzt genannten E-Mails, ließen bei Fortführung der von Robert H***** betriebenen Geschäftsgebarung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht bloß entfernt möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der zu befürchtenden Gläubigerschädigung ist das geradezu reaktionslose Weiteragieren der bloß auf den Sanierungseffekt international (wegen des dabei gegebenen Konkurrenzdruckes wenig wahrscheinlicher) erhoffter sportlicher Erfolge bauenden Angeklagten K***** und Dr. B***** - ohne sich in den offenkundig maroden Tätigkeitsbereich H*****s einzuschalten - als grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 159, Absatz eins, StGB und zumindest als mitursächlich (WK² Paragraph 159, Rz 70, 14 Os 158/03, EvBl 2004/88, 394) für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anzusehen. Unter diesen Prämissen erweist sich der vom Angeklagten K*****, aber auch von Dr. B***** (im Rahmen der Mängelrüge) erhobene Einwand, angesichts der in den Vereinsstatuten festgelegten Aufgabe der Rechnungsprüfer, für die laufende Geschäftskontrolle zu sorgen, stelle die Kontrolle des Geschäftsführers H***** keine sie treffende deliktsspezifische Sorgfaltspflicht dar, ebenso unberechtigt wie die weiteren vom Angeklagten K***** gegen die Annahme grob fahrlässigen Handelns ins Treffen geführten, den Gläubigerschutz (WK² Paragraph 159, Rz 7) völlig außer Acht lassenden Argumente:

  • Strichaufzählung
    wegen der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit und des hohen aleatorischen Elements beim Betrieb einer Profifußballmannschaft sei der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlich wirtschaftenden Menschen in der konkreten Situation völlig anders anzusetzen als bei einem Wirtschaftsunternehmen „mit kalkulierbarem Risiko";
  • Strichaufzählung
    im Sinne der vereinsrechtlichen Literatur, wonach es bei einem Verein wie einem Profifußballklub in der Regel nicht mehr möglich sei, die Führung der Vereinsgeschäfte ehrenamtlichen Organen zu überlassen, sei der Angeklagte H***** zum allein verantwortlichen und allein entscheidungsberechtigten Manager bestellt worden;
  • Strichaufzählung
    im Übrigen habe man bereits zuvor einen Fachmann des Finanzwesens in der Person des Mathias Ko***** sowie eine ausgezeichnete Bilanzbuchhalterin eingestellt;
  • Strichaufzählung
    bis zum Gewinn des Meistertitels im Jahr 2000 sei der erhöhte Personalaufwand als Investition in die Zukunft anzusehen gewesen und
  • Strichaufzählung
    schließlich habe er die kostenintensiven Verträge nicht abgeschlossen.
Demgemäß versagt aber auch die Argumentation des Angeklagten Dr. B***** im Zusammenhang mit seiner Funktion als unentgeltlich tätiger Finanzreferent bei einem professionellen Fußballverein, der im Frühjahr 2001 zum zweiten Mal hintereinander österreichischer Fußballmeister geworden war und den Sprung in die Championsleague konkret vor Augen hatte, sodass - ex ante betrachtet - die sportlichen Erfolge in der heimischen Liga berechtigte Hoffnung auf das Erreichen dieses internationalen Bewerbes mit der damit verbundenen Sanierung des Budgets geboten, wogegen der vorzeitige Abbau des Kaders das Erreichen dieses sportlichen Zieles zunichte gemacht und auch den Transferwert der verbleibenden Spieler geschmälert hätte. Entgegen der Beschwerdeauffassung kann indes unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen selbst im Hoffen auf ein sportlich und wirtschaftlich sehr attraktives Ziel keinesfalls ein aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 159, StGB ausgeklammertes unternehmerisches Wagnis erblickt werden, das die Annahme eines grob sorgfaltswidrigen Handelns ausschließen würde. