Rechtssatz RS0120938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0120938
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen.Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungsfähigkeit (Zahlungsunfähigkeit) bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
- 8 Ob 146/09t
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
Vgl auch; nur: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. (T1)
Veröff: SZ 2010/97
- 8 Nc 55/21m
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Nc 55/21m
Vgl; Beisatz: Hier: Vgl aber: Dass der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren keine uferlose Nachforschungspflicht begründet, bedeutet nicht die generelle Unerlaubtheit einer zwangsweisen Vorführung eines trotz gehöriger Ladung ausgebliebenen Schuldners zur Klärung der Frage des Bestehens kostendeckenden Vermögens. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120938
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022
Dokumentnummer
JJR_20060613_OGH0002_0110OS00052_05I0000_001