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer „einigermaßen realitätsnahen vergleichenden Betrachtung des modernen Spitzenfußballs", die man der Österreichischen Bundesliga wohl zutrauen kann. Gerade diese jedoch erteilte dem F***** ab 1999 die Lizenz nur unter umfangreichen Bedingungen, deren Nichteinhaltung dazu führte, dass der Verein zum Spieljahr 2002/03 nicht mehr zugelassen wurde (US 33-41). Der von den Beschwerdeführern K***** und Dr. B***** erhobene Einwand mangelnder Feststellung der dem Vorstand zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen argumentiert nicht auf Basis der oben wiedergegebenen Urteilsfeststellungen, wonach die verfehlte Personalpolitik des Angeklagten H***** unschwer erkennbar gewesen wäre (US 91). Der Vorwurf der fehlenden Konstatierung, wie (gemeint wohl: allfällige Robert H***** zu erteilende) Weisungen gegenüber der Generalversammlung zu rechtfertigen gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar und daher einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich. Das Vorbringen Dris. B***** zur „Ausklammerung" von (strafrechtlichen) Verdachtsmomenten gegen H***** durch „Verfahrensausscheidung" verkennt, dass selbst ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 57, StPO an sich nicht unter Nichtigkeitssanktion steht (15 Os 120/03, EvBl 2004/173, 771).
Soweit die Rechtsrügen der Angeklagten K***** und Dr. B***** aus der Werthaltigkeit der vom Drittangeklagten abgegebenen Haftungserklärungen den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit per 30. Juni 2001 bestreiten, negieren sie die getroffenen Feststellungen. Es bedurfte daher auch nicht der vom Angeklagten Dr. B***** vermissten Feststellung, aus welchen Gründen die Kapitalanforderung (aus den Haftungserklärungen) seitens des Vorstandsmitgliedes und Geschäftsführers H***** unterblieben ist.
Die rechtstheoretischen Ausführungen des Nichtigkeitswerbers Dr. B***** zu den Begriffen des „Treibens" eines Aufwandes und zum auffallenden Widerspruch zu Vermögensverhältnissen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schuldners wiederum lassen jegliche Begründung vermissen, weshalb diese für die Annahme kridaträchtigen Handelns nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB erforderlichen Voraussetzungen in den tatrichterlichen Feststellungen keine Deckung finden sollten.
Wenn dieser Beschwerdeführer aus den im Zusammenhang mit den Lizenzerteilungen der Bundesliga getroffenen Feststellungen, aus den Prüfberichten der K***** und aus den Äußerungen des Wirtschaftstreuhänders Mag. G***** andere - im Vergleich zum Erstgericht für ihn günstigere, gegen eine Erkennbarkeit der drohenden Zahlungsunfähigkeit sprechende - Schlussfolgerungen zieht, wendet er sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht normierten Berufung wegen Schuld, somit in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Behauptung des Angeklagten K*****, H***** sei im September 2000 gerade deshalb zum allein verantwortlichen und allein entscheidungsberechtigten Manager bestellt worden, weil klar gewesen sei, dass er das Personalbudget für das Wirtschaftsjahr 2000/01 nunmehr einzuhalten gehabt hätte, findet in den Urteilsannahmen keine Deckung und lässt auch jegliche Relevanz für die Schuld- und Subsumtionsfrage vermissen.
Der abschließende Hinweis des Beschwerdeführers K***** auf die ihm bekannte Bonität Dris. B***** angesichts dessen schriftlicher Haftungserklärung vom 14. Mai 2001 und sein daraus abgeleiteter mangelnder akuter Handlungsbedarf vernachlässigen, dass - wie bereits dargelegt - keiner der Angeklagten vor oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit irgendwelche Aktivitäten setzte, diese „Haftung" des Angeklagten Dr. B***** zu effektuieren. Ferner übersieht die Rüge, dass auch der Angeklagte K***** bereits über einen längeren Zeitraum kridaträchtig gehandelt hatte, als Dr. B***** erst kurz vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die in Rede stehende Erklärung abgab. Feststellungen, „ob der Angeklagte K***** gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der Angeklagte Dr. B***** seine Haftungserklärung nicht einlösen werde", waren daher nicht indiziert. Der in der Rechtsrüge des Angeklagten H***** erhobene Vorwurf, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, worin angesichts der Lizenzerteilung ohne Auflagen in den Spieljahren 1997 bis 1999 sein kridaträchtiges Verhalten bereits ab 1. Mai 1997 bestanden haben soll, legt nicht dar, weshalb die genaue Bestimmung des Tatzeitraumes fallbezogen von rechtlicher Bedeutung sein soll vergleiche WK² Paragraph 159, Rz 108, SbgK Paragraph 159, Rz 89).
Auch die gegen den Schuldspruch wegen Paragraph 159, Absatz 2,, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2, StGB im Umfang des „P*****-Leasing Geschäftes" (A 2 a) erhobenen Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) der Angeklagten K***** und Dr. B***** erweisen sich im Ergebnis als unberechtigt.
Vorausgeschickt sei, dass die in Paragraph 159, Absatz 5, StGB aufgezählten Begehungsformen kridaträchtigen Handelns (jeweils innerhalb der Tatbestände der Absatz eins, 2, oder 3 leg cit) rechtlich gleichwertig und somit austauschbar sind (WK² Paragraph 159, Rz 6, 37, 109; SbgK Paragraph 159, Rz 85; 12 Os 37/04).
Die Einordnung als kridaträchtiges Handeln nach Ziffer 2, des Paragraph 159, Ziffer 5, StGB kann nach Lage des Falles auf sich beruhen. Denn in der Leistung einer Anzahlung von über 440.000 USD im Rahmen eines der Finanzierung erst anzuschaffender Einrichtungen dienenden Leasingvertrages mit einem Finanzierungsvolumen von 15 Mio USD - und damit in einem sogar das zum 30. Juni 2001 bestehende negative Eigenkapital von 139,5 Mio ATS übersteigenden Umfang - im Zustand bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit ist jedenfalls - weil über den allernotwendigsten Mitteleinsatz hinausgehend - ein übermäßiger, mit den dargestellten Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des FC T***** im auffallenden Widerspruch stehender Aufwand zu erblicken vergleiche Medigovic aaO 172, 176; WK² Paragraph 159, Rz 49 f; 14 Os 28/02, SSt 64/15, EvBl 2002/152, 564). Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen findet der Schuldspruch wegen dieses Faktums sohin in der Begehungsart der Ziffer 3, des Paragraph 159, Absatz 5, StGB Deckung.
Zum Schuldspruch A 2 b kritisieren die Beschwerdeführer K***** und (im Ergebnis auch) Dr. B***** in ihren Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) jedoch zutreffend das Fehlen ausreichender Feststellungen zu dem ihnen zur Last gelegten kridaträchtigen Handeln durch Halten eines nach wie vor überhöhten Spielerkaders und Ausbezahlung nicht finanzierbarer Gehälter (US 4). Das Erstgericht geht zwar davon aus, dass Dr. B***** nach Übernahme des Präsidentenamtes mit dem Abbau von Spielern begann (US 62), wirft jedoch sämtlichen Angeklagten vor, zu einer viel drastischeren Verkleinerung des Vereinskaders oder zu „anderen geeigneten Maßnahmen" verpflichtet gewesen zu sein, um die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers nicht zu vereiteln oder zumindest nicht zu schmälern (US 106). Das Urteil enthält aber keinerlei Konstatierungen, ob es ungeachtet der nicht festgestellten Laufzeit der Spielerverträge überhaupt möglich gewesen wäre - und wenn ja in welchem Umfang -, durch einen verstärkten Abbau von Kaderspielern zum einen Transfererlöse zu lukrieren und zum anderen den Personalaufwand zu reduzieren. Auch fehlt jegliche Urteilsannahme, welche sonstigen Maßnahmen zu einer Reduktion des Befriedigungsausfalls geeignet gewesen wären. Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob es über den aus dem „P*****-Leasing Geschäft" resultierenden Verlust hinaus durch sonstiges kridaträchtiges Handeln zu einem weiteren strafrechtlich fassbaren Befriedigungsausfall gekommen ist und ob dieser insgesamt die Qualifikationsgrenze des Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer 2, StGB überschritten hat. Da Paragraph 159, Absatz 2, StGB einen alternativen Mischtatbestand mit mehreren rechtlich gleichwertigen Begehungsweisen darstellt und schon eine festgestellte Begehungsweise kridaträchtigen Handelns für einen Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) genügt, fehlt einem Angeklagten, der eines Vergehens nach Paragraph 159, StGB in mehreren Begehungsformen schuldig erkannt wurde, in Ansehung von nur einzelnen Tathandlungen an sich die Legitimation zur Anfechtung des Urteils (WK² Paragraph 159, Rz 111; 15 Os 13/05h). Wegen der Annahme der Schadensqualifikation nach Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer eins, StGB angesichts eines offenbar undifferenziert mit den gesamten weiteren Insolvenzverbindlichkeiten seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gleichgesetzten zusätzlichen Befriedigungsausfalls von 1,790.903 Euro bis zum 14. Oktober 2001 und von 14,061.165,41 Euro „bis zum heutigen Tag" (US 68) war hingegen im vorliegenden Fall - der Schaden aus dem „P*****-Leasing Geschäft" liegt jedenfalls unter 800.000 Euro - der Schuldspruch zu dem unter A 2 b bezeichneten kridaträchtigen Handeln und damit auch in der Qualifikation nach Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer 2, StGB aufzuheben vergleiche 16 Os 20/91, 14 Os 143/04) und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen. Da sich der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen auch zum Nachteil des Angeklagten H***** auswirkt, war seinetwegen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO vorzugehen.
Auch der zu B 2 wider den Angeklagten H***** ergangene Schuldspruch ist mit insoweit ungerügt gebliebener Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, behaftet. Denn es fehlen Feststellungen, inwieweit es diesem Angeklagten trotz der vielfach bereits vor dem 1. Oktober 2000 geschlossenen oder verlängerten Verträge vergleiche die in ON 383 erliegenden Vermarktungsvereinbarungen mit den Spielern, die laut der zwischen G***** und FC T***** getroffenen Zusatzvereinbarung vom 11. Juli 2000 [S 447 ff/XIV] mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf die M***** übergegangen waren) möglich gewesen wäre, die einzig als kridaträchtiges Handeln angenommene Belastung des Unternehmens mit Zahlungen für Persönlichkeitsrechte vergleiche US 5, 77 f, 109) abzuwenden. Da dieses Feststellungsdefizit eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, ist ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO geboten.
Zudem mangelt es an Konstatierungen, dass die Unterlassung der Erstellung sowie die zu späte Erstellung von Jahresabschlüssen kausal für den Eintritt eines weiteren Befriedigungsausfalls gewesen wäre. In diesem Umfang erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** als berechtigt.
Die weiteren gegen die von der Urteilsaufhebung betroffenen Teile des Schuldspruches gerichteten Einwände sämtlicher Angeklagter können daher derzeit auf sich beruhen.
Im erneuerten Verfahren wird zu beachten sein, dass im Unterschied zu der auf Paragraph 159, Absatz eins, StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Absatz 4, Ziffer eins, leg cit für jene nach Absatz 4, Ziffer 2, leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Absatz 2, - jener Befriedigungsausfall vergleiche zu dessen Höhe 15 Os 13/05h) maßgeblich ist, der durch die kridaträchtigen Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (zusätzlich) verursacht wurde. Der Befriedigungsausfall entspricht in diesem Fall somit nicht den Insolvenzverbindlichkeiten, da Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf diese nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten herbeigeführt worden sein muss (WK² Paragraph 159, Rz 104).
Wenngleich auch mit Kreditmitteln als Bestandteil des Schuldnervermögens übermäßiger Aufwand, im vorliegenden Fall durch das Ausbezahlen von Spielergehältern getrieben werden kann (WK² Paragraph 159, Rz 50; Medigovic aaO 171 f; 13 Os 54/03, EvBl 2004/16, 62), sind die mit einem Teil der Ausgaben korrespondierenden „unverhältnismäßigen Kreditaufnahmen" nicht gesondert als kridaträchtiges Handeln anzusehen vergleiche US 4, 108 f).
In weitgehender Übereinstimmung mit der Generalprokuratur war daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten - die darüberhinaus zu verwerfen waren - sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster und zweiter Fall StPO) das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hat, in dem zu A 2 b ergangenen Schuldspruch und damit auch in der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 159, Absatz 4, Ziffer 2, StGB zu A 2 sowie im Schuldspruch zu B 2 zur Gänze, demgemäß in den sämtliche Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichtes Innsbruck zurückzuverweisen. Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und die Privatbeteiligte H***** GmbH auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Zu dem vom Angeklagten H***** angeregten Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, Satz 2 B-VG besteht schon deshalb kein Anlass, weil der Oberste Gerichtshof die (allein) von diesem Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehene Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, StPO nicht anzuwenden hat. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die pauschale Ablehnung eines Gerichtes jedenfalls unstatthaft ist und auch individuell nicht erfolgreich auf bloß subjektiv-abstrakte Befürchtungen gestützt werden kann vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 72, Rz 7 f, 10, Paragraph 73, Rz 5). Zur Ablehnung von Laienrichtern wird auf Paragraph 74 a, StPO verwiesen.

Anmerkung

E81327 11Os52.05i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3929 = Jus-Extra OGH-St 3930 = Jus-Extra OGH-St 3931 = Jus-Extra OGH-St 3932 = Jus-Extra OGH-St 3933 = RZ 2007,48 EÜ39, 40, 41, 42 - RZ 2007 EÜ39 - RZ 2007 EÜ40 - RZ 2007 EÜ41 - RZ 2007 EÜ42 = JBl 2007,333 = SSt 2006/45 = AnwBl 2008,151 = HS 37.209 = HS 37.501 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0110OS00052.05I.0613.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0064986 Rechtssatz 31.08.1994Zivilrecht
Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich.
RS0082663 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Gemäß § 27 WTBO ist ein Wirtschaftstreuhänder zur Verschwiegenheit lediglich in Bezug auf die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet; die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sohin auf die Information und im weiteren Sinn auf alles, was den Charakte …
RS0082681 Rechtssatz 21.01.1976Strafrecht
Ein Wirtschaftstreuhänder ist im gerichtlichen Strafverfahren nur in Ansehung dessen, was ihm von seinen Vollmachtgeber anvertraut worden ist, was also unter dem Begriff der "Information" fällt, von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Die Frage des Zeitp …
RS0089245 Rechtssatz 03.12.1970Strafrecht
Wer sich mit dem Betrieb eines großen Handelsunternehmens befaßt, hat grundsätzlich die hierfür nötige Sachkenntnis beizubringen und ist für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Pflichten eines Kaufmannes verantwortlich; für den Mangel der zu einer ordentlich …
RS0089526 Rechtssatz 16.01.1986Strafrecht
Wenn wenigstens ein mehrdeutiges, durch Mischung aktiver und passiver Verhaltenselemente gekennzeichnetes Tatverhalten vorliegt, ist vorrangig von der aktiven Herbeiführung des Erfolgs auszugehen ("Primat des Tuns"). Nur dort, wo mangels jeglichen zur Anknü …
RS0094587 Rechtssatz 20.12.1984Zivilrecht; Strafrecht
1) Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. 2) Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortun …
RS0095103 Rechtssatz 10.08.1977Strafrecht
Für die Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung nicht Voraussetzung, sodass vorhandenes, nicht rasch liquidierbares Vermögen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegensteht (WK-StGB - 2 § 159 Rz 63).
RS0095128 Rechtssatz 04.11.1986Zivilrecht; Strafrecht
Zwar wäre die fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens und selbst dessen Fortführung über den Zeitpunkt des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit hinaus unter der Voraussetzung, daß sich ein wirtschaftlich entsprechend potenter Gesc …
RS0095222 Rechtssatz 12.06.1991Strafrecht
Leitende Angestellte (§ 161 StGB) sind bei Aufziehen einer Krisensituation verpflichtet, den möglichen Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Auge zu behalten und die daraus resultierende Gefährdung der Gläubiger nach Kräften zu vermeiden. Dies ist Inhalt de …
RS0095238 Rechtssatz 04.11.1986Strafrecht
Beim fortgesetzten Delikt der fahrlässigen Krida ist die genaue Eingrenzung des Tatzeitraums - von der Verjährungsfrage abgesehen - rechtlich ohne Bedeutung, betrifft mithin keinen entscheidungswesentlichen Umstand (so schon 9 Os 68/82 zu § 159 Abs 1 Z 2 St …
RS0095309 Rechtssatz 19.03.1996Strafrecht
Organwalter juristischer Personen werden ex lege zu unmittelbaren Tätern in bezug auf die in § 161 StGB genannten Sonderdelikte.
RS0095434 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand. Für die Anfechtung einer einzelnen von mehreren dem Angeklagten zur Last liegenden dieser (demonstrativ aufgezählten) Begehungsarten fehlt es an der Rechtsmittellegitimation.
RS0096108 Rechtssatz 12.12.1995Zivilrecht; Strafrecht
Maßgebend für die Haftung der in § 309 Abs 2 zweiter Satz StGB angeführten Personen als unmittelbare Täter ist deren Organfunktion als solche, bei Geschäftsführern einer GmbH (auch) die faktische Geschäftsführung, unabhängig von ihrer Stellung als Gesellsch …
RS0096120 Rechtssatz 08.11.1984Zivilrecht; Strafrecht
Den Geschäftsführer trifft eine strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dann, wenn er in seinen unternehmerischen Dispositionen faktisch nicht unabhängig ist, Beschränkungen seiner Befugnisse im Innenverhältnis hinnimmt und sich dem Willen außenstehender En …
RS0096751 Rechtssatz 12.01.1983Zivilrecht; Strafrecht
Die Ablehnung eines Richters nach dem § 72 Abs 1 StPO ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei s …
RS0096876 Rechtssatz 19.01.1989Strafrecht
Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formell …
RS0097086 Rechtssatz 26.05.1983Strafrecht
Eine bloß subjektive Besorgnis einer Befangenheit begründet die Ablehnung nicht hinreichend (Mayerhofer-Rieder, Entscheidung 7 zu § 72 StPO).
RS0098451 Rechtssatz 27.09.1979Strafrecht
Ob Protokolle oder Gutachten aus einem Zivilverfahren von § 252 Abs 2 StPO miterfasst sind, ist fraglich (siehe KH 2068).
RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0099563 Rechtssatz 10.02.1961Strafrecht
Wenn die Beschwerde nicht näher ausführt, worin der Begründungsmangel bestehe, kann der OGH auf diesen Nichtigkeitsgrund nicht eingehen (JBl 1949,218). Denn mit der bloß allgemeinen Behauptung, das Urteil sei vollkommen unzureichend begründet, wird der Nich …
RS0105875 Rechtssatz 18.09.1996Strafrecht
Zahlungsunfähigkeit setzt weder vergebliche Exekutionen noch das Andringen von Gläubigern, etwa durch Konkursanträge voraus.
RS0106258 Rechtssatz 17.12.1996Strafrecht
Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit de …
RS0108723 Rechtssatz 22.10.1997Zivilrecht; Strafrecht
Auch ein zu ideellen Zwecken gegründeter Verein kann Kaufmann werden, wenn er ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs 2 HGB betreibt. Wenn daher ein Verein in einem Teilbereich die Erzielung von Gewinn beabsichtigt, ohne daß dabei die Gewinnerzielung zum Ha …
RS0111315 Rechtssatz 02.12.1998Strafrecht
Eine Entschlagungserklärung kann auch schon vor der Hauptverhandlung (zum Beispiel schriftlich) abgegeben werden. Ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht.
RS0115712 Rechtssatz 25.09.2001Strafrecht
Die - außer dem Fall des § 252 Abs 1 StPO - in dessen Abhörung bestehende Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgeg …
RS0116733 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Geht es der Mängelrüge um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerh …
RS0117930 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in …
RS0117931 Rechtssatz 24.06.2003Strafrecht
Der Grad der Fahrlässigkeit wird in erster Linie vom Handlungsunwert, für dessen Bewertung auch die durch das Verhalten des Täters drohende und für ihn vorhersehbare Rechtsgutbeeinträchtigung heranzuziehen ist, bestimmt, während der Erfolgsunwert, also das …
RS0117952 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei …
RS0118268 Rechtssatz 18.11.2003Zivilrecht; Strafrecht
Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Schuldner durch dauernden Mangel an flüssigen Mitteln nicht im Stande ist, alle fälligen Schulden bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung in angemessener Frist zu begleichen.
RS0118309 Rechtssatz 16.12.2003Strafrecht
Für die Tatbildlichkeit reicht Mitursächlichkeit der angenommenen kridaträchtigen Handlung für die Herbeiführung der Insolvenz aus.
RS0118780 Rechtssatz 14.04.2004Strafrecht
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Bewe …
RS0119310 Rechtssatz 24.08.2004Strafrecht
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen …
RS0119583 Rechtssatz 16.12.2004Strafrecht
Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen au …
RS0119791 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den E …
RS0119792 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Übermäßiger Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB liegt dann vor, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen.
RS0120155 Rechtssatz 25.08.2005Zivilrecht; Strafrecht
Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzunge …
RS0120172 Rechtssatz 28.06.2005Strafrecht
Die Begehungsformen des Abs 5 sind innerhalb jedes Tatbestandes des § 159 StGB rechtlich gleichwertig.
RS0120938 Rechtssatz 13.06.2006Zivilrecht; Strafrecht
Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antr …
RS0120939 Rechtssatz 13.06.2006Strafrecht
Die Auslegung der im Gesetz taxativ angeführten kridaträchtigen Verhaltensweisen kann sich in der Regel mangels relevanter Rechtsvorschriften und Verkehrsnormen nur am Maßstab eines ordentlich wirtschaftenden (§ 159 Abs 5 StGB) Menschen in der konkreten Sit …
RS0120940 Rechtssatz 13.06.2006Strafrecht
Ein Schuldner handelt - unter Einbeziehung des Erfordernisses grober Fahrlässigkeit infolge gesteigerter Erfolgswahrscheinlichkeit - dann tatbestandsmäßig im Sinne der Z 3 des § 159 Abs 5 StGB, wenn sein getätigter Aufwand so hoch und seine wirtschaftliche …
RS0120941 Rechtssatz 13.06.2006Zivilrecht; Strafrecht
Die an Hand der Verantwortlichkeit leitender Organe von Kapitalgesellschaften entwickelten Haftungsgrundsätze sind auf - wenngleich ehrenamtlich tätige - Vorstandsmitglieder jedenfalls solcher Vereine zu übertragen, die eine umfangreiche unternehmerische Tä …
RS0120942 Rechtssatz 13.06.2006Strafrecht
Im Unterschied zu der auf § 159 Abs 1 StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Abs 4 Z 1 leg cit ist für jene nach Abs 4 Z 2 leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Abs 2 - jener Befriedigungsausfall maßgeblich, der durch die kridaträchtigen Ha